Abschaffung der Pflicht zur Steuererklärung

ShortId
13.3800
Id
20133800
Updated
28.07.2023 07:36
Language
de
Title
Abschaffung der Pflicht zur Steuererklärung
AdditionalIndexing
24;Steuererklärung;Steuersystem;Steuererhebung;Quellensteuer
1
  • L04K11070603, Steuererklärung
  • L04K11070602, Steuererhebung
  • L03K110706, Steuersystem
  • L04K11070208, Quellensteuer
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2010 hat das Bundesgericht mit Hinweis auf das im Freizügigkeitsabkommen statuierte Diskriminierungsverbot entschieden, dass im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsort in der Schweiz Anrecht auf dieselben Abzüge haben wie in der Schweiz wohnhafte Schweizer. Im Gegensatz dazu ist es Schweizern aber bis heute nicht möglich, sich der Quellenbesteuerung zu unterstellen, obwohl viele Steuerpflichtige dies sehr wohl schätzen würden.</p><p>Für zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Lehrlinge und Studenten ist das Ausfüllen der Steuererklärung ein sehr mühsamer Akt mit viel Aufwand und ohne grossen Nutzen. Diese Personen sind von den meisten Abzügen nicht betroffen, oder sie fahren ohnehin besser, wenn sie die pauschalen Abzüge wählen. Die Quellensteuer wäre für diese Steuerpflichtigen eine willkommene, weil einfache Alternative.</p><p>Da quellenbesteuerten Ausländern aufgrund des Diskriminierungsverbots die Möglichkeit eingeräumt wird, mittels Abzügen de facto eine Steuererklärung auszufüllen, soll in Zukunft im Gegenzug Schweizerinnen und Schweizern sowie Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung C die Möglichkeit einer Quellenbesteuerung eingeräumt werden.</p><p>Neben den Steuerpflichtigen würde diese Lösung auch den Staat administrativ stark entlasten, ohne dass dieser dabei Steuersubstrat verlieren würde. Selbstverständlich müssten die "Schuldner der steuerbaren Leistung" (im Normalfall der Arbeitgeber) für ihren Aufwand in einem ähnlichen Umfang entschädigt werden, wie sie es heute schon für die Abrechnung der Quellensteuer von ausländischen Mitarbeitern werden. Für viele Unternehmen ist diese Art der Abrechnung also bereits etabliert, und der Zusatzaufwand wäre gering.</p><p>Um diese Lösung für die Steuerpflichtigen attraktiv und für den Staat effizient zu gestalten, ist im Weiteren zu prüfen, ob denjenigen Personen, die sich freiwillig der Quellensteuer unterstellen, ein minimaler Steuerrabatt gewährt werden könnte, wenn sie sich im Gegenzug dafür für mehrere Jahre zu dieser Art der Besteuerung verpflichten.</p>
  • <p>Die Einführung einer Wahlmöglichkeit, damit sich Schweizer Arbeitnehmende und ausländische Arbeitnehmende mit einer Niederlassungsbewilligung freiwillig der Quellenbesteuerung unterstellen können, führt nicht zu den vom Motionär erhofften administrativen Entlastungen. Verfügt nämlich die für die Quellensteuer optierende Person zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen über weitere, nicht von der Quellensteuer erfasste steuerbare Einkünfte, erweist sich eine nachträglich ergänzende Veranlagung als unumgänglich, was mit Aufwand sowohl für die Steuerverwaltung als auch für die steuerpflichtige Person verbunden ist. Wer beispielsweise im Besitz von Wohneigentum ist, hat bei Selbstnutzung den Eigenmietwert oder bei Vermietung die Mietzinseinnahmen ausserhalb des Quellensteuersystems zu versteuern. Dies gilt auch für Zinsen aus Sparguthaben und Obligationen oder Dividenden aus dem Wertschriftendepot. Unter diesen Rahmenbedingungen kann auf die Pflicht zur Steuererklärung nicht verzichtet werden, denn nur die nachträglich ergänzende Veranlagung stellt sicher, dass sämtliche steuerbaren Einkünfte deklariert werden.</p><p>Gemäss dem vom Motionär erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241) können Quasi-Ansässige, d. h. Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die aber einen wesentlichen Teil ihres Einkommens in der Schweiz erwirtschaften, die gleichen Abzüge vornehmen wie in der Schweiz ansässige, ordentlich besteuerte Personen. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union. Quasi-Ansässige können somit Abzüge geltend machen, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z. B. Fahrkosten) hinausgehen oder die im Tarif nicht eingerechnet sind (z. B. Beiträge an die Säule 3a). Den ansässigen Steuerpflichtigen, welche die Quellenbesteuerung beantragen, müssten diese Rechte aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls zugestanden werden, was die Prüfung geltend gemachter individueller Abzüge durch die Steuerverwaltung notwendig macht.</p><p>Einzig Arbeitnehmende, die neben ihrem Erwerbseinkommen keine weiteren Einkünfte vorzuweisen haben, dürften die Quellenbesteuerung als vorteilhaft empfinden. Allerdings lebt nur ein kleiner Teil der infrage kommenden steuerpflichtigen Personen in Verhältnissen, die keine zusätzliche Veranlagung der übrigen steuerbaren Einkünfte und Abzüge erforderlich machen. Personen, die in einer einfachen finanziellen Situation leben - wie dies bei den meisten Lehrlingen und Studenten der Fall ist -, können die Steuererklärung ohne grossen administrativen Aufwand ausfüllen.</p><p>Hingegen sähe sich der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung durch die Einführung der Wahlmöglichkeit mit zusätzlichem administrativem Aufwand konfrontiert. Er hat für die Tarifbestimmung diverse Informationen beim Arbeitnehmenden einzuholen. So hat er bei allen Arbeitnehmenden, die nicht obligatorisch der Quellensteuer unterliegen, abzuklären, ob sie vom Wahlrecht Gebrauch machen wollen, ob sie verheiratet sind, ob der Ehegatte ebenfalls erwerbstätig ist, wie viele Kinder sie haben usw. </p><p>Sollen dank der freiwilligen Einführung der Quellenbesteuerung auf dem Erwerbseinkommen von Schweizer Arbeitnehmenden und ausländischen Arbeitnehmenden mit einer Niederlassungsbewilligung Vereinfachungen im Steuerwesen erzielt werden, setzt dies zunächst die Streichung von Abzügen im geltenden Steuerrecht voraus. Solange keine Neuausrichtung unseres Einkommenssteuersystems bevorsteht, erweist sich die vom Motionär geforderte Wahlmöglichkeit nicht als zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit sich auch Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung C freiwillig der Quellensteuer unterstellen können.</p>
  • Abschaffung der Pflicht zur Steuererklärung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2010 hat das Bundesgericht mit Hinweis auf das im Freizügigkeitsabkommen statuierte Diskriminierungsverbot entschieden, dass im Ausland wohnhafte Arbeitnehmer mit einem Arbeitsort in der Schweiz Anrecht auf dieselben Abzüge haben wie in der Schweiz wohnhafte Schweizer. Im Gegensatz dazu ist es Schweizern aber bis heute nicht möglich, sich der Quellenbesteuerung zu unterstellen, obwohl viele Steuerpflichtige dies sehr wohl schätzen würden.</p><p>Für zahlreiche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie für Lehrlinge und Studenten ist das Ausfüllen der Steuererklärung ein sehr mühsamer Akt mit viel Aufwand und ohne grossen Nutzen. Diese Personen sind von den meisten Abzügen nicht betroffen, oder sie fahren ohnehin besser, wenn sie die pauschalen Abzüge wählen. Die Quellensteuer wäre für diese Steuerpflichtigen eine willkommene, weil einfache Alternative.</p><p>Da quellenbesteuerten Ausländern aufgrund des Diskriminierungsverbots die Möglichkeit eingeräumt wird, mittels Abzügen de facto eine Steuererklärung auszufüllen, soll in Zukunft im Gegenzug Schweizerinnen und Schweizern sowie Ausländerinnen und Ausländern mit einer Niederlassungsbewilligung C die Möglichkeit einer Quellenbesteuerung eingeräumt werden.</p><p>Neben den Steuerpflichtigen würde diese Lösung auch den Staat administrativ stark entlasten, ohne dass dieser dabei Steuersubstrat verlieren würde. Selbstverständlich müssten die "Schuldner der steuerbaren Leistung" (im Normalfall der Arbeitgeber) für ihren Aufwand in einem ähnlichen Umfang entschädigt werden, wie sie es heute schon für die Abrechnung der Quellensteuer von ausländischen Mitarbeitern werden. Für viele Unternehmen ist diese Art der Abrechnung also bereits etabliert, und der Zusatzaufwand wäre gering.</p><p>Um diese Lösung für die Steuerpflichtigen attraktiv und für den Staat effizient zu gestalten, ist im Weiteren zu prüfen, ob denjenigen Personen, die sich freiwillig der Quellensteuer unterstellen, ein minimaler Steuerrabatt gewährt werden könnte, wenn sie sich im Gegenzug dafür für mehrere Jahre zu dieser Art der Besteuerung verpflichten.</p>
    • <p>Die Einführung einer Wahlmöglichkeit, damit sich Schweizer Arbeitnehmende und ausländische Arbeitnehmende mit einer Niederlassungsbewilligung freiwillig der Quellenbesteuerung unterstellen können, führt nicht zu den vom Motionär erhofften administrativen Entlastungen. Verfügt nämlich die für die Quellensteuer optierende Person zusätzlich zu ihrem Erwerbseinkommen über weitere, nicht von der Quellensteuer erfasste steuerbare Einkünfte, erweist sich eine nachträglich ergänzende Veranlagung als unumgänglich, was mit Aufwand sowohl für die Steuerverwaltung als auch für die steuerpflichtige Person verbunden ist. Wer beispielsweise im Besitz von Wohneigentum ist, hat bei Selbstnutzung den Eigenmietwert oder bei Vermietung die Mietzinseinnahmen ausserhalb des Quellensteuersystems zu versteuern. Dies gilt auch für Zinsen aus Sparguthaben und Obligationen oder Dividenden aus dem Wertschriftendepot. Unter diesen Rahmenbedingungen kann auf die Pflicht zur Steuererklärung nicht verzichtet werden, denn nur die nachträglich ergänzende Veranlagung stellt sicher, dass sämtliche steuerbaren Einkünfte deklariert werden.</p><p>Gemäss dem vom Motionär erwähnten Bundesgerichtsurteil vom 26. Januar 2010 (BGE 136 II 241) können Quasi-Ansässige, d. h. Quellensteuerpflichtige ohne Wohnsitz in der Schweiz, die aber einen wesentlichen Teil ihres Einkommens in der Schweiz erwirtschaften, die gleichen Abzüge vornehmen wie in der Schweiz ansässige, ordentlich besteuerte Personen. Das Bundesgericht stützt sich dabei auf das Freizügigkeitsabkommen mit der Europäischen Union. Quasi-Ansässige können somit Abzüge geltend machen, die über die im Quellensteuertarif bereits berücksichtigten Abzüge (z. B. Fahrkosten) hinausgehen oder die im Tarif nicht eingerechnet sind (z. B. Beiträge an die Säule 3a). Den ansässigen Steuerpflichtigen, welche die Quellenbesteuerung beantragen, müssten diese Rechte aus Gründen der Rechtsgleichheit ebenfalls zugestanden werden, was die Prüfung geltend gemachter individueller Abzüge durch die Steuerverwaltung notwendig macht.</p><p>Einzig Arbeitnehmende, die neben ihrem Erwerbseinkommen keine weiteren Einkünfte vorzuweisen haben, dürften die Quellenbesteuerung als vorteilhaft empfinden. Allerdings lebt nur ein kleiner Teil der infrage kommenden steuerpflichtigen Personen in Verhältnissen, die keine zusätzliche Veranlagung der übrigen steuerbaren Einkünfte und Abzüge erforderlich machen. Personen, die in einer einfachen finanziellen Situation leben - wie dies bei den meisten Lehrlingen und Studenten der Fall ist -, können die Steuererklärung ohne grossen administrativen Aufwand ausfüllen.</p><p>Hingegen sähe sich der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung durch die Einführung der Wahlmöglichkeit mit zusätzlichem administrativem Aufwand konfrontiert. Er hat für die Tarifbestimmung diverse Informationen beim Arbeitnehmenden einzuholen. So hat er bei allen Arbeitnehmenden, die nicht obligatorisch der Quellensteuer unterliegen, abzuklären, ob sie vom Wahlrecht Gebrauch machen wollen, ob sie verheiratet sind, ob der Ehegatte ebenfalls erwerbstätig ist, wie viele Kinder sie haben usw. </p><p>Sollen dank der freiwilligen Einführung der Quellenbesteuerung auf dem Erwerbseinkommen von Schweizer Arbeitnehmenden und ausländischen Arbeitnehmenden mit einer Niederlassungsbewilligung Vereinfachungen im Steuerwesen erzielt werden, setzt dies zunächst die Streichung von Abzügen im geltenden Steuerrecht voraus. Solange keine Neuausrichtung unseres Einkommenssteuersystems bevorsteht, erweist sich die vom Motionär geforderte Wahlmöglichkeit nicht als zielführend.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit sich auch Schweizerinnen und Schweizer sowie Ausländerinnen und Ausländer mit einer Niederlassungsbewilligung C freiwillig der Quellensteuer unterstellen können.</p>
    • Abschaffung der Pflicht zur Steuererklärung

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