Beschaffungswesen des Bundes bei ICT-Projekten. Anpassung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen

ShortId
13.3822
Id
20133822
Updated
28.07.2023 07:28
Language
de
Title
Beschaffungswesen des Bundes bei ICT-Projekten. Anpassung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen
AdditionalIndexing
34;04;Software;Durchführung eines Projektes;Submissionswesen;Innovation;Datenverarbeitung in der Verwaltung
1
  • L04K07010305, Submissionswesen
  • L05K1203010105, Datenverarbeitung in der Verwaltung
  • L06K070305010102, Durchführung eines Projektes
  • L04K08020309, Innovation
  • L04K12030202, Software
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Aus Sicht des Bundesrates kommt der Innovationsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft grösste Bedeutung zu. Dies gilt auch für den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Er teilt die Meinung der Interpellantin, dass das Beschaffungsrecht nicht derart ausgestaltet sein darf, dass innovative Angebote behindert würden.</p><p>Das Beschaffungsrecht ist föderal geregelt: Bund und Kantone setzen die internationalen Vorgaben parallel um. Auf kantonaler Ebene wird der gesetzliche Rahmen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen<b></b>gesetzt.</p><p>Was das Bundesrecht anbelangt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass es innovative Ideen und Lösungsvorschläge von Anbietern im Rahmen von Vergabeverfahren bereits hinreichend schützt: Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) hält nämlich explizit fest, dass sämtliche Angaben der Anbietenden, auch bei IKT-Projekten, grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB). Somit hat das im Verwaltungsrecht allgemein übliche Akteneinsichtsrecht im Beschaffungsverfahren gegenüber dem Interesse der Anbieter, ihre Geschäftsgeheimnisse und das in den Offertunterlagen mitgeteilte Know-how zu wahren, zurückzutreten.</p><p>Wie die Interpellantin ist auch der Bundesrat überzeugt, dass die Innovationsfähigkeit im Beschaffungswesen gefördert werden muss. Gemäss Bundesrat sieht das geltende Bundesrecht die hierfür notwendigen Instrumente auch bereits vor: So können mittels Verhandlungen (Art. 20 BöB) neue Lösungsansätze während des Vergabeverfahrens konkretisiert werden, und zwar selbst dann, wenn sie finanzielle Anpassungen zur Folge haben. Die im Jahre 2011 revidierte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) erlaubt weiter die sogenannte "funktionale" Ausschreibung (Art. 16a Abs. 2f. VöB). Bei der funktionalen Ausschreibung beschränkt sich die Beschaffungsstelle darauf, das Ziel der Beschaffung zu umschreiben. Der Anbieter erhält dadurch die Möglichkeit, eigene, innovative Ideen zur Erreichung dieses Ziels vorzubringen. Mit den "Varianten" können Anbieter ausserdem bereits zu Verfahrensbeginn Angebote unterbreiten, die es erlauben, das vorgegebene Ziel mit alternativen Mitteln zu erreichen (Art. 22a VöB). Diese Möglichkeit darf neu nur noch ausnahmsweise beschränkt oder ausgeschlossen werden. Schliesslich kann bei komplexen Beschaffungen zwischen den Parteien ein "Dialog" geführt werden (Art. 26a VöB). Den Parteien wird dadurch ermöglicht, angebotene Lösungen im Rahmen des Verfahrens gemeinsam weiterzuentwickeln.</p><p>Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; SR 0.632.231.42) kürzlich revidiert wurde. Dieses beinhaltet Flexibilisierungsmöglichkeiten, namentlich auch im Bereich der Beschaffungsverfahren und der Verhandlungen. Die Vernehmlassungseröffnung zur dahingehenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen ist für das Jahr 2014 vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Steuerverwaltung (Insieme), Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ISS), Datenzugang für Umweltdaten (DaZu), Führungs-Informationssystem (FIS) Heer: ICT-Projekte des Bundes sorgen departementsübergreifend und kontinuierlich für negative Schlagzeilen, insgesamt wurden Dutzende Millionen Franken verschleudert. Der Kern der Missstände liegt - neben dem Projektmanagement - u. a. in der fehlenden Innovationsfähigkeit unseres Beschaffungssystems.</p><p>Ein grosses Problem des Beschaffungswesens besteht in den Ausschreibungsverfahren des Bundes, die das Einbringen innovativer Ideen verhindern. Bringen Firmen bei einer Ausschreibung neue Ideen und Lösungsvorschläge ein, die von den definierten Vorgaben der Ausschreibung abweichen, werden diese im Sinne der Gleichberechtigung umgehend allen Mitbewerbern mitgeteilt. Dies führt dazu, dass Unternehmen ihre eigenen Lösungs- oder Optimierungsvorschläge nicht einspeisen - Innovation wird verhindert. In anderen OECD-Ländern existieren Ausschreibungspraktiken, die innovative Angebote ermöglichen und fördern.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen dahingehend anzupassen, dass zeitgemässe Verfahren wie etwa Verhandlungen oder innovativ von der Ausschreibung abweichende Angebote möglich werden?</p>
  • Beschaffungswesen des Bundes bei ICT-Projekten. Anpassung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Aus Sicht des Bundesrates kommt der Innovationsfähigkeit der Schweizer Wirtschaft grösste Bedeutung zu. Dies gilt auch für den Bereich der Informations- und Kommunikationstechnik (IKT). Er teilt die Meinung der Interpellantin, dass das Beschaffungsrecht nicht derart ausgestaltet sein darf, dass innovative Angebote behindert würden.</p><p>Das Beschaffungsrecht ist föderal geregelt: Bund und Kantone setzen die internationalen Vorgaben parallel um. Auf kantonaler Ebene wird der gesetzliche Rahmen durch die Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen<b></b>gesetzt.</p><p>Was das Bundesrecht anbelangt, ist der Bundesrat der Ansicht, dass es innovative Ideen und Lösungsvorschläge von Anbietern im Rahmen von Vergabeverfahren bereits hinreichend schützt: Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB; SR 172.056.1) hält nämlich explizit fest, dass sämtliche Angaben der Anbietenden, auch bei IKT-Projekten, grundsätzlich vertraulich zu behandeln sind (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB). Somit hat das im Verwaltungsrecht allgemein übliche Akteneinsichtsrecht im Beschaffungsverfahren gegenüber dem Interesse der Anbieter, ihre Geschäftsgeheimnisse und das in den Offertunterlagen mitgeteilte Know-how zu wahren, zurückzutreten.</p><p>Wie die Interpellantin ist auch der Bundesrat überzeugt, dass die Innovationsfähigkeit im Beschaffungswesen gefördert werden muss. Gemäss Bundesrat sieht das geltende Bundesrecht die hierfür notwendigen Instrumente auch bereits vor: So können mittels Verhandlungen (Art. 20 BöB) neue Lösungsansätze während des Vergabeverfahrens konkretisiert werden, und zwar selbst dann, wenn sie finanzielle Anpassungen zur Folge haben. Die im Jahre 2011 revidierte Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen (VöB; SR 172.056.11) erlaubt weiter die sogenannte "funktionale" Ausschreibung (Art. 16a Abs. 2f. VöB). Bei der funktionalen Ausschreibung beschränkt sich die Beschaffungsstelle darauf, das Ziel der Beschaffung zu umschreiben. Der Anbieter erhält dadurch die Möglichkeit, eigene, innovative Ideen zur Erreichung dieses Ziels vorzubringen. Mit den "Varianten" können Anbieter ausserdem bereits zu Verfahrensbeginn Angebote unterbreiten, die es erlauben, das vorgegebene Ziel mit alternativen Mitteln zu erreichen (Art. 22a VöB). Diese Möglichkeit darf neu nur noch ausnahmsweise beschränkt oder ausgeschlossen werden. Schliesslich kann bei komplexen Beschaffungen zwischen den Parteien ein "Dialog" geführt werden (Art. 26a VöB). Den Parteien wird dadurch ermöglicht, angebotene Lösungen im Rahmen des Verfahrens gemeinsam weiterzuentwickeln.</p><p>Der Bundesrat weist ergänzend darauf hin, dass das WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen (Government Procurement Agreement; SR 0.632.231.42) kürzlich revidiert wurde. Dieses beinhaltet Flexibilisierungsmöglichkeiten, namentlich auch im Bereich der Beschaffungsverfahren und der Verhandlungen. Die Vernehmlassungseröffnung zur dahingehenden Revision des Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen ist für das Jahr 2014 vorgesehen.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Steuerverwaltung (Insieme), Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (ISS), Datenzugang für Umweltdaten (DaZu), Führungs-Informationssystem (FIS) Heer: ICT-Projekte des Bundes sorgen departementsübergreifend und kontinuierlich für negative Schlagzeilen, insgesamt wurden Dutzende Millionen Franken verschleudert. Der Kern der Missstände liegt - neben dem Projektmanagement - u. a. in der fehlenden Innovationsfähigkeit unseres Beschaffungssystems.</p><p>Ein grosses Problem des Beschaffungswesens besteht in den Ausschreibungsverfahren des Bundes, die das Einbringen innovativer Ideen verhindern. Bringen Firmen bei einer Ausschreibung neue Ideen und Lösungsvorschläge ein, die von den definierten Vorgaben der Ausschreibung abweichen, werden diese im Sinne der Gleichberechtigung umgehend allen Mitbewerbern mitgeteilt. Dies führt dazu, dass Unternehmen ihre eigenen Lösungs- oder Optimierungsvorschläge nicht einspeisen - Innovation wird verhindert. In anderen OECD-Ländern existieren Ausschreibungspraktiken, die innovative Angebote ermöglichen und fördern.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Frage zu beantworten:</p><p>Ist er bereit, das Gesetz über das öffentliche Beschaffungswesen dahingehend anzupassen, dass zeitgemässe Verfahren wie etwa Verhandlungen oder innovativ von der Ausschreibung abweichende Angebote möglich werden?</p>
    • Beschaffungswesen des Bundes bei ICT-Projekten. Anpassung des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen

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