Neue Verfassungsbestimmung über eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme in religiösen Fragen
- ShortId
-
13.3832
- Id
-
20133832
- Updated
-
28.07.2023 07:27
- Language
-
de
- Title
-
Neue Verfassungsbestimmung über eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme in religiösen Fragen
- AdditionalIndexing
-
2831;Religion;Verantwortung;religiöses Symbol;Verhaltenskodex;Toleranz;Religionsfreiheit;Menschenrechte
- 1
-
- L03K010602, Religion
- L04K05020509, Religionsfreiheit
- L04K08020227, Toleranz
- L04K01060212, religiöses Symbol
- L04K08020242, Verhaltenskodex
- L04K08020230, Verantwortung
- L03K050202, Menschenrechte
- PriorityCouncil1
-
Ständerat
- Texts
-
- <p>Minarett- und Burkaverbote sind u. a. Ausdruck eines Unbehagens vieler fremden Religionen und Sitten gegenüber. Eine breite Diskussion allgemeiner Art zum Thema tut not. Der Vorschlag eines neuen Artikels 15 Absatz 5 BV soll diese Diskussion ermöglichen und eine breitabgestützte Lösung herbeiführen. Er stammt von den Professoren Jörg Paul Müller und Daniel Thürer (ZSR 2011, 287ff.). Sie begründen ihre Idee dort breiter und tiefer, als das hier möglich ist, weshalb darauf verwiesen werden darf.</p>
- <p>Die Religionsfreiheit von Artikel 15 BV schützt nicht nur das religiöse Bekenntnis an sich, sondern auch dessen Bekundung nach aussen sowie den Auftritt religiöser Gemeinschaften im öffentlichen Raum. Diese externe Religionsfreiheit gilt allerdings nicht absolut. Unter den Voraussetzungen von Artikel 36 kann sie gesetzlich eingeschränkt werden. Mit dem am 29. November 2009 von Volk und Ständen gutgeheissenen Verbot der Errichtung neuer Minarette in der Schweiz (Art. 72 Abs. 3 BV) wurde sogar eine verfassungsrechtliche Schranke errichtet. Diese betrifft allerdings nur muslimische Glaubensgemeinschaften. Das Bauverbot für Minarette verstärkte die Diskussion darüber, welche rechtlichen Schranken Religionsgemeinschaften und ihre Anhängerinnen und Anhänger bei ihren Auftritten in der Öffentlichkeit beachten müssen. Dabei geht es zunehmend auch um die Kleidung ("Burka-Debatte"). Die Motion möchte die heute zum Teil sehr emotional geführte Diskussion um den öffentlichen Auftritt von Religionsgemeinschaften versachlichen, indem sie die von der Bundesverfassung garantierte Religionsfreiheit mit einer "Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme" ergänzt.</p><p>Der Bundesrat bringt dem in der Motion aufgegriffenen Thema der religiösen Toleranz viel Verständnis entgegen. Dennoch möchte er auf die Ausarbeitung einer neuen Verfassungsbestimmung verzichten. Im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre es seiner Ansicht nach übereilt, eine Ergänzung der Bundesverfassung im Sinne des Motionärs in Angriff zu nehmen. Der Impuls für eine Verfassungsänderung in diesem Bereich sollte von den Religionsgemeinschaften kommen. Ohne deren Unterstützung wäre das Vorhaben eines Artikels über die religiöse Toleranz zum Scheitern verurteilt und könnte sogar kontraproduktiv wirken. Nach Einschätzung des Bundesrates, der selber und über die Bundesverwaltung mit den Religionsgemeinschaften in Kontakt steht, besteht gegenwärtig kein Grundkonsens zum Anliegen des Motionärs. Einen solchen Grundkonsens erachtet der Bundesrat jedoch als unerlässlich, bevor allenfalls Vorarbeiten für die Schaffung einer Verfassungsbestimmung zur religiösen Toleranz veranlasst werden könnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Räten den Entwurf einer Verfassungsbestimmung nach folgendem Muster vorzulegen:</p><p>"Die Religionsgemeinschaften beschränken ihre Selbstdarstellung und ihr Auftreten im öffentlichen Raum (etwa mit Gebäuden, Aufrufen, Symbolen oder Kleidervorschriften) auf ein allgemeinverträgliches Mass. Sie vermeiden ein bedrängendes Auftreten und tragen zu einem von Toleranz gekennzeichneten Zusammenleben bei. Sie fügen sich in ihrem Wirken in die Anforderungen einer demokratischen Gesellschaft ein und respektieren nach innen und nach aussen die Menschenrechte aller."</p>
- Neue Verfassungsbestimmung über eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme in religiösen Fragen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Minarett- und Burkaverbote sind u. a. Ausdruck eines Unbehagens vieler fremden Religionen und Sitten gegenüber. Eine breite Diskussion allgemeiner Art zum Thema tut not. Der Vorschlag eines neuen Artikels 15 Absatz 5 BV soll diese Diskussion ermöglichen und eine breitabgestützte Lösung herbeiführen. Er stammt von den Professoren Jörg Paul Müller und Daniel Thürer (ZSR 2011, 287ff.). Sie begründen ihre Idee dort breiter und tiefer, als das hier möglich ist, weshalb darauf verwiesen werden darf.</p>
- <p>Die Religionsfreiheit von Artikel 15 BV schützt nicht nur das religiöse Bekenntnis an sich, sondern auch dessen Bekundung nach aussen sowie den Auftritt religiöser Gemeinschaften im öffentlichen Raum. Diese externe Religionsfreiheit gilt allerdings nicht absolut. Unter den Voraussetzungen von Artikel 36 kann sie gesetzlich eingeschränkt werden. Mit dem am 29. November 2009 von Volk und Ständen gutgeheissenen Verbot der Errichtung neuer Minarette in der Schweiz (Art. 72 Abs. 3 BV) wurde sogar eine verfassungsrechtliche Schranke errichtet. Diese betrifft allerdings nur muslimische Glaubensgemeinschaften. Das Bauverbot für Minarette verstärkte die Diskussion darüber, welche rechtlichen Schranken Religionsgemeinschaften und ihre Anhängerinnen und Anhänger bei ihren Auftritten in der Öffentlichkeit beachten müssen. Dabei geht es zunehmend auch um die Kleidung ("Burka-Debatte"). Die Motion möchte die heute zum Teil sehr emotional geführte Diskussion um den öffentlichen Auftritt von Religionsgemeinschaften versachlichen, indem sie die von der Bundesverfassung garantierte Religionsfreiheit mit einer "Pflicht zur gegenseitigen Rücksichtnahme" ergänzt.</p><p>Der Bundesrat bringt dem in der Motion aufgegriffenen Thema der religiösen Toleranz viel Verständnis entgegen. Dennoch möchte er auf die Ausarbeitung einer neuen Verfassungsbestimmung verzichten. Im gegenwärtigen Zeitpunkt wäre es seiner Ansicht nach übereilt, eine Ergänzung der Bundesverfassung im Sinne des Motionärs in Angriff zu nehmen. Der Impuls für eine Verfassungsänderung in diesem Bereich sollte von den Religionsgemeinschaften kommen. Ohne deren Unterstützung wäre das Vorhaben eines Artikels über die religiöse Toleranz zum Scheitern verurteilt und könnte sogar kontraproduktiv wirken. Nach Einschätzung des Bundesrates, der selber und über die Bundesverwaltung mit den Religionsgemeinschaften in Kontakt steht, besteht gegenwärtig kein Grundkonsens zum Anliegen des Motionärs. Einen solchen Grundkonsens erachtet der Bundesrat jedoch als unerlässlich, bevor allenfalls Vorarbeiten für die Schaffung einer Verfassungsbestimmung zur religiösen Toleranz veranlasst werden könnten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, den Räten den Entwurf einer Verfassungsbestimmung nach folgendem Muster vorzulegen:</p><p>"Die Religionsgemeinschaften beschränken ihre Selbstdarstellung und ihr Auftreten im öffentlichen Raum (etwa mit Gebäuden, Aufrufen, Symbolen oder Kleidervorschriften) auf ein allgemeinverträgliches Mass. Sie vermeiden ein bedrängendes Auftreten und tragen zu einem von Toleranz gekennzeichneten Zusammenleben bei. Sie fügen sich in ihrem Wirken in die Anforderungen einer demokratischen Gesellschaft ein und respektieren nach innen und nach aussen die Menschenrechte aller."</p>
- Neue Verfassungsbestimmung über eine Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme in religiösen Fragen
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