Gleichzeitiger Entzug der Führerausweise für den Schiffs- und den Strassenverkehr

ShortId
13.3827
Id
20133827
Updated
28.07.2023 07:26
Language
de
Title
Gleichzeitiger Entzug der Führerausweise für den Schiffs- und den Strassenverkehr
AdditionalIndexing
48;Motorfahrzeug;Überwachung des Verkehrs;Führerschein;Schifffahrtsgesetzgebung;Strassenverkehrsordnung;Verkehrsrecht;Flussschifffahrt;Vergnügungsboot
1
  • L04K18020401, Führerschein
  • L03K180204, Verkehrsrecht
  • L05K1802040901, Schifffahrtsgesetzgebung
  • L04K18020407, Überwachung des Verkehrs
  • L04K18020406, Strassenverkehrsordnung
  • L04K18050204, Flussschifffahrt
  • L04K18030101, Motorfahrzeug
  • L05K1805010104, Vergnügungsboot
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Es trifft nicht zu, dass bei einem Entzug des Führerausweises für Schiffe auch die Ausweise nach Strassenverkehrsgesetz (SVG) entzogen werden. Entzogen werden kann nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) grundsätzlich nur der Führerausweis für Schiffe.</p><p>Im Administrativverfahren für Schiffsführer sollen gemäss Artikel 20c BSG jedoch auch frühere Verstösse gegen das SVG mitberücksichtigt werden.</p><p>Den Kantonen kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift ein eingeschränkter Ermessensspielraum zu: Im konkreten Einzelfall können sie berücksichtigen, wie stark sie allfällige Ausweisentzüge und Administrativmassnahmen nach dem SVG bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen das BSG berücksichtigen.</p><p>2. Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dass dadurch im Rahmen eines Administrativverfahrens bei Vorfällen im Schifffahrtsbereich differenziertere Massnahmen ausgesprochen werden können. Dazu sollen insbesondere bei der Bestimmung der Entzugsdauer von Ausweisen auch die früheren Ausweisentzüge nach dem SVG berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Stimmt es, dass ab dem 1. Januar 2014 beim Entzug eines Schiffsführerausweises gleichzeitig auch die für den Strassenverkehr geltenden Führerausweise entzogen werden müssen?</p><p>Falls ja:</p><p>1. Haben die Kantone bei der Umsetzung Handlungsspielraum?</p><p>2. Welches sind die Gründe für diesen Entscheid?</p>
  • Gleichzeitiger Entzug der Führerausweise für den Schiffs- und den Strassenverkehr
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Es trifft nicht zu, dass bei einem Entzug des Führerausweises für Schiffe auch die Ausweise nach Strassenverkehrsgesetz (SVG) entzogen werden. Entzogen werden kann nach dem Bundesgesetz vom 3. Oktober 1975 über die Binnenschifffahrt (BSG; SR 747.201) grundsätzlich nur der Führerausweis für Schiffe.</p><p>Im Administrativverfahren für Schiffsführer sollen gemäss Artikel 20c BSG jedoch auch frühere Verstösse gegen das SVG mitberücksichtigt werden.</p><p>Den Kantonen kommt bei der Anwendung dieser Vorschrift ein eingeschränkter Ermessensspielraum zu: Im konkreten Einzelfall können sie berücksichtigen, wie stark sie allfällige Ausweisentzüge und Administrativmassnahmen nach dem SVG bei der Beurteilung der Widerhandlungen gegen das BSG berücksichtigen.</p><p>2. Der Sinn dieser Vorschrift liegt darin, dass dadurch im Rahmen eines Administrativverfahrens bei Vorfällen im Schifffahrtsbereich differenziertere Massnahmen ausgesprochen werden können. Dazu sollen insbesondere bei der Bestimmung der Entzugsdauer von Ausweisen auch die früheren Ausweisentzüge nach dem SVG berücksichtigt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Stimmt es, dass ab dem 1. Januar 2014 beim Entzug eines Schiffsführerausweises gleichzeitig auch die für den Strassenverkehr geltenden Führerausweise entzogen werden müssen?</p><p>Falls ja:</p><p>1. Haben die Kantone bei der Umsetzung Handlungsspielraum?</p><p>2. Welches sind die Gründe für diesen Entscheid?</p>
    • Gleichzeitiger Entzug der Führerausweise für den Schiffs- und den Strassenverkehr

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