Nächtlicher Pikettdienst im Betrieb. Anrechnung als Arbeitszeit auch für Erzieherinnen, Erzieher, Aufseherinnen und Aufseher
- ShortId
-
13.3810
- Id
-
20133810
- Updated
-
28.07.2023 07:32
- Language
-
de
- Title
-
Nächtlicher Pikettdienst im Betrieb. Anrechnung als Arbeitszeit auch für Erzieherinnen, Erzieher, Aufseherinnen und Aufseher
- AdditionalIndexing
-
15;arztähnlicher Beruf;Arbeitszeit;Sozialeinrichtung;Sozialarbeit;Nachtarbeit;Arbeitsrecht
- 1
-
- L05K0702050302, Arbeitszeit
- L04K07020402, Arbeitsrecht
- L04K01040407, Sozialeinrichtung
- L06K070205030207, Nachtarbeit
- L04K01050401, arztähnlicher Beruf
- L04K01040405, Sozialarbeit
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Erzieherinnen und Erzieher, die in sozialen Einrichtungen, also beispielsweise in Jugendheimen, arbeiten, müssen nachts vor Ort Pikettdienst leisten und dort übernachten, um einzugreifen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner Probleme haben. Die Erzieherinnen und Erzieher werden aber in Bezug auf diese nächtlichen Pikettdienste im Betrieb nicht gleich behandelt wie andere Kategorien von Arbeitnehmenden. Die Zeit, in der sie sich ausruhen, gilt nicht als Arbeitszeit, anders etwa als beim Medizinal- und Pflegepersonal, das während des Pikettdiensts in der sozialen Einrichtung oder im Spital schläft (vgl. Art. 15 Abs. 1 ArGV 1). Denn das Arbeitsgesetz ist generell nicht anwendbar auf "Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten" (vgl. Art. 3 Bst. e des Arbeitsgesetzes). Diese Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen; sie stammt vermutlich aus einer Zeit, in der die Aufsichtstätigkeit in solchen Einrichtungen in erster Linie von Freiwilligen und von Ordensbrüdern und -schwestern wahrgenommen wurde.</p>
- <p>Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) zu den Arbeits- und Ruhezeiten gelten nicht für Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher in Einrichtungen. Somit gelten für diese Kategorie von Arbeitnehmenden die Vorschriften der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) auch nicht. Hinsichtlich der Erzieherinnen und Erzieher sind jedoch nur Personen mit einer anerkannten pädagogischen Fachausbildung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 12 Absatz 2 ArGV 1 vom Geltungsbereich des ArG ausgeschlossen.</p><p>Dagegen sind für Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher allgemein die Vorschriften des ArG zum Gesundheitsschutz und somit auch die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) anwendbar. Gemäss diesen Vorschriften ist der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. In dieser Hinsicht muss er insbesondere dafür sorgen, dass übermässige Beanspruchungen vermieden werden und die Arbeit auf geeignete Weise organisiert wird.</p><p>Die Arbeitsbedingungen der in privaten Heimen und Internaten für schwererziehbare oder behinderte Personen angestellten Erzieherinnen und Erzieher sind in einem Normalarbeitsvertrag gemäss Artikel 359a des Obligationenrechts geregelt (Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten; SR 221.215.324.1), soweit im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes verabredet wird (Art. 360 OR und Art. 2 NAV). Was den Pikettdienst betrifft, sieht Artikel 10 dieses Normalarbeitsvertrags vor, dass die Zeit, in der der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber innerhalb oder ausserhalb des Heimes zur Verfügung stehen muss, als Arbeitszeit gilt, soweit der Arbeitnehmende tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird.</p><p>Der Lohn für den Pikettdienst fällt in den Bereich des OR und nicht des ArG. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht anerkannt, dass die vom Arbeitnehmenden in einem Betrieb zur Verfügung gestellte Zeit voll als Arbeitszeit anzurechnen ist. Diese gibt Anspruch auf Auszahlung des vollen Lohnes, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde (BGE 124 III 249). Diese Regelung wird ergänzt durch Artikel 10 Absatz 2 NAV, der von den Parteien eine Kompensation des Pikettdienstes verlangt, entweder durch Freizeit oder durch Entlöhnung. Artikel 321c OR regelt u. a. die Bedingungen und die Kompensation der Überstunden, nämlich diejenigen, die die im Vertrag vereinbarte Dauer überschreiten. Die Parteien haben sich an Artikel 321c OR zu halten, insofern er zwingende Vorgaben macht.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Erzieherinnen und Erziehern sowie Aufseherinnen und Aufsehern sehr spezifische und von Fall zu Fall sehr unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitszeiten vorliegen. Ebendieser Umstand hatte dazu geführt, dass diese Kategorie von Arbeitnehmenden vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen wurde. Um die notwendige Organisationsflexibilität zu garantieren, wurde vorgesehen, die Arbeitsbedingungen eher über Normalarbeitsverträge zu regeln.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass die Eigenheiten dieses Tätigkeitsbereichs gegen die Einführung einer einheitlichen Regelung im Rahmen des Arbeitsgesetzes und eine Anpassung an die insbesondere für das Pflegepersonal in Spitälern geltenden Bestimmungen sprechen. Ausserdem wäre eine beschränkte Revision des Geltungsbereichs des ArG, um lediglich die Anwendung von Artikel 15 ArGV 1 zu erreichen, aus Sicht der rechtlichen Kohärenz weder angemessen noch gerechtfertigt. In Anbetracht der obenaufgeführten Punkte scheint eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des ArG in diesem Fall nicht der geeignete Weg zu sein. Ausserdem hätte die Revision des ArG keinerlei Einfluss auf die Entlöhnung des Pikettdienstes, die durch das OR geregelt ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit Artikel 15 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) auch auf Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher in Anstalten anwendbar wird. Nachts in der Anstalt geleisteter Pikettdienst soll als Arbeitszeit gelten.</p>
- Nächtlicher Pikettdienst im Betrieb. Anrechnung als Arbeitszeit auch für Erzieherinnen, Erzieher, Aufseherinnen und Aufseher
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Erzieherinnen und Erzieher, die in sozialen Einrichtungen, also beispielsweise in Jugendheimen, arbeiten, müssen nachts vor Ort Pikettdienst leisten und dort übernachten, um einzugreifen, wenn die Bewohnerinnen und Bewohner Probleme haben. Die Erzieherinnen und Erzieher werden aber in Bezug auf diese nächtlichen Pikettdienste im Betrieb nicht gleich behandelt wie andere Kategorien von Arbeitnehmenden. Die Zeit, in der sie sich ausruhen, gilt nicht als Arbeitszeit, anders etwa als beim Medizinal- und Pflegepersonal, das während des Pikettdiensts in der sozialen Einrichtung oder im Spital schläft (vgl. Art. 15 Abs. 1 ArGV 1). Denn das Arbeitsgesetz ist generell nicht anwendbar auf "Lehrer an Privatschulen sowie auf Lehrer, Fürsorger, Erzieher und Aufseher in Anstalten" (vgl. Art. 3 Bst. e des Arbeitsgesetzes). Diese Ungleichbehandlung lässt sich nicht rechtfertigen; sie stammt vermutlich aus einer Zeit, in der die Aufsichtstätigkeit in solchen Einrichtungen in erster Linie von Freiwilligen und von Ordensbrüdern und -schwestern wahrgenommen wurde.</p>
- <p>Die Vorschriften des Arbeitsgesetzes (ArG) zu den Arbeits- und Ruhezeiten gelten nicht für Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher in Einrichtungen. Somit gelten für diese Kategorie von Arbeitnehmenden die Vorschriften der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) auch nicht. Hinsichtlich der Erzieherinnen und Erzieher sind jedoch nur Personen mit einer anerkannten pädagogischen Fachausbildung oder einer gleichwertigen Aus- und Weiterbildung gemäss Artikel 12 Absatz 2 ArGV 1 vom Geltungsbereich des ArG ausgeschlossen.</p><p>Dagegen sind für Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher allgemein die Vorschriften des ArG zum Gesundheitsschutz und somit auch die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (ArGV 3) anwendbar. Gemäss diesen Vorschriften ist der Arbeitgeber insbesondere verpflichtet, alle notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um die physische und psychische Gesundheit der Arbeitnehmenden zu gewährleisten. In dieser Hinsicht muss er insbesondere dafür sorgen, dass übermässige Beanspruchungen vermieden werden und die Arbeit auf geeignete Weise organisiert wird.</p><p>Die Arbeitsbedingungen der in privaten Heimen und Internaten für schwererziehbare oder behinderte Personen angestellten Erzieherinnen und Erzieher sind in einem Normalarbeitsvertrag gemäss Artikel 359a des Obligationenrechts geregelt (Verordnung über den Normalarbeitsvertrag für die Erzieher in Heimen und Internaten; SR 221.215.324.1), soweit im Einzelarbeitsvertrag nichts anderes verabredet wird (Art. 360 OR und Art. 2 NAV). Was den Pikettdienst betrifft, sieht Artikel 10 dieses Normalarbeitsvertrags vor, dass die Zeit, in der der Arbeitnehmende dem Arbeitgeber innerhalb oder ausserhalb des Heimes zur Verfügung stehen muss, als Arbeitszeit gilt, soweit der Arbeitnehmende tatsächlich zur Arbeit herangezogen wird.</p><p>Der Lohn für den Pikettdienst fällt in den Bereich des OR und nicht des ArG. In einem Grundsatzentscheid hat das Bundesgericht anerkannt, dass die vom Arbeitnehmenden in einem Betrieb zur Verfügung gestellte Zeit voll als Arbeitszeit anzurechnen ist. Diese gibt Anspruch auf Auszahlung des vollen Lohnes, sofern von den Parteien nichts anderes vereinbart wurde (BGE 124 III 249). Diese Regelung wird ergänzt durch Artikel 10 Absatz 2 NAV, der von den Parteien eine Kompensation des Pikettdienstes verlangt, entweder durch Freizeit oder durch Entlöhnung. Artikel 321c OR regelt u. a. die Bedingungen und die Kompensation der Überstunden, nämlich diejenigen, die die im Vertrag vereinbarte Dauer überschreiten. Die Parteien haben sich an Artikel 321c OR zu halten, insofern er zwingende Vorgaben macht.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass bei Erzieherinnen und Erziehern sowie Aufseherinnen und Aufsehern sehr spezifische und von Fall zu Fall sehr unterschiedliche Anforderungen an die Arbeitszeiten vorliegen. Ebendieser Umstand hatte dazu geführt, dass diese Kategorie von Arbeitnehmenden vom Geltungsbereich des ArG ausgenommen wurde. Um die notwendige Organisationsflexibilität zu garantieren, wurde vorgesehen, die Arbeitsbedingungen eher über Normalarbeitsverträge zu regeln.</p><p>Der Bundesrat ist daher der Meinung, dass die Eigenheiten dieses Tätigkeitsbereichs gegen die Einführung einer einheitlichen Regelung im Rahmen des Arbeitsgesetzes und eine Anpassung an die insbesondere für das Pflegepersonal in Spitälern geltenden Bestimmungen sprechen. Ausserdem wäre eine beschränkte Revision des Geltungsbereichs des ArG, um lediglich die Anwendung von Artikel 15 ArGV 1 zu erreichen, aus Sicht der rechtlichen Kohärenz weder angemessen noch gerechtfertigt. In Anbetracht der obenaufgeführten Punkte scheint eine Ausdehnung des Geltungsbereichs des ArG in diesem Fall nicht der geeignete Weg zu sein. Ausserdem hätte die Revision des ArG keinerlei Einfluss auf die Entlöhnung des Pikettdienstes, die durch das OR geregelt ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Schritte zu unternehmen, damit Artikel 15 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) auch auf Erzieherinnen und Erzieher sowie Aufseherinnen und Aufseher in Anstalten anwendbar wird. Nachts in der Anstalt geleisteter Pikettdienst soll als Arbeitszeit gelten.</p>
- Nächtlicher Pikettdienst im Betrieb. Anrechnung als Arbeitszeit auch für Erzieherinnen, Erzieher, Aufseherinnen und Aufseher
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