Gewaltschutzgesetze und Schutz der Kinder

ShortId
13.3811
Id
20133811
Updated
14.11.2025 08:19
Language
de
Title
Gewaltschutzgesetze und Schutz der Kinder
AdditionalIndexing
28;junger Mensch;häusliche Gewalt;Jugendschutz;Beziehung Bund-Kanton;Kind;Beratung
1
  • L05K0101020701, häusliche Gewalt
  • L04K01040206, Jugendschutz
  • L05K0107010205, Kind
  • L05K0107010204, junger Mensch
  • L06K070106020203, Beratung
  • L07K08070102010101, Beziehung Bund-Kanton
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Gemäss Artikel 75 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die Strafbehörden unverzüglich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu informieren, wenn sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, feststellen, dass weitere Massnahmen erforderlich sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind von den Kantonen als interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden zu organisieren (Art. 440 ZGB; SR 210). Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so treffen sie die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes. Für die Bereitstellung der entsprechenden Unterstützungs- und Unterbringungsangebote sind die Kantone zuständig. Wenn Kinder oder Jugendliche Opfer oder Angehörige im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) sind, haben sie insbesondere Anspruch auf Hilfe und Beratung durch die Opferhilfe-Beratungsstellen. Diese haben den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien, zu denen Kinder und Jugendliche zu zählen sind, Rechnung zu tragen. Die Opferhilfe ist indessen subsidiär. Mehrere Kantone arbeiten an der Einrichtung von spezifischen Unterstützungsmodellen und -angeboten für Kinder, die von elterlicher Paargewalt betroffen sind. Ausserdem existieren weitere ambulante und stationäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe.</p><p>Der Bund kann den Kantonen Finanzhilfen ausrichten an kantonale Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (via Art. 26 KJFG; SR 446.1). Er kann auch Finanzhilfen zur Förderung der Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten gewähren (Art. 31 OHG). Ausserdem wird 2015 das revidierte OHG umfassend evaluiert und dabei auch überprüft, ob und wieweit die Unterstützungs- und Beratungsangebote tatsächlich den Bedürfnissen der verschiedenen Opfergruppen gerecht werden.</p><p>2. Die Strafbehörden informieren das Opfer (im Sinne des OHG) über die Opferhilfe und leiten Name und Adresse des Opfers an eine Opferhilfe-Beratungsstelle weiter, sofern dieses damit einverstanden ist (Art. 305 StPO und Art. 8 Abs. 1 OHG). Im Rahmen der für 2015 geplanten Evaluation des OHG wird auch die Zusammenarbeit zwischen Polizei bzw. Staatsanwaltschaften und Beratungsstellen, im Besonderen die Weiterleitung von Daten, geprüft werden (vgl. Zwischenbericht des Bundesrates "Gewalt in Paarbeziehungen", BBl 2012 2419). Des Weiteren beabsichtigt der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Rolle der Opferhilfe-Beratungsstellen als Erstanlaufstelle zu stärken sowie den Zugang der Opfer zu den Informationen über die Opferhilfe zu erleichtern (vgl. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung", vom 27. Februar 2013).</p><p>3. Der am 22. Februar 2012 vom Bundesrat verabschiedete Zwischenbericht "Gewalt in Paarbeziehungen" (BBl 2012 2419) zieht eine Zwischenbilanz über die Umsetzung der Massnahmen, die auf Bundesebene zur Bekämpfung der Gewalt in Paarbeziehungen getroffen wurden (vgl. Antwort des Bundesrates zur Motion Feri 13.3741). So unterstützt der Bund unter anderem auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (SR 311.039.1) und über das Nationale Programm Alkohol entsprechende Präventionsmassnahmen.</p><p>Darüber hinaus wird der Bundesrat (in Erfüllung des Postulates Feri 12.3206) einen Bericht zum Stand der Umsetzung von Screenings zu innerfamiliärer Gewalt bei Kindern im schweizerischen Gesundheitswesen verfassen und basierend darauf bei Bedarf Empfehlungen zur Umsetzung entwickeln. Und er hat sich bereiterklärt, zusammen mit den Kantonen einen Grundlagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt in der Schweiz zu erstellen (vgl. Antwort des Bundesrates auf das Postulat Feri 13.3441).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Die kantonalen Gewaltschutzgesetze haben in der Bekämpfung der häuslichen Gewalt grosse Fortschritte ermöglicht. Problematisch und weitgehend ungelöst bleibt aber die Situation der Kinder und Jugendlichen, die direkt oder indirekt von elterlicher Paargewalt betroffen sind. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Kinder und Jugendliche erhalten nach polizeilichen Interventionen bei häuslicher Gewalt oft nicht die nötige und adäquate Unterstützung. Wie kann gewährleistet werden, dass die Kantone über genügend geschultes Personal und über die nötigen Unterbringungsmöglichkeiten verfügen? Wie kann der Bund die Kantone in diesen Bereichen unterstützen?</p><p>2. Wie kann gewährleistet werden, dass die spezialisierten Beratungsstellen erfahren, wenn Kinder und Jugendliche direkt oder indirekt Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind? Wie erhalten sie Zugang zu den betroffenen Kindern und Jugendlichen?</p><p>3. Mit welchen weiterführenden, insbesondere auch präventiven Massnahmen kann der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt durch den Bund verbessert werden?</p>
  • Gewaltschutzgesetze und Schutz der Kinder
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Gemäss Artikel 75 Absatz 3 der Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0) haben die Strafbehörden unverzüglich die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden zu informieren, wenn sie bei der Verfolgung von Straftaten, an denen Unmündige beteiligt sind, feststellen, dass weitere Massnahmen erforderlich sind. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörden sind von den Kantonen als interdisziplinär zusammengesetzte Fachbehörden zu organisieren (Art. 440 ZGB; SR 210). Ist das Wohl des Kindes gefährdet, so treffen sie die notwendigen Massnahmen zum Schutz des Kindes. Für die Bereitstellung der entsprechenden Unterstützungs- und Unterbringungsangebote sind die Kantone zuständig. Wenn Kinder oder Jugendliche Opfer oder Angehörige im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) sind, haben sie insbesondere Anspruch auf Hilfe und Beratung durch die Opferhilfe-Beratungsstellen. Diese haben den besonderen Bedürfnissen verschiedener Opferkategorien, zu denen Kinder und Jugendliche zu zählen sind, Rechnung zu tragen. Die Opferhilfe ist indessen subsidiär. Mehrere Kantone arbeiten an der Einrichtung von spezifischen Unterstützungsmodellen und -angeboten für Kinder, die von elterlicher Paargewalt betroffen sind. Ausserdem existieren weitere ambulante und stationäre Angebote der Kinder- und Jugendhilfe.</p><p>Der Bund kann den Kantonen Finanzhilfen ausrichten an kantonale Programme zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (via Art. 26 KJFG; SR 446.1). Er kann auch Finanzhilfen zur Förderung der Fachausbildung des Personals der Beratungsstellen und der mit der Opferhilfe Betrauten gewähren (Art. 31 OHG). Ausserdem wird 2015 das revidierte OHG umfassend evaluiert und dabei auch überprüft, ob und wieweit die Unterstützungs- und Beratungsangebote tatsächlich den Bedürfnissen der verschiedenen Opfergruppen gerecht werden.</p><p>2. Die Strafbehörden informieren das Opfer (im Sinne des OHG) über die Opferhilfe und leiten Name und Adresse des Opfers an eine Opferhilfe-Beratungsstelle weiter, sofern dieses damit einverstanden ist (Art. 305 StPO und Art. 8 Abs. 1 OHG). Im Rahmen der für 2015 geplanten Evaluation des OHG wird auch die Zusammenarbeit zwischen Polizei bzw. Staatsanwaltschaften und Beratungsstellen, im Besonderen die Weiterleitung von Daten, geprüft werden (vgl. Zwischenbericht des Bundesrates "Gewalt in Paarbeziehungen", BBl 2012 2419). Des Weiteren beabsichtigt der Bundesrat in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Rolle der Opferhilfe-Beratungsstellen als Erstanlaufstelle zu stärken sowie den Zugang der Opfer zu den Informationen über die Opferhilfe zu erleichtern (vgl. Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates Fehr Jacqueline 09.3878, "Mehr Anzeigen, mehr Abschreckung", vom 27. Februar 2013).</p><p>3. Der am 22. Februar 2012 vom Bundesrat verabschiedete Zwischenbericht "Gewalt in Paarbeziehungen" (BBl 2012 2419) zieht eine Zwischenbilanz über die Umsetzung der Massnahmen, die auf Bundesebene zur Bekämpfung der Gewalt in Paarbeziehungen getroffen wurden (vgl. Antwort des Bundesrates zur Motion Feri 13.3741). So unterstützt der Bund unter anderem auf der Grundlage der Verordnung über Massnahmen zum Schutz von Kindern und Jugendlichen sowie zur Stärkung der Kinderrechte (SR 311.039.1) und über das Nationale Programm Alkohol entsprechende Präventionsmassnahmen.</p><p>Darüber hinaus wird der Bundesrat (in Erfüllung des Postulates Feri 12.3206) einen Bericht zum Stand der Umsetzung von Screenings zu innerfamiliärer Gewalt bei Kindern im schweizerischen Gesundheitswesen verfassen und basierend darauf bei Bedarf Empfehlungen zur Umsetzung entwickeln. Und er hat sich bereiterklärt, zusammen mit den Kantonen einen Grundlagenbericht zum Bedrohungsmanagement bei häuslicher Gewalt in der Schweiz zu erstellen (vgl. Antwort des Bundesrates auf das Postulat Feri 13.3441).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Die kantonalen Gewaltschutzgesetze haben in der Bekämpfung der häuslichen Gewalt grosse Fortschritte ermöglicht. Problematisch und weitgehend ungelöst bleibt aber die Situation der Kinder und Jugendlichen, die direkt oder indirekt von elterlicher Paargewalt betroffen sind. Vor diesem Hintergrund bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen: </p><p>1. Kinder und Jugendliche erhalten nach polizeilichen Interventionen bei häuslicher Gewalt oft nicht die nötige und adäquate Unterstützung. Wie kann gewährleistet werden, dass die Kantone über genügend geschultes Personal und über die nötigen Unterbringungsmöglichkeiten verfügen? Wie kann der Bund die Kantone in diesen Bereichen unterstützen?</p><p>2. Wie kann gewährleistet werden, dass die spezialisierten Beratungsstellen erfahren, wenn Kinder und Jugendliche direkt oder indirekt Opfer von häuslicher Gewalt geworden sind? Wie erhalten sie Zugang zu den betroffenen Kindern und Jugendlichen?</p><p>3. Mit welchen weiterführenden, insbesondere auch präventiven Massnahmen kann der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt durch den Bund verbessert werden?</p>
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