Vereinfachung der Parkierungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung

ShortId
13.3790
Id
20133790
Updated
28.07.2023 15:03
Language
de
Title
Vereinfachung der Parkierungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung
AdditionalIndexing
48;28;Körperbehinderte/r;Strassenverkehrsordnung;Parkplatz;Parkgebühr
1
  • L04K18010215, Parkplatz
  • L05K0104020101, Körperbehinderte/r
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L05K1802010203, Parkgebühr
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Per 1. Januar 2012 wurden Artikel 20a Absatz 1 Buchstaben a und b VRV angepasst. Ausgelöst wurde die Verbesserung durch eine Standesinitiative des Kantons Zürich und eine daraus hervorgehende Motion der KVF. Die Anpassung hatte zwar eine Verbesserung für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung zur Folge, da nun auch an Orten mit Parkverbot maximal 3 Stunden und auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkiert werden darf. Nicht klar geregelt wurde die Frage, ob das Parkieren kostenpflichtig oder kostenfrei ist. Diese Frage sei in der Hoheit der Kantone und wurde damals nicht klar geregelt.</p><p>Die Umsetzung dieser Norm zeigt sich für Menschen mit Mobilitätsbehinderung nun im Alltag äusserst schwierig, da es in jedem Kanton unterschiedlich geregelt ist. Oftmals sind die Parkgebühren in der Gemeindehoheit, muss jedes Mal vorher abgeklärt werden, wie es nun dort geregelt ist, wo man gerade hinfahren und parkieren muss. Meine Wohngemeinde Wil/SG hat beispielsweise einen generellen Gebührenerlass beschlossen, das in der Nähe liegende Uzwil nicht. Der Kanton Schaffhausen verfügt über eine kantonale Regelung. Dort besteht ein Gebührenerlass.</p><p>Der Aufwand für betroffene Menschen mit Mobilitätsbehinderung, die auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, in jeder Gemeinde herauszufinden, wie es geregelt wird, ist unverhältnismässig hoch. Die notwendigen Angaben sind oftmals auch nicht einfach auf der Homepage zu finden, sondern es braucht aktives Nachfragen bei der Gemeindeverwaltung. Dazu kommt, dass die Zahlstellen bei den Parkplätzen nach wie vor an vielen Orten für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung kaum zugänglich sind und das Ticketlösen zeitraubend und beschwerlich ist.</p><p>Die Einnahmenausfälle eines generellen Gebührenerlasses sind angesichts der relativ geringen Zahl Betroffener vernachlässigbar.</p>
  • <p>Bereits heute können gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, in den Fällen von Artikel 20a Absatz 1 Buchstaben a und c der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) ohne Parkgebühr parkieren.</p><p>Die Standesinitiative Zürich 09.331, die Anlass zur heutigen Regelung in Artikel 20a VRV gab, wollte ursprünglich eine generelle Gebührenfreiheit beim Parkieren für gehbehinderte Menschen einführen.</p><p>Dieses Begehren wurde aber vom Parlament unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Kompetenzordnung nicht realisiert: Das Gebührenwesen stellt eine kantonale Kompetenz dar. Der Bund kann den Kantonen bzw. Gemeinden nicht vorschreiben, auf die Erhebung von Parkgebühren zu verzichten.</p><p>Der Inhalt der Standesinitiative Zürich wurde deshalb durch das Parlament nur teilweise übernommen und in eine Motion der KVF-S (11.3318) umgewandelt, die von beiden Räten überwiesen und vom Bundesrat umgesetzt wurde.</p><p>Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen müssen demnach gehbehinderte Personen - wie auch Nichtbehinderte - grundsätzlich eine Gebühr entrichten. Es ist jedoch möglich, dass die Kantone - im Rahmen ihrer Kompetenz zur Regelung des Gebührenwesens - für gehbehinderte Personen eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorsehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b der Verkehrsregelnverordnung (VRV) dahingehend zu ändern, dass das Parkieren für Menschen mit einer Parkkarte für behinderte Personen ohne Gebührenerhebung erfolgt. Allenfalls unterbreite er dem Parlament einen Entwurf für einen Erlass, mit dem das Anliegen der Motion umgesetzt werden kann.</p>
  • Vereinfachung der Parkierungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Per 1. Januar 2012 wurden Artikel 20a Absatz 1 Buchstaben a und b VRV angepasst. Ausgelöst wurde die Verbesserung durch eine Standesinitiative des Kantons Zürich und eine daraus hervorgehende Motion der KVF. Die Anpassung hatte zwar eine Verbesserung für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung zur Folge, da nun auch an Orten mit Parkverbot maximal 3 Stunden und auf Parkplätzen zeitlich unbeschränkt parkiert werden darf. Nicht klar geregelt wurde die Frage, ob das Parkieren kostenpflichtig oder kostenfrei ist. Diese Frage sei in der Hoheit der Kantone und wurde damals nicht klar geregelt.</p><p>Die Umsetzung dieser Norm zeigt sich für Menschen mit Mobilitätsbehinderung nun im Alltag äusserst schwierig, da es in jedem Kanton unterschiedlich geregelt ist. Oftmals sind die Parkgebühren in der Gemeindehoheit, muss jedes Mal vorher abgeklärt werden, wie es nun dort geregelt ist, wo man gerade hinfahren und parkieren muss. Meine Wohngemeinde Wil/SG hat beispielsweise einen generellen Gebührenerlass beschlossen, das in der Nähe liegende Uzwil nicht. Der Kanton Schaffhausen verfügt über eine kantonale Regelung. Dort besteht ein Gebührenerlass.</p><p>Der Aufwand für betroffene Menschen mit Mobilitätsbehinderung, die auf ein eigenes Fahrzeug angewiesen sind, in jeder Gemeinde herauszufinden, wie es geregelt wird, ist unverhältnismässig hoch. Die notwendigen Angaben sind oftmals auch nicht einfach auf der Homepage zu finden, sondern es braucht aktives Nachfragen bei der Gemeindeverwaltung. Dazu kommt, dass die Zahlstellen bei den Parkplätzen nach wie vor an vielen Orten für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung kaum zugänglich sind und das Ticketlösen zeitraubend und beschwerlich ist.</p><p>Die Einnahmenausfälle eines generellen Gebührenerlasses sind angesichts der relativ geringen Zahl Betroffener vernachlässigbar.</p>
    • <p>Bereits heute können gehbehinderte Personen und Personen, die sie transportieren, in den Fällen von Artikel 20a Absatz 1 Buchstaben a und c der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 (VRV; SR 741.11) ohne Parkgebühr parkieren.</p><p>Die Standesinitiative Zürich 09.331, die Anlass zur heutigen Regelung in Artikel 20a VRV gab, wollte ursprünglich eine generelle Gebührenfreiheit beim Parkieren für gehbehinderte Menschen einführen.</p><p>Dieses Begehren wurde aber vom Parlament unter Berücksichtigung der verfassungsmässigen Kompetenzordnung nicht realisiert: Das Gebührenwesen stellt eine kantonale Kompetenz dar. Der Bund kann den Kantonen bzw. Gemeinden nicht vorschreiben, auf die Erhebung von Parkgebühren zu verzichten.</p><p>Der Inhalt der Standesinitiative Zürich wurde deshalb durch das Parlament nur teilweise übernommen und in eine Motion der KVF-S (11.3318) umgewandelt, die von beiden Räten überwiesen und vom Bundesrat umgesetzt wurde.</p><p>Auf gebührenpflichtigen Parkplätzen müssen demnach gehbehinderte Personen - wie auch Nichtbehinderte - grundsätzlich eine Gebühr entrichten. Es ist jedoch möglich, dass die Kantone - im Rahmen ihrer Kompetenz zur Regelung des Gebührenwesens - für gehbehinderte Personen eine Befreiung von der Gebührenpflicht vorsehen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 20a Absatz 1 Buchstabe b der Verkehrsregelnverordnung (VRV) dahingehend zu ändern, dass das Parkieren für Menschen mit einer Parkkarte für behinderte Personen ohne Gebührenerhebung erfolgt. Allenfalls unterbreite er dem Parlament einen Entwurf für einen Erlass, mit dem das Anliegen der Motion umgesetzt werden kann.</p>
    • Vereinfachung der Parkierungsmöglichkeiten für Menschen mit einer Mobilitätsbehinderung

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