Massnahmen gegen Produkte mit hohen externen Kosten und Ressourcenverschleiss
- ShortId
-
13.3821
- Id
-
20133821
- Updated
-
28.07.2023 07:08
- Language
-
de
- Title
-
Massnahmen gegen Produkte mit hohen externen Kosten und Ressourcenverschleiss
- AdditionalIndexing
-
52;15;Erhaltung der Ressourcen;Littering;Einzelhandel;Camping;Discountgeschäft;kurzlebiges Gebrauchsgut;Verkaufsverweigerung;Massnahmen gegen Verschwendung
- 1
-
- L07K07010602030101, kurzlebiges Gebrauchsgut
- L04K06010305, Massnahmen gegen Verschwendung
- L04K01010220, Littering
- L04K06010406, Erhaltung der Ressourcen
- L05K0101010302, Camping
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- L05K0701050101, Einzelhandel
- L06K070105010103, Discountgeschäft
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Grills zur einmaligen Verwendung (Wegwerfgrills) wurden von verschiedenen Detailhändlern in ihr Sortiment aufgenommen. Diese werden typischerweise nicht auf privatem, sondern auf öffentlichem Grund verwendet. Auf dem Rasen verursachen diese Grills Brandlöcher, deren Behebung schätzungsweise 300 Franken kostet. Neben diesen externen Kosten zeugen diese Grills auch von einem verschwenderischen Umgang mit den Ressourcen. Ähnlich verhält es sich mit Wegwerfzelten, deren Entsorgung ebenfalls zu externen Kosten führt.</p><p>Erfreulicherweise hat Migros angekündigt, dass im nächsten Jahr die Grills deshalb in den Supermärkten sämtlicher Genossenschaften und auch in allen Filialen von "Do it + Garden" nicht mehr verkauft werden sollen. Auch Coop zieht in Betracht, aus Nachhaltigkeitsüberlegungen nächstes Jahr solche Grills nicht mehr zu verkaufen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass viele auf den Markt gebrachte Produkte nur eine kurze Lebensdauer und somit eine schlechte Ressourceneffizienz aufweisen. Dies trifft nicht nur bei klar deklarierten Einwegprodukten zu, sondern teilweise auch bei anderen Produkten, die aufgrund geringer Qualität oft nach kurzer Nutzungsdauer gebrauchsunfähig werden oder während ihrer Nutzungsphase eine zu hohe Umweltbelastung, z. B. über einen zu hohen Energieverbrauch, verursachen.</p><p>Das in der Interpellation angesprochene Verursacherprinzip wird tatsächlich verletzt, wenn Produkte wie Wegwerfgrills achtlos liegen gelassen werden und von der Allgemeinheit entsorgt werden müssen. Der Bund nimmt bei der Bekämpfung des Litterings eine koordinierende Rolle ein. Viele Massnahmen werden und wurden schon getroffen, der direkte Vollzug obliegt den Kantonen, Städten und Gemeinden.</p><p>2. Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt (Art. 30a Bst. a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG, SR 814.01). Bis anhin hat der Bundesrat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht, da ein Verbot von Produkten einen starken Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass solche einschneidenden Vorschriften nur dann erlassen werden, wenn andere Massnahmen, z. B. der Wirtschaft selber, nicht genügend zu greifen vermögen und die Umweltbelastung durch diese Produkte zu einem erheblichen Problem wird. Bei kleinen Mengen an "unvernünftigen" Produkten dürfte ein Inverkehrbringungsverbot nicht verhältnismässig sein. Die Einführung eines Verbots für das Inverkehrbringen von gewissen Produkten könnte auch handelsrechtliche Fragen aufwerfen.</p><p>3. Wegwerfgrills und Wegwerfzelte sind keine Massenprodukte, die zu einem erheblichen Umweltproblem werden. Daher erachtet der Bundesrat ein Produktverbot in diesen beiden Fällen als nicht zielführend und als einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatwirtschaft. Vielmehr soll die Eigenverantwortung sowohl des Handels als auch der Konsumentinnen und Konsumenten zum Zug kommen. Wie in der Begründung der Interpellation beschrieben, haben einzelne Detailhändler entsprechende Massnahmen angekündigt. Die Eigenverantwortung des Handels und der Wirtschaft soll mit freiwilligen Vereinbarungen gefördert und unterstützt werden.</p><p>Ein Verbot von Produkten, die zwar unter dem Aspekt einer schlechten Ressourceneffizienz störend sind, jedoch keine erhebliche Umweltbelastung darstellen, steht im Widerspruch zum obenbeschriebenen Verhältnismässigkeitsprinzip.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass Produkte wie Wegwerfgrills dem Verursacherprinzip und der Ressourceneffizienz nicht gerecht werden?</p><p>2. Welche Massnahmen bestehen auf Bundesebene, um die Verwendung solcher Produkte einzuschränken?</p><p>3. Wie kann er verhindern, dass der vorbildliche freiwillige Rückzug von Wegwerfgrills durch Migros und hoffentlich auch Coop nicht durch Trittbrettfahrer wie Aldi, Lidl oder Landi untergraben wird? </p>
- Massnahmen gegen Produkte mit hohen externen Kosten und Ressourcenverschleiss
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Grills zur einmaligen Verwendung (Wegwerfgrills) wurden von verschiedenen Detailhändlern in ihr Sortiment aufgenommen. Diese werden typischerweise nicht auf privatem, sondern auf öffentlichem Grund verwendet. Auf dem Rasen verursachen diese Grills Brandlöcher, deren Behebung schätzungsweise 300 Franken kostet. Neben diesen externen Kosten zeugen diese Grills auch von einem verschwenderischen Umgang mit den Ressourcen. Ähnlich verhält es sich mit Wegwerfzelten, deren Entsorgung ebenfalls zu externen Kosten führt.</p><p>Erfreulicherweise hat Migros angekündigt, dass im nächsten Jahr die Grills deshalb in den Supermärkten sämtlicher Genossenschaften und auch in allen Filialen von "Do it + Garden" nicht mehr verkauft werden sollen. Auch Coop zieht in Betracht, aus Nachhaltigkeitsüberlegungen nächstes Jahr solche Grills nicht mehr zu verkaufen.</p>
- <p>1. Der Bundesrat ist sich bewusst, dass viele auf den Markt gebrachte Produkte nur eine kurze Lebensdauer und somit eine schlechte Ressourceneffizienz aufweisen. Dies trifft nicht nur bei klar deklarierten Einwegprodukten zu, sondern teilweise auch bei anderen Produkten, die aufgrund geringer Qualität oft nach kurzer Nutzungsdauer gebrauchsunfähig werden oder während ihrer Nutzungsphase eine zu hohe Umweltbelastung, z. B. über einen zu hohen Energieverbrauch, verursachen.</p><p>Das in der Interpellation angesprochene Verursacherprinzip wird tatsächlich verletzt, wenn Produkte wie Wegwerfgrills achtlos liegen gelassen werden und von der Allgemeinheit entsorgt werden müssen. Der Bund nimmt bei der Bekämpfung des Litterings eine koordinierende Rolle ein. Viele Massnahmen werden und wurden schon getroffen, der direkte Vollzug obliegt den Kantonen, Städten und Gemeinden.</p><p>2. Der Bundesrat kann das Inverkehrbringen von Produkten verbieten, die für eine einmalige und kurzfristige Verwendung bestimmt sind, wenn deren Nutzen die durch sie verursachte Umweltbelastung nicht rechtfertigt (Art. 30a Bst. a des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983, USG, SR 814.01). Bis anhin hat der Bundesrat von dieser Kompetenz keinen Gebrauch gemacht, da ein Verbot von Produkten einen starken Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit darstellt. Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass solche einschneidenden Vorschriften nur dann erlassen werden, wenn andere Massnahmen, z. B. der Wirtschaft selber, nicht genügend zu greifen vermögen und die Umweltbelastung durch diese Produkte zu einem erheblichen Problem wird. Bei kleinen Mengen an "unvernünftigen" Produkten dürfte ein Inverkehrbringungsverbot nicht verhältnismässig sein. Die Einführung eines Verbots für das Inverkehrbringen von gewissen Produkten könnte auch handelsrechtliche Fragen aufwerfen.</p><p>3. Wegwerfgrills und Wegwerfzelte sind keine Massenprodukte, die zu einem erheblichen Umweltproblem werden. Daher erachtet der Bundesrat ein Produktverbot in diesen beiden Fällen als nicht zielführend und als einen unverhältnismässigen Eingriff in die Privatwirtschaft. Vielmehr soll die Eigenverantwortung sowohl des Handels als auch der Konsumentinnen und Konsumenten zum Zug kommen. Wie in der Begründung der Interpellation beschrieben, haben einzelne Detailhändler entsprechende Massnahmen angekündigt. Die Eigenverantwortung des Handels und der Wirtschaft soll mit freiwilligen Vereinbarungen gefördert und unterstützt werden.</p><p>Ein Verbot von Produkten, die zwar unter dem Aspekt einer schlechten Ressourceneffizienz störend sind, jedoch keine erhebliche Umweltbelastung darstellen, steht im Widerspruch zum obenbeschriebenen Verhältnismässigkeitsprinzip.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Anerkennt der Bundesrat, dass Produkte wie Wegwerfgrills dem Verursacherprinzip und der Ressourceneffizienz nicht gerecht werden?</p><p>2. Welche Massnahmen bestehen auf Bundesebene, um die Verwendung solcher Produkte einzuschränken?</p><p>3. Wie kann er verhindern, dass der vorbildliche freiwillige Rückzug von Wegwerfgrills durch Migros und hoffentlich auch Coop nicht durch Trittbrettfahrer wie Aldi, Lidl oder Landi untergraben wird? </p>
- Massnahmen gegen Produkte mit hohen externen Kosten und Ressourcenverschleiss
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