Erbschaftssteuer. Verlagerung des Ortes der Besteuerung
- ShortId
-
13.3828
- Id
-
20133828
- Updated
-
28.07.2023 07:26
- Language
-
de
- Title
-
Erbschaftssteuer. Verlagerung des Ortes der Besteuerung
- AdditionalIndexing
-
24;gesetzlicher Wohnsitz;Erbschaftssteuer;Steuerübereinkommen;Frankreich;Steuerrecht
- 1
-
- L04K11070501, Erbschaftssteuer
- L04K03010106, Frankreich
- L04K11070312, Steuerrecht
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L05K0507020301, gesetzlicher Wohnsitz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Im Mai 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, das Abkommen vom 31. Dezember 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern infrage stellen zu wollen. Nach Konsultation der Finanzdirektorenkonferenz (FDK), die zwei Experten der Kantone zur Ergänzung der Schweizer Delegation bezeichnete, schlug die Schweiz Frankreich die Aufnahme von Verhandlungen vor. Mit dem neuen, am 11. Juli 2013 unterzeichneten Abkommen kann ein Rechtsrahmen beibehalten werden, der Rechts- und Planungssicherheit für die von schweizerisch-französischen Erbschaften betroffenen Steuerpflichtigen gewährleistet.</p><p>2. Die Steuerhoheit der Schweiz oder der Kantone wird durch das neue Abkommen nicht beeinträchtigt. Das neue Abkommen sieht wie dasjenige von 1953 vor, dass vom Erblasser direkt gehaltene Immobilien im Belegenheitsstaat steuerbar sind. Im Falle eines in der Schweiz wohnhaft gewesenen Erblassers mit einer Immobilie in der Schweiz, dessen Erbe oder Vermächtnisnehmer seit mindestens acht von den zehn Jahren vor dem Erbgang in Frankreich wohnhaft ist, bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht. Neu ist ein subsidiäres Besteuerungsrecht für Frankreich vorgesehen (ein im Grundsatz vergleichbares subsidiäres Besteuerungsrecht wurde 1978 gegenüber Deutschland gewährt), das aber eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer anrechnen muss. Da Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seiner Ansässigen seit Langem die Anrechnungsmethode anwendet, besteuert es die Gesamtheit der Vermögenswerte der Erbschaft, die an seinen Ansässigen fällt, muss jedoch die allfällige ausländische (z. B. schweizerische) Erbschaftssteuer anrechnen. Diese Anrechnungsmethode im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen (hier des Erben oder Vermächtnisnehmers) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht in zahlreichen Abkommen der Schweiz und wurde bereits 1997 in das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich auf dem Gebiet des Einkommens und Vermögens (SR 0.672.934.91) aufgenommen. Diese französische Methode respektiert die Steuerhoheit der Schweiz.</p><p>3. Die in den Verhandlungen erarbeiteten Lösungen wurden der FDK im Mai und im Juni 2012 unterbreitet. Der Vorstand der FDK hiess den vorgelegten Entwurf gut. Vor diesem Hintergrund entschied der Bundesrat am 27. Juni 2012, dass das neue Abkommen paraphiert werden konnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Abkommen über die Erbschaftssteuer, das der Bundesrat mit Frankreich unterzeichnet hat, führt zu einer Verlagerung ganzer Bestandteile der Steuerhoheit. Betroffen ist insbesondere die Steuerhoheit der Kantone, in deren Kompetenz die Erbschaftssteuer fällt.</p><p>Eine Besteuerung am Wohnsitz des Erben oder der Erbin, wie sie das Abkommen vorsieht, würde auch die Immobilien betreffen. Dies wäre ein Bruch mit der gewöhnlichen Regel, wonach Immobilien am Ort der gelegenen Sache besteuert werden sollen.</p><p>Laut dem Abkommen hätte der französische Fiskus zudem das Recht, zu prüfen, ob eine Person, die einige Jahre vor dem Tod den Wohnsitz gewechselt hat, dies getan hat, um dem französischen Fiskus zu entgehen. Würde Frankreich zum Schluss kommen, dass dies zutrifft, bliebe die steuerpflichtige Person ganz der französischen Steuer unterworfen.</p><p>1. Welche Gegenleistungen hat die Schweiz für diese Zugeständnisse erlangt?</p><p>2. Aus welchen Gründen sollen in der Schweiz liegende Immobilien in Frankreich besteuert werden?</p><p>3. Wurden die Kantone, die ja in erster Linie betroffen sind, vor der Unterzeichnung des Abkommens angehört?</p>
- Erbschaftssteuer. Verlagerung des Ortes der Besteuerung
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Im Mai 2011 teilte Frankreich der Schweiz mit, das Abkommen vom 31. Dezember 1953 zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftssteuern infrage stellen zu wollen. Nach Konsultation der Finanzdirektorenkonferenz (FDK), die zwei Experten der Kantone zur Ergänzung der Schweizer Delegation bezeichnete, schlug die Schweiz Frankreich die Aufnahme von Verhandlungen vor. Mit dem neuen, am 11. Juli 2013 unterzeichneten Abkommen kann ein Rechtsrahmen beibehalten werden, der Rechts- und Planungssicherheit für die von schweizerisch-französischen Erbschaften betroffenen Steuerpflichtigen gewährleistet.</p><p>2. Die Steuerhoheit der Schweiz oder der Kantone wird durch das neue Abkommen nicht beeinträchtigt. Das neue Abkommen sieht wie dasjenige von 1953 vor, dass vom Erblasser direkt gehaltene Immobilien im Belegenheitsstaat steuerbar sind. Im Falle eines in der Schweiz wohnhaft gewesenen Erblassers mit einer Immobilie in der Schweiz, dessen Erbe oder Vermächtnisnehmer seit mindestens acht von den zehn Jahren vor dem Erbgang in Frankreich wohnhaft ist, bewahrt die Schweiz ihr primäres Besteuerungsrecht. Neu ist ein subsidiäres Besteuerungsrecht für Frankreich vorgesehen (ein im Grundsatz vergleichbares subsidiäres Besteuerungsrecht wurde 1978 gegenüber Deutschland gewährt), das aber eine in der Schweiz bezahlte Erbschaftssteuer anrechnen muss. Da Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung seiner Ansässigen seit Langem die Anrechnungsmethode anwendet, besteuert es die Gesamtheit der Vermögenswerte der Erbschaft, die an seinen Ansässigen fällt, muss jedoch die allfällige ausländische (z. B. schweizerische) Erbschaftssteuer anrechnen. Diese Anrechnungsmethode im Wohnsitzstaat des Steuerpflichtigen (hier des Erben oder Vermächtnisnehmers) zur Vermeidung der Doppelbesteuerung besteht in zahlreichen Abkommen der Schweiz und wurde bereits 1997 in das Doppelbesteuerungsabkommen mit Frankreich auf dem Gebiet des Einkommens und Vermögens (SR 0.672.934.91) aufgenommen. Diese französische Methode respektiert die Steuerhoheit der Schweiz.</p><p>3. Die in den Verhandlungen erarbeiteten Lösungen wurden der FDK im Mai und im Juni 2012 unterbreitet. Der Vorstand der FDK hiess den vorgelegten Entwurf gut. Vor diesem Hintergrund entschied der Bundesrat am 27. Juni 2012, dass das neue Abkommen paraphiert werden konnte.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Das Abkommen über die Erbschaftssteuer, das der Bundesrat mit Frankreich unterzeichnet hat, führt zu einer Verlagerung ganzer Bestandteile der Steuerhoheit. Betroffen ist insbesondere die Steuerhoheit der Kantone, in deren Kompetenz die Erbschaftssteuer fällt.</p><p>Eine Besteuerung am Wohnsitz des Erben oder der Erbin, wie sie das Abkommen vorsieht, würde auch die Immobilien betreffen. Dies wäre ein Bruch mit der gewöhnlichen Regel, wonach Immobilien am Ort der gelegenen Sache besteuert werden sollen.</p><p>Laut dem Abkommen hätte der französische Fiskus zudem das Recht, zu prüfen, ob eine Person, die einige Jahre vor dem Tod den Wohnsitz gewechselt hat, dies getan hat, um dem französischen Fiskus zu entgehen. Würde Frankreich zum Schluss kommen, dass dies zutrifft, bliebe die steuerpflichtige Person ganz der französischen Steuer unterworfen.</p><p>1. Welche Gegenleistungen hat die Schweiz für diese Zugeständnisse erlangt?</p><p>2. Aus welchen Gründen sollen in der Schweiz liegende Immobilien in Frankreich besteuert werden?</p><p>3. Wurden die Kantone, die ja in erster Linie betroffen sind, vor der Unterzeichnung des Abkommens angehört?</p>
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