Wirtschaftsfreiheit. Der Staat soll Schiedsrichter und nicht gleichzeitig auch Mitspieler sein
- ShortId
-
13.3843
- Id
-
20133843
- Updated
-
14.11.2025 08:56
- Language
-
de
- Title
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Wirtschaftsfreiheit. Der Staat soll Schiedsrichter und nicht gleichzeitig auch Mitspieler sein
- AdditionalIndexing
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15;Wettbewerbsbeschränkung;Kompetenzregelung;privates Unternehmen;Subvention;Wirtschaftsfreiheit;Interessenkonflikt;Wettbewerbsverbot;öffentliche Wirtschaft;service public
- 1
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- L04K05020601, Wirtschaftsfreiheit
- L04K07030101, Wettbewerbsbeschränkung
- L05K0703060109, privates Unternehmen
- L05K0704060206, öffentliche Wirtschaft
- L05K0703010110, Wettbewerbsverbot
- L05K1102030202, Subvention
- L04K08060111, service public
- L04K08020339, Interessenkonflikt
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Interpellation Bortoluzzi greift die Interpellation Hutter Markus 12.3687 auf, die u. a. auf das Urteil des Bundesgerichtes im Fall der Glarner Sachversicherung Bezug nimmt und die Frage zur Betätigungsfreiheit von öffentlichen Unternehmen in Wettbewerbsmärkten stellte. In seiner Stellungnahme auf das Postulat der FDP-Liberalen Fraktion 12.4172 lehnte es der Bundesrat ab, Bericht darüber zu erstatten, wie die freie Wirtschaftsordnung vor Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Unternehmen geschützt werden kann. Grundsätzlich sind der staatlichen Wirtschaftstätigkeit bereits heute Grenzen gesetzt. So müssen Bund und Kantone die Wirtschaftsverfassung, wie sie hauptsächlich in den Artikeln 27 und 94 der Bundesverfassung verankert ist, einhalten, wenn sie wirtschaftliche Aktivitäten von staatlichen Einrichtungen zulassen.</p><p>1./2. Für den Fall eines vermeintlichen Rollenkonflikts des Staates (Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 und/oder 94 der Bundesverfassung) steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen. Dieses hat zu entscheiden, ob ein genügendes öffentliches Interesse existiert, ob die gerügte Massnahme verhältnismässig und wettbewerbsneutral ist und ob sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht. Steht ein kantonales Gesetz oder eine Einzelmassnahme der Behörden im Widerspruch zum Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung, so braucht es dafür gar eine Ermächtigung in der Bundesverfassung oder ein kantonales Regalrecht. Auch auf Gesetzesstufe sind der unternehmerischen Tätigkeit des Staats Grenzen gesetzt. In Bezug auf seine unternehmerische Tätigkeit untersteht der Staat dem Kartellrecht und damit auch dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Kantone und Gemeinden sind gestützt auf das Binnenmarktrecht verpflichtet, interkantonale Marktzugangsbeschränkungen abzubauen und die Übertragung der Nutzung von Monopolen auf Private öffentlich auszuschreiben. Das Lauterkeitsrecht verpflichtet den Staat zur Wettbewerbsneutralität.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass dazu, einen Bericht über exemplarische Wettbewerbsverzerrungen durch den Staat als Besitzer oder Teilhaber von privaten Unternehmen zu verfassen.</p><p>3. Der Bundesrat ist stetig bestrebt, den Wettbewerb in den Bereichen zum Spielen zu bringen, wo er funktionieren kann. In der Antwort auf die Interpellation Hutter Markus und in der Stellungnahme auf das Postulat der FDP-Liberalen Fraktion hat er bereits aufgezeigt, wie weitreichend in rechtsetzender Hinsicht Vorkehren zur Realisierung der Anliegen des Interpellanten sein müssten und dass die politischen Erfolgschancen solcher Reformen tief einzuschätzen sind. Der Bundesrat wird deshalb keine konkreten Massnahmen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesverfassung garantiert in Artikel 27 die Wirtschaftsfreiheit. Der Staat sollte deshalb Private nicht konkurrenzieren, nicht selbst Unternehmer werden, sondern für Rahmenbedingungen sorgen, dass privates Unternehmertum den Wohlstand fördert. In der Schweiz fehlen laut Avenir Suisse (vgl. "NZZ" vom 7. August 2012, S. 31) griffige Gesetzesgrundlagen, die es den privaten Konkurrenten oder der Wettbewerbsbehörde möglich machen, gegen die staatliche Konkurrenz vorzugehen. Ein Beispiel ist das Stromversorgungsgesetz, das Quersubventionen zwischen dem regulierten Netz und anderen Tätigkeiten explizit verbietet und mindestens eine buchhalterische Entflechtung vorschreibt.</p><p>Effektiver wäre eine allgemeine Formulierung, die wettbewerbsverzerrende Subventionen der öffentlichen Spitäler, Spitexdienste, kantonaler Gebäudeversicherungen usw. untersagt. Weitere Beispiele sind der Preisbarometer, der Prämienrechner Priminfo, die Softwareangebote des Bundesgerichtes oder aber auch Strasse und Schiene im Verkehr.</p><p>Eine zweite Möglichkeit wäre, bestellte Leistungen der Grundversorgung bzw. des Service public konsequent öffentlich auszuschreiben.</p><p>Ein dritter konsequenter Ansatz besteht darin, die Expansion der Verwaltung oder Unternehmen im Staatsbesitz in neue Marktsegmente pauschal zu verbieten. Das schwedische Wettbewerbsrecht z. B. ermöglicht eine Beschränkung des Aufgabenspektrums der öffentlichen Hand. So kann öffentlichen Anbietern untersagt werden, Güter oder Dienstleistungen anzubieten, die den Wettbewerb zu behindern oder zu verzerren drohen.</p><p>1. Erkennt der Bundesrat den Rollenkonflikt des Staates, sozusagen Spieler und Schiedsrichter im gleichen Fussballspiel zu sein?</p><p>2. Ist er bereit, in einem Bericht die Wettbewerbsverzerrungen an konkreten Beispielen aufzuzeigen, welche sich durch die Rolle des Staates als Besitzer oder Teilhaber privater Anbieter in der Konkurrenz zu rein privaten Konkurrenten ergeben können?</p><p>3. Ist er bereit, konkrete Massnahmen zu prüfen, die den Staat in der Rolle stärken, dafür zu sorgen, dass der private Sektor funktioniert, und nur bei Marktversagen als Anbieter zu agieren?</p>
- Wirtschaftsfreiheit. Der Staat soll Schiedsrichter und nicht gleichzeitig auch Mitspieler sein
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Interpellation Bortoluzzi greift die Interpellation Hutter Markus 12.3687 auf, die u. a. auf das Urteil des Bundesgerichtes im Fall der Glarner Sachversicherung Bezug nimmt und die Frage zur Betätigungsfreiheit von öffentlichen Unternehmen in Wettbewerbsmärkten stellte. In seiner Stellungnahme auf das Postulat der FDP-Liberalen Fraktion 12.4172 lehnte es der Bundesrat ab, Bericht darüber zu erstatten, wie die freie Wirtschaftsordnung vor Wettbewerbsverzerrungen durch staatliche Unternehmen geschützt werden kann. Grundsätzlich sind der staatlichen Wirtschaftstätigkeit bereits heute Grenzen gesetzt. So müssen Bund und Kantone die Wirtschaftsverfassung, wie sie hauptsächlich in den Artikeln 27 und 94 der Bundesverfassung verankert ist, einhalten, wenn sie wirtschaftliche Aktivitäten von staatlichen Einrichtungen zulassen.</p><p>1./2. Für den Fall eines vermeintlichen Rollenkonflikts des Staates (Verletzung der Wirtschaftsfreiheit nach Art. 27 und/oder 94 der Bundesverfassung) steht grundsätzlich der Beschwerdeweg an das Bundesgericht offen. Dieses hat zu entscheiden, ob ein genügendes öffentliches Interesse existiert, ob die gerügte Massnahme verhältnismässig und wettbewerbsneutral ist und ob sie auf einer formell-gesetzlichen Grundlage beruht. Steht ein kantonales Gesetz oder eine Einzelmassnahme der Behörden im Widerspruch zum Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit im Sinne von Artikel 94 Absatz 4 der Bundesverfassung, so braucht es dafür gar eine Ermächtigung in der Bundesverfassung oder ein kantonales Regalrecht. Auch auf Gesetzesstufe sind der unternehmerischen Tätigkeit des Staats Grenzen gesetzt. In Bezug auf seine unternehmerische Tätigkeit untersteht der Staat dem Kartellrecht und damit auch dem Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung. Kantone und Gemeinden sind gestützt auf das Binnenmarktrecht verpflichtet, interkantonale Marktzugangsbeschränkungen abzubauen und die Übertragung der Nutzung von Monopolen auf Private öffentlich auszuschreiben. Das Lauterkeitsrecht verpflichtet den Staat zur Wettbewerbsneutralität.</p><p>Der Bundesrat sieht deshalb keinen Anlass dazu, einen Bericht über exemplarische Wettbewerbsverzerrungen durch den Staat als Besitzer oder Teilhaber von privaten Unternehmen zu verfassen.</p><p>3. Der Bundesrat ist stetig bestrebt, den Wettbewerb in den Bereichen zum Spielen zu bringen, wo er funktionieren kann. In der Antwort auf die Interpellation Hutter Markus und in der Stellungnahme auf das Postulat der FDP-Liberalen Fraktion hat er bereits aufgezeigt, wie weitreichend in rechtsetzender Hinsicht Vorkehren zur Realisierung der Anliegen des Interpellanten sein müssten und dass die politischen Erfolgschancen solcher Reformen tief einzuschätzen sind. Der Bundesrat wird deshalb keine konkreten Massnahmen prüfen.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Die Bundesverfassung garantiert in Artikel 27 die Wirtschaftsfreiheit. Der Staat sollte deshalb Private nicht konkurrenzieren, nicht selbst Unternehmer werden, sondern für Rahmenbedingungen sorgen, dass privates Unternehmertum den Wohlstand fördert. In der Schweiz fehlen laut Avenir Suisse (vgl. "NZZ" vom 7. August 2012, S. 31) griffige Gesetzesgrundlagen, die es den privaten Konkurrenten oder der Wettbewerbsbehörde möglich machen, gegen die staatliche Konkurrenz vorzugehen. Ein Beispiel ist das Stromversorgungsgesetz, das Quersubventionen zwischen dem regulierten Netz und anderen Tätigkeiten explizit verbietet und mindestens eine buchhalterische Entflechtung vorschreibt.</p><p>Effektiver wäre eine allgemeine Formulierung, die wettbewerbsverzerrende Subventionen der öffentlichen Spitäler, Spitexdienste, kantonaler Gebäudeversicherungen usw. untersagt. Weitere Beispiele sind der Preisbarometer, der Prämienrechner Priminfo, die Softwareangebote des Bundesgerichtes oder aber auch Strasse und Schiene im Verkehr.</p><p>Eine zweite Möglichkeit wäre, bestellte Leistungen der Grundversorgung bzw. des Service public konsequent öffentlich auszuschreiben.</p><p>Ein dritter konsequenter Ansatz besteht darin, die Expansion der Verwaltung oder Unternehmen im Staatsbesitz in neue Marktsegmente pauschal zu verbieten. Das schwedische Wettbewerbsrecht z. B. ermöglicht eine Beschränkung des Aufgabenspektrums der öffentlichen Hand. So kann öffentlichen Anbietern untersagt werden, Güter oder Dienstleistungen anzubieten, die den Wettbewerb zu behindern oder zu verzerren drohen.</p><p>1. Erkennt der Bundesrat den Rollenkonflikt des Staates, sozusagen Spieler und Schiedsrichter im gleichen Fussballspiel zu sein?</p><p>2. Ist er bereit, in einem Bericht die Wettbewerbsverzerrungen an konkreten Beispielen aufzuzeigen, welche sich durch die Rolle des Staates als Besitzer oder Teilhaber privater Anbieter in der Konkurrenz zu rein privaten Konkurrenten ergeben können?</p><p>3. Ist er bereit, konkrete Massnahmen zu prüfen, die den Staat in der Rolle stärken, dafür zu sorgen, dass der private Sektor funktioniert, und nur bei Marktversagen als Anbieter zu agieren?</p>
- Wirtschaftsfreiheit. Der Staat soll Schiedsrichter und nicht gleichzeitig auch Mitspieler sein
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