Zukunftsfähigkeit der KMU nicht durch ein Swiss Finish von Basel III und der Regulierung des Derivatehandels benachteiligen
- ShortId
-
13.3815
- Id
-
20133815
- Updated
-
14.11.2025 08:44
- Language
-
de
- Title
-
Zukunftsfähigkeit der KMU nicht durch ein Swiss Finish von Basel III und der Regulierung des Derivatehandels benachteiligen
- AdditionalIndexing
-
24;15;Klein- und mittleres Unternehmen;Bankgeschäft;Bankrecht;Eigenkapital;Derivate
- 1
-
- L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
- L04K11040209, Bankrecht
- L06K110902010101, Eigenkapital
- L05K1106010202, Derivate
- L03K110402, Bankgeschäft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Basel III zielt auf eine stärkere Eigenkapitalbasis der Banken, deren Notwendigkeit weitgehend akzeptiert ist. Potenzielle unerwünschte Nebenwirkungen sind jedoch im Auge zu behalten.</p><p>Derivatbasierte Absicherungsgeschäfte für Währungs- und Zinsrisiken sind von den strengeren Eigenmittelunterlegungsvorschriften nach Basel III ebenfalls betroffen. Dadurch können die Eigenmittelkosten der Banken um ein Mehrfaches gegenüber Basel II ansteigen, was die Absicherungsprodukte verteuert. Auch KMU, die solche Absicherungsprodukte nutzen oder einsetzen möchten, wären davon betroffen. Eine solche implizite Benachteiligung der KMU durch Basel III ist aber nicht beabsichtigt.</p><p>Der Einsatz von Finanzderivaten durch KMU gefährdet die Stabilität des Finanzsystems nicht, weshalb strengere regulatorische Anforderungen in diesem Bereich über das Ziel hinausschiessen. Die EU hat dies erkannt und darauf reagiert: Es wurden Schwellenwerte festgelegt, unter denen Derivatgeschäfte mit Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors von den Kapitalauflagen nach Basel III und der Clearingpflicht gemäss der europäischen Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels (Emir) ausgenommen werden. KMU können somit ihre Risiken weiterhin zu tragbaren Konditionen absichern und werden nicht durch eine überschiessende Regulierung benachteiligt.</p><p>Auch die Schweiz braucht eine zielkonforme Umsetzung von Basel III und eine sachdienliche Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels. Denn ohne zur EU analoge Vorkehrungen werden der stark geforderten Schweizer Wirtschaft unnötig zwei zusätzliche Hürden in den Weg gelegt. Erstens: Für Schweizer KMU verteuert sich die Risikoabsicherung und reduziert sich das Angebot an Finanzderivaten zu tragbaren Kosten. Zweitens: Auf dem Markt für Absicherungsgeschäfte werden Schweizer Banken gegenüber Konkurrenten im Ausland benachteiligt. Es gibt keinen Grund, entgegen den Erkenntnissen und Vorkehrungen in der EU, in der Schweiz durch eine nichtzielkonforme Umsetzung von Basel III und Regulierung des Derivatehandels unbeabsichtigte Nebenwirkungen unberücksichtigt zu lassen.</p>
- <p>Zu einem unter Einbezug der betroffenen Kreise erarbeiteten Gesetzentwurf zu einem Finanzmarktinfrastrukturgesetz soll noch dieses Jahr die Vernehmlassung eröffnet werden. Das Gesetz soll die internationalen Anforderungen umsetzen, die sich aus den Empfehlungen des Financial Stability Board sowie weiterer internationaler Gremien zum ausserbörslichen Markt mit Derivaten (sogenannten OTC-Derivaten) ergeben und die Finanzstabilität stärken sollen. Es ist geplant, dass sich der Gesetzentwurf schwergewichtig an der in der EU massgebenden Regelung in der Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Emir) orientiert, da der überwiegende Anteil des Derivatehandels in der Schweiz mit Gegenparteien in der EU stattfindet und in diesen Geschäften bereits heute die Regeln von Emir anzuwenden sind. Entsprechend der Regelung in Emir ist beabsichtigt, auch in der schweizerischen Regelung Geschäfte von der Abrechnungspflicht (Clearingpflicht) auszunehmen, die von Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs zur unmittelbaren Absicherung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Finanzbewirtschaftung eingegangen werden. Die Ausnahme gilt - analog zu Emir - auch dann, wenn das Unternehmen zusätzlich Derivatgeschäfte zu spekulativen Zwecken abschliesst, wenn es dabei bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.</p><p>Was Basel III anbelangt, so hat die Schweiz die internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht kohärent umgesetzt. Die Umsetzung von Basel III in der EU enthält hingegen in den Standards nicht vorgesehene Ausnahmen bei der Eigenmittelunterlegung (bei der sogenannten "CVA capital charge") für bestimmte Derivatgeschäfte mit KMU-Kunden. Aufsichtsrechtlich sind diese Ausnahmen nicht zu rechtfertigen, und nationale Aufsichtsbehörden in der EU heben die Ausnahmen mit zusätzlichen Eigenmitteln in der zweiten Säule faktisch wieder auf. Die Umsetzung von Basel III in anderen Staaten enthält keine solchen Ausnahmen. Damit liegt verglichen mit den ausländischen Regelungen grundsätzlich keine Benachteiligung von Schweizer KMU vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, wie er dafür sorgen will, dass KMU, die ihre Zinsrisiken mit dem Einsatz von Finanzderivaten absichern wollen, im Rahmen der schärferen Bankenregulierung nicht in ihrer Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit beeinträchtigt werden.</p>
- Zukunftsfähigkeit der KMU nicht durch ein Swiss Finish von Basel III und der Regulierung des Derivatehandels benachteiligen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Basel III zielt auf eine stärkere Eigenkapitalbasis der Banken, deren Notwendigkeit weitgehend akzeptiert ist. Potenzielle unerwünschte Nebenwirkungen sind jedoch im Auge zu behalten.</p><p>Derivatbasierte Absicherungsgeschäfte für Währungs- und Zinsrisiken sind von den strengeren Eigenmittelunterlegungsvorschriften nach Basel III ebenfalls betroffen. Dadurch können die Eigenmittelkosten der Banken um ein Mehrfaches gegenüber Basel II ansteigen, was die Absicherungsprodukte verteuert. Auch KMU, die solche Absicherungsprodukte nutzen oder einsetzen möchten, wären davon betroffen. Eine solche implizite Benachteiligung der KMU durch Basel III ist aber nicht beabsichtigt.</p><p>Der Einsatz von Finanzderivaten durch KMU gefährdet die Stabilität des Finanzsystems nicht, weshalb strengere regulatorische Anforderungen in diesem Bereich über das Ziel hinausschiessen. Die EU hat dies erkannt und darauf reagiert: Es wurden Schwellenwerte festgelegt, unter denen Derivatgeschäfte mit Unternehmen ausserhalb des Finanzsektors von den Kapitalauflagen nach Basel III und der Clearingpflicht gemäss der europäischen Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels (Emir) ausgenommen werden. KMU können somit ihre Risiken weiterhin zu tragbaren Konditionen absichern und werden nicht durch eine überschiessende Regulierung benachteiligt.</p><p>Auch die Schweiz braucht eine zielkonforme Umsetzung von Basel III und eine sachdienliche Regulierung des ausserbörslichen Derivatehandels. Denn ohne zur EU analoge Vorkehrungen werden der stark geforderten Schweizer Wirtschaft unnötig zwei zusätzliche Hürden in den Weg gelegt. Erstens: Für Schweizer KMU verteuert sich die Risikoabsicherung und reduziert sich das Angebot an Finanzderivaten zu tragbaren Kosten. Zweitens: Auf dem Markt für Absicherungsgeschäfte werden Schweizer Banken gegenüber Konkurrenten im Ausland benachteiligt. Es gibt keinen Grund, entgegen den Erkenntnissen und Vorkehrungen in der EU, in der Schweiz durch eine nichtzielkonforme Umsetzung von Basel III und Regulierung des Derivatehandels unbeabsichtigte Nebenwirkungen unberücksichtigt zu lassen.</p>
- <p>Zu einem unter Einbezug der betroffenen Kreise erarbeiteten Gesetzentwurf zu einem Finanzmarktinfrastrukturgesetz soll noch dieses Jahr die Vernehmlassung eröffnet werden. Das Gesetz soll die internationalen Anforderungen umsetzen, die sich aus den Empfehlungen des Financial Stability Board sowie weiterer internationaler Gremien zum ausserbörslichen Markt mit Derivaten (sogenannten OTC-Derivaten) ergeben und die Finanzstabilität stärken sollen. Es ist geplant, dass sich der Gesetzentwurf schwergewichtig an der in der EU massgebenden Regelung in der Verordnung über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister (Emir) orientiert, da der überwiegende Anteil des Derivatehandels in der Schweiz mit Gegenparteien in der EU stattfindet und in diesen Geschäften bereits heute die Regeln von Emir anzuwenden sind. Entsprechend der Regelung in Emir ist beabsichtigt, auch in der schweizerischen Regelung Geschäfte von der Abrechnungspflicht (Clearingpflicht) auszunehmen, die von Unternehmen ausserhalb des Finanzbereichs zur unmittelbaren Absicherung ihrer Geschäftstätigkeit oder der Liquiditäts- oder Finanzbewirtschaftung eingegangen werden. Die Ausnahme gilt - analog zu Emir - auch dann, wenn das Unternehmen zusätzlich Derivatgeschäfte zu spekulativen Zwecken abschliesst, wenn es dabei bestimmte Schwellenwerte nicht überschreitet.</p><p>Was Basel III anbelangt, so hat die Schweiz die internationalen Standards des Basler Ausschusses für Bankenaufsicht kohärent umgesetzt. Die Umsetzung von Basel III in der EU enthält hingegen in den Standards nicht vorgesehene Ausnahmen bei der Eigenmittelunterlegung (bei der sogenannten "CVA capital charge") für bestimmte Derivatgeschäfte mit KMU-Kunden. Aufsichtsrechtlich sind diese Ausnahmen nicht zu rechtfertigen, und nationale Aufsichtsbehörden in der EU heben die Ausnahmen mit zusätzlichen Eigenmitteln in der zweiten Säule faktisch wieder auf. Die Umsetzung von Basel III in anderen Staaten enthält keine solchen Ausnahmen. Damit liegt verglichen mit den ausländischen Regelungen grundsätzlich keine Benachteiligung von Schweizer KMU vor.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, Auskunft darüber zu erteilen, wie er dafür sorgen will, dass KMU, die ihre Zinsrisiken mit dem Einsatz von Finanzderivaten absichern wollen, im Rahmen der schärferen Bankenregulierung nicht in ihrer Wettbewerbs- und Zukunftsfähigkeit beeinträchtigt werden.</p>
- Zukunftsfähigkeit der KMU nicht durch ein Swiss Finish von Basel III und der Regulierung des Derivatehandels benachteiligen
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