Status "auf Stellensuche" im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens für maximal sechs Monate

ShortId
13.3816
Id
20133816
Updated
28.07.2023 07:13
Language
de
Title
Status "auf Stellensuche" im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens für maximal sechs Monate
AdditionalIndexing
15;10;Arbeitslose/r;Vertrag mit der EU;Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen;Arbeitserlaubnis;freier Personenverkehr;Aufenthalt von Ausländern/-innen;Berufswanderung;Fremdarbeiter/in;Frist
1
  • L04K05060204, freier Personenverkehr
  • L06K070203030902, Freizügigkeit der Arbeitnehmer/innen
  • L05K0702020109, Fremdarbeiter/in
  • L05K0702030302, Arbeitserlaubnis
  • L06K070202010401, Arbeitslose/r
  • L04K01080302, Berufswanderung
  • L04K09020101, Vertrag mit der EU
  • L05K0503020802, Frist
  • L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gemäss Freizügigkeitsabkommen haben alle EU-/Efta-Staatsangehörigen ein Recht, während eines angemessenen Zeitraums eine Stelle in einem anderen Vertragsstaat zu suchen. Nach der massgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen.</p><p>Gemäss Weisungen des Bundesamtes für Migration kann die für den Status "auf Stellensuche" benötigte Kurzaufenthaltsbewilligung bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Kurzaufenthalte werden im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) erfasst und mit dem Status "auf Stellensuche" versehen.</p><p>Als Antwort auf die Frage 13.5193, "EU-/Efta-Staatsangehörige mit Status 'auf Stellensuche'", gab der Bundesrat bekannt, dass sich Ende April 2013 3069 Personen mit diesem Status in der Schweiz aufhielten. Auf Nachfrage konnte der Bundesrat nicht ausweisen, wie viele dieser Kurzaufenthaltsbewilligungen verlängert wurden. Obwohl die Bewilligungen im Zemis erfasst werden, sei eine entsprechende Aussage nicht möglich. Eine zentrale Kontrolle über die Kurzaufenthaltsbewilligungen existiert also nicht.</p><p>Die aktuelle Praxis in der Schweiz geht also erstens bezüglich Zeitdauer weit über die vom EuGH bezeichneten sechs Monate hinaus und ist zweitens missbrauchsanfällig. Beides kann behoben werden, indem die Verlängerung abgeschafft und somit die maximale Frist zur Stellensuche auf sechs Monate gesetzt wird.</p><p>Zwar lässt die tiefe Arbeitslosenquote in der Schweiz vermuten, dass die stellensuchenden EU-/Efta-Staatsangehörigen keine gravierende Belastung des Arbeitsmarktes darstellen. In Hinblick auf die FZA-Erweiterung auf Kroatien sind aber die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass dies auch so bleibt. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die vorgeschlagene Einschränkung kaum die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem EU-/Efta-Raum behindern wird, da sich diese in der Regel direkt aus ihrem Heimatland heraus für Stellen in der Schweiz bewerben oder von dort abgeworben werden.</p>
  • <p>Laut dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) haben EU-/Efta-Staatsangehörige das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, um eine Arbeitsstelle zu suchen.</p><p>Wie der Motionär richtig festhält, erachtet der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Arbeitsstelle zu suchen (Urteil Antonissen vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Punkt 21). Im gleichen Urteil wird jedoch ergänzt, dass der Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden muss, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.</p><p>Gemäss dem FZA müssen die Vertragsparteien der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vor der Unterzeichnung des FZA am 21. Juni 1999 Rechnung tragen. Diese Rechtsprechung wurde deshalb von der Schweiz übernommen und vom Bundesgericht in einem Grundsatzurteil bestätigt (BGE 130 II 388 E. 3.3). Die Bedingungen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, sind in Artikel 18 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) geregelt. Diese sieht vor, dass die Kantone den ursprünglichen Aufenthalt von sechs Monaten bis zu einem Jahr verlängern können, sofern die betroffene Person nachweisen kann, dass sie eine Stelle sucht und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht. Sind die Bedingungen für eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt, lehnt die zuständige kantonale Behörde innerhalb ihres Ermessensspielraums den weiteren Aufenthalt ab. Die Ablehnung erfolgt im Rahmen einer beschwerdefähigen Verfügung, die bis ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Die Kantone wurden bereits darauf sensibilisiert, die bestehenden Bestimmungen noch konsequenter umzusetzen. Im Auftrag des Bundesrates führt der Bund zurzeit Gespräche mit den zuständigen kantonalen Behörden. Dabei wird geprüft, ob neue Massnahmen zu treffen sind, um Missbrauchssituationen zu verhindern (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 13.3297, "Stellensuche und Sozialtourismus").</p><p>Die Einführung einer Massnahme, die darauf abzielt, den Aufenthalt von Stellensuchenden aus der EU/Efta in der Schweiz auf maximal sechs Monate zu beschränken, ohne dass diese die Möglichkeit haben, die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, würde der Rechtsprechung des EuGH - die gemäss dem FZA von der Schweiz übernommen und vom Bundesgericht bestätigt wurde - widersprechen. Eine solche Massnahme käme somit einer Verletzung des FZA gleich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und Weisungen zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU dahingehend zu ändern, dass der Status "auf Stellensuche" maximal sechs Monate gültig ist.</p>
  • Status "auf Stellensuche" im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens für maximal sechs Monate
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gemäss Freizügigkeitsabkommen haben alle EU-/Efta-Staatsangehörigen ein Recht, während eines angemessenen Zeitraums eine Stelle in einem anderen Vertragsstaat zu suchen. Nach der massgebenden Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) gilt ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten als angemessen.</p><p>Gemäss Weisungen des Bundesamtes für Migration kann die für den Status "auf Stellensuche" benötigte Kurzaufenthaltsbewilligung bis zu einem Jahr verlängert werden. Die Kurzaufenthalte werden im Zentralen Migrationsinformationssystem (Zemis) erfasst und mit dem Status "auf Stellensuche" versehen.</p><p>Als Antwort auf die Frage 13.5193, "EU-/Efta-Staatsangehörige mit Status 'auf Stellensuche'", gab der Bundesrat bekannt, dass sich Ende April 2013 3069 Personen mit diesem Status in der Schweiz aufhielten. Auf Nachfrage konnte der Bundesrat nicht ausweisen, wie viele dieser Kurzaufenthaltsbewilligungen verlängert wurden. Obwohl die Bewilligungen im Zemis erfasst werden, sei eine entsprechende Aussage nicht möglich. Eine zentrale Kontrolle über die Kurzaufenthaltsbewilligungen existiert also nicht.</p><p>Die aktuelle Praxis in der Schweiz geht also erstens bezüglich Zeitdauer weit über die vom EuGH bezeichneten sechs Monate hinaus und ist zweitens missbrauchsanfällig. Beides kann behoben werden, indem die Verlängerung abgeschafft und somit die maximale Frist zur Stellensuche auf sechs Monate gesetzt wird.</p><p>Zwar lässt die tiefe Arbeitslosenquote in der Schweiz vermuten, dass die stellensuchenden EU-/Efta-Staatsangehörigen keine gravierende Belastung des Arbeitsmarktes darstellen. In Hinblick auf die FZA-Erweiterung auf Kroatien sind aber die nötigen Vorkehrungen zu treffen, dass dies auch so bleibt. Im Weiteren gilt es festzuhalten, dass die vorgeschlagene Einschränkung kaum die Rekrutierung qualifizierter Arbeitskräfte aus dem EU-/Efta-Raum behindern wird, da sich diese in der Regel direkt aus ihrem Heimatland heraus für Stellen in der Schweiz bewerben oder von dort abgeworben werden.</p>
    • <p>Laut dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) haben EU-/Efta-Staatsangehörige das Recht, sich in das Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei zu begeben und sich während eines angemessenen Zeitraums von bis zu sechs Monaten dort aufzuhalten, um eine Arbeitsstelle zu suchen.</p><p>Wie der Motionär richtig festhält, erachtet der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) einen Zeitraum von sechs Monaten als angemessen, um im Hoheitsgebiet einer anderen Vertragspartei eine Arbeitsstelle zu suchen (Urteil Antonissen vom 26. Februar 1991 in der Rechtssache C-292/89, Punkt 21). Im gleichen Urteil wird jedoch ergänzt, dass der Zeitraum von sechs Monaten verlängert werden muss, wenn die betroffene Person den Nachweis erbringt, dass sie weiterhin und mit begründeter Aussicht auf Erfolg Arbeit sucht.</p><p>Gemäss dem FZA müssen die Vertragsparteien der einschlägigen Rechtsprechung des EuGH vor der Unterzeichnung des FZA am 21. Juni 1999 Rechnung tragen. Diese Rechtsprechung wurde deshalb von der Schweiz übernommen und vom Bundesgericht in einem Grundsatzurteil bestätigt (BGE 130 II 388 E. 3.3). Die Bedingungen, die sich aus dieser Rechtsprechung ergeben, sind in Artikel 18 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) geregelt. Diese sieht vor, dass die Kantone den ursprünglichen Aufenthalt von sechs Monaten bis zu einem Jahr verlängern können, sofern die betroffene Person nachweisen kann, dass sie eine Stelle sucht und begründete Aussicht auf eine Beschäftigung besteht. Sind die Bedingungen für eine Verlängerung der ursprünglichen Aufenthaltsbewilligung nicht erfüllt, lehnt die zuständige kantonale Behörde innerhalb ihres Ermessensspielraums den weiteren Aufenthalt ab. Die Ablehnung erfolgt im Rahmen einer beschwerdefähigen Verfügung, die bis ans Bundesgericht weitergezogen werden kann. Die Kantone wurden bereits darauf sensibilisiert, die bestehenden Bestimmungen noch konsequenter umzusetzen. Im Auftrag des Bundesrates führt der Bund zurzeit Gespräche mit den zuständigen kantonalen Behörden. Dabei wird geprüft, ob neue Massnahmen zu treffen sind, um Missbrauchssituationen zu verhindern (vgl. Antwort des Bundesrates auf die Interpellation der FDP-Liberalen Fraktion 13.3297, "Stellensuche und Sozialtourismus").</p><p>Die Einführung einer Massnahme, die darauf abzielt, den Aufenthalt von Stellensuchenden aus der EU/Efta in der Schweiz auf maximal sechs Monate zu beschränken, ohne dass diese die Möglichkeit haben, die ursprüngliche Aufenthaltsbewilligung zu verlängern, würde der Rechtsprechung des EuGH - die gemäss dem FZA von der Schweiz übernommen und vom Bundesgericht bestätigt wurde - widersprechen. Eine solche Massnahme käme somit einer Verletzung des FZA gleich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die einschlägigen rechtlichen Grundlagen und Weisungen zum Freizügigkeitsabkommen mit der EU dahingehend zu ändern, dass der Status "auf Stellensuche" maximal sechs Monate gültig ist.</p>
    • Status "auf Stellensuche" im Rahmen des Freizügigkeitsabkommens für maximal sechs Monate

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