Nacheheliche Unterhaltspflicht

ShortId
13.3826
Id
20133826
Updated
28.07.2023 07:29
Language
de
Title
Nacheheliche Unterhaltspflicht
AdditionalIndexing
28;12;Unterhaltspflicht;Gleichstellung von Mann und Frau;Lebensstandard;geschiedene Person;Ehescheidung;Wiedereinstieg ins Berufsleben;Alleinerziehende/r;berufstätige Mutter;Gleichheit vor dem Gesetz
1
  • L05K0103010303, Ehescheidung
  • L04K01030108, Unterhaltspflicht
  • L04K01030501, geschiedene Person
  • L05K0704050210, Lebensstandard
  • L04K01030303, Alleinerziehende/r
  • L04K05020305, Gleichstellung von Mann und Frau
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L06K070203020501, berufstätige Mutter
  • L05K0702030305, Wiedereinstieg ins Berufsleben
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>54 Prozent der Ehen werden in der Schweiz geschieden. Überwiegend wird die Scheidungsklage von Frauen eingereicht. Im alten Scheidungsrecht gab es das Verschuldensprinzip. Bei ehewidrigen Handlungen wurde im Scheidungsfall dem Schuldigen die Zahlung einer Unterhaltsrente auferlegt. Im aktuellen Scheidungsrecht ist der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag aber nicht mehr vom Nachweis eines Verschuldens abhängig: Im Falle einer längeren Ehe beziehungsweise bei einer Ehe mit Kindern hat die Frau einen Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards, sogenannten Anspruch auf gebührenden Unterhalt bei der "lebensprägenden" Ehe. Wenn eine Frau ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Ehe aufgibt, geht sie bewusst ein Risiko ein, das im Scheidungsfall nicht auf den Gatten überwälzt werden kann. Nach geltendem Recht begründet die Ehe aber eine finanzielle Kausalhaftung des Ehemannes, welche im Zeitalter der Gleichberechtigung und der flächendeckenden guten beruflichen Ausbildung der Frauen einseitig die Männer belastet. Dies verstösst gegen die Rechtsgleichheit und ist so zu ändern, dass ein nachehelicher Unterhalt nur noch ausnahmsweise geschuldet ist. Im Sinne einer einheitlichen auf Gleichberechtigung der Geschlechter basierenden Rechtsordnung ist gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) die berufliche Integration auch bei Alleinerziehenden möglichst früh zu thematisieren: Der berufliche (Wieder-)Einstieg ist gemäss Skos-Richtlinie C.1.3 (Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen) zumutbar, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Was im Bereich der Sozialhilfe Geltung hat, soll auch im Bereich des Scheidungsrechts gelten. Somit soll in der Regel die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei geschiedenen Frauen gleich wie im deutschen Scheidungsrecht von Gesetzes wegen dann als zumutbar erachtet werden, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, was zum Wegfall des Ehegattenunterhalts führen würde. Die Kinderalimente sollen von dieser Regelung nicht betroffen werden.</p>
  • <p>Im Hinblick auf die laufende Revision des Kindesunterhaltsrechts erscheint eine Abklärung der verfassungsrechtlichen Aspekte der Regelung des nachehelichen Unterhalts nützlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die aktuelle gesetzliche Regelung der nachehelichen Unterhaltspflicht auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsmässigen Geboten der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung der Geschlechter zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p>
  • Nacheheliche Unterhaltspflicht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>54 Prozent der Ehen werden in der Schweiz geschieden. Überwiegend wird die Scheidungsklage von Frauen eingereicht. Im alten Scheidungsrecht gab es das Verschuldensprinzip. Bei ehewidrigen Handlungen wurde im Scheidungsfall dem Schuldigen die Zahlung einer Unterhaltsrente auferlegt. Im aktuellen Scheidungsrecht ist der zu bezahlende Unterhaltsbeitrag aber nicht mehr vom Nachweis eines Verschuldens abhängig: Im Falle einer längeren Ehe beziehungsweise bei einer Ehe mit Kindern hat die Frau einen Anspruch auf Beibehaltung des ehelichen Lebensstandards, sogenannten Anspruch auf gebührenden Unterhalt bei der "lebensprägenden" Ehe. Wenn eine Frau ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Ehe aufgibt, geht sie bewusst ein Risiko ein, das im Scheidungsfall nicht auf den Gatten überwälzt werden kann. Nach geltendem Recht begründet die Ehe aber eine finanzielle Kausalhaftung des Ehemannes, welche im Zeitalter der Gleichberechtigung und der flächendeckenden guten beruflichen Ausbildung der Frauen einseitig die Männer belastet. Dies verstösst gegen die Rechtsgleichheit und ist so zu ändern, dass ein nachehelicher Unterhalt nur noch ausnahmsweise geschuldet ist. Im Sinne einer einheitlichen auf Gleichberechtigung der Geschlechter basierenden Rechtsordnung ist gemäss den Richtlinien für die Ausgestaltung und Bemessung der Sozialhilfe (Skos-Richtlinien) die berufliche Integration auch bei Alleinerziehenden möglichst früh zu thematisieren: Der berufliche (Wieder-)Einstieg ist gemäss Skos-Richtlinie C.1.3 (Integration und Betreuung von Kindern und Jugendlichen) zumutbar, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. Was im Bereich der Sozialhilfe Geltung hat, soll auch im Bereich des Scheidungsrechts gelten. Somit soll in der Regel die Aufnahme der Erwerbstätigkeit bei geschiedenen Frauen gleich wie im deutschen Scheidungsrecht von Gesetzes wegen dann als zumutbar erachtet werden, wenn das jüngste Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat, was zum Wegfall des Ehegattenunterhalts führen würde. Die Kinderalimente sollen von dieser Regelung nicht betroffen werden.</p>
    • <p>Im Hinblick auf die laufende Revision des Kindesunterhaltsrechts erscheint eine Abklärung der verfassungsrechtlichen Aspekte der Regelung des nachehelichen Unterhalts nützlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die aktuelle gesetzliche Regelung der nachehelichen Unterhaltspflicht auf ihre Vereinbarkeit mit den verfassungsmässigen Geboten der Rechtsgleichheit und der Gleichberechtigung der Geschlechter zu überprüfen und darüber Bericht zu erstatten.</p>
    • Nacheheliche Unterhaltspflicht

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