Unterbrechung der Verjährung in Verfahren ohne Schlichtungsversuch nach der Zivilprozessordnung

ShortId
13.3845
Id
20133845
Updated
28.07.2023 07:20
Language
de
Title
Unterbrechung der Verjährung in Verfahren ohne Schlichtungsversuch nach der Zivilprozessordnung
AdditionalIndexing
12;Zivilprozessordnung;Konfliktregelung;Schiedsgerichtsbarkeit;Verjährung
1
  • L05K0507020701, Zivilprozessordnung
  • L04K08020312, Konfliktregelung
  • L04K05050111, Schiedsgerichtsbarkeit
  • L04K05040107, Verjährung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Artikel 198 ZPO legt fest, dass das Schlichtungsverfahren in gewissen Fällen entfällt, insbesondere wenn eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (Bst. f). Als Beispiele genannt werden Handelsgerichte (solche gibt es in den Kantonen Zürich, Bern, Aargau und St. Gallen) und Gerichte, die für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig sind (solche existieren in vielen Kantonen, unter anderem im Tessin). In den Fällen nach Artikel 198 ZPO kann der Gläubiger mit einem Schlichtungsgesuch die Verjährung nicht gültig unterbrechen (Art. 138 des Obligationenrechtes), da diese Möglichkeit im Gesetz ausgeschlossen wird.</p><p>Will ein Gläubiger einen Anspruch sichern, der sich nicht mit einer genauen Summe beziffern lässt, so hat er gar keine Möglichkeit, ein Betreibungsverfahren einzuleiten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Lässt sich der Anspruch in Form einer Geldsumme bestimmen, so steht (insbesondere im Fall internationaler Beziehungen) noch keineswegs fest, dass es einen Betreibungsort in der Schweiz gibt (Art. 46ff. SchKG) und somit die Möglichkeit besteht, ein gültiges Betreibungsbegehren einzureichen und so die Verjährung gültig zu unterbrechen.</p><p>Dem Gläubiger ist es demnach nicht möglich, die Verjährung auf rasche und einfache Art gültig zu unterbrechen. Es bleibt ihm nur die gerichtliche Klage, die aber eine Fortführungslast beinhaltet. Ein folgenloser Klagerückzug ist nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich (Art. 65 ZPO).</p><p>Die geltende rechtliche Situation befriedigt nicht. Der Gläubiger muss die Möglichkeit erhalten, die Verjährung auf sichere Art zu unterbrechen. Eine Änderung der ZPO würde diese Möglichkeit schaffen, wenn in den Fällen nach Artikel 198 ZPO ein Schlichtungsversuch möglich wird (und nicht mehr ausgeschlossen ist) oder ein neuer Artikel 198a vorgesehen wird, in dem ausschliesslich der Schlichtungsversuch zur Unterbrechung der Verjährung geregelt wird.</p>
  • <p>Nach Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechtes kann der Gläubiger die Verjährung durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrechen. Abweichend vom Grundsatz eines zwingenden Schlichtungsverfahrens sieht Artikel 198 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Ausnahmen vor, in denen das Schlichtungsverfahren entfällt. In diesen Fällen steht dem Gläubiger die Unterbrechungsmöglichkeit mittels Schlichtungsgesuch nicht zur Verfügung. Der Gläubiger kann die Verjährung auch nicht durch Schuldbetreibung unterbrechen, wenn keine Geldforderung oder kein Betreibungsort in der Schweiz besteht.</p><p>Auch wenn die heutige Situation nicht vollständig befriedigt, ist der Lösungsvorschlag des Motionärs, für diese Fälle zumindest fakultativ ein Schlichtungsverfahren zu ermöglichen, nicht sachgerecht. Das Schlichtungsverfahren dient der aussergerichtlichen Streitbeilegung und nicht primär - oder gar ausschliesslich - der Verjährungsunterbrechung. Die Einführung eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens zur Verjährungsunterbrechung wäre eine Zweckentfremdung dieses Instituts.</p><p>Das Fehlen der Unterbrechungsmöglichkeit mittels Schlichtungsgesuch wird in der Praxis dadurch gemildert, dass dem Gläubiger auch in diesen Fällen die Möglichkeit offensteht, vom Schuldner eine Verjährungsverzichtserklärung zu verlangen, um die Verjährung zu verhindern. Der Verjährungsverzicht ist bezüglich Raschheit und Einfachheit mit einem Schlichtungsgesuch (oder einer Schuldbetreibung) vergleichbar, bedingt aber im Unterschied dazu die Zustimmung des Schuldners.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterbreiten, die vorsieht, dass in den Fällen nach Artikel 198 ZPO ein Schlichtungsversuch möglich wird (und nicht mehr ausgeschlossen ist), oder die einen neuen Artikel 198a ZPO einführt, der ausschliesslich den Schlichtungsversuch zur Unterbrechung der Verjährung regelt.</p>
  • Unterbrechung der Verjährung in Verfahren ohne Schlichtungsversuch nach der Zivilprozessordnung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Artikel 198 ZPO legt fest, dass das Schlichtungsverfahren in gewissen Fällen entfällt, insbesondere wenn eine einzige kantonale Instanz zuständig ist (Bst. f). Als Beispiele genannt werden Handelsgerichte (solche gibt es in den Kantonen Zürich, Bern, Aargau und St. Gallen) und Gerichte, die für Streitigkeiten aus Zusatzversicherungen zur sozialen Krankenversicherung zuständig sind (solche existieren in vielen Kantonen, unter anderem im Tessin). In den Fällen nach Artikel 198 ZPO kann der Gläubiger mit einem Schlichtungsgesuch die Verjährung nicht gültig unterbrechen (Art. 138 des Obligationenrechtes), da diese Möglichkeit im Gesetz ausgeschlossen wird.</p><p>Will ein Gläubiger einen Anspruch sichern, der sich nicht mit einer genauen Summe beziffern lässt, so hat er gar keine Möglichkeit, ein Betreibungsverfahren einzuleiten (Art. 67 Abs. 1 Ziff. 3 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG). Lässt sich der Anspruch in Form einer Geldsumme bestimmen, so steht (insbesondere im Fall internationaler Beziehungen) noch keineswegs fest, dass es einen Betreibungsort in der Schweiz gibt (Art. 46ff. SchKG) und somit die Möglichkeit besteht, ein gültiges Betreibungsbegehren einzureichen und so die Verjährung gültig zu unterbrechen.</p><p>Dem Gläubiger ist es demnach nicht möglich, die Verjährung auf rasche und einfache Art gültig zu unterbrechen. Es bleibt ihm nur die gerichtliche Klage, die aber eine Fortführungslast beinhaltet. Ein folgenloser Klagerückzug ist nur unter sehr restriktiven Bedingungen möglich (Art. 65 ZPO).</p><p>Die geltende rechtliche Situation befriedigt nicht. Der Gläubiger muss die Möglichkeit erhalten, die Verjährung auf sichere Art zu unterbrechen. Eine Änderung der ZPO würde diese Möglichkeit schaffen, wenn in den Fällen nach Artikel 198 ZPO ein Schlichtungsversuch möglich wird (und nicht mehr ausgeschlossen ist) oder ein neuer Artikel 198a vorgesehen wird, in dem ausschliesslich der Schlichtungsversuch zur Unterbrechung der Verjährung geregelt wird.</p>
    • <p>Nach Artikel 135 Ziffer 2 des Obligationenrechtes kann der Gläubiger die Verjährung durch Schuldbetreibung, Schlichtungsgesuch, Klage oder Einrede vor einem staatlichen Gericht oder einem Schiedsgericht sowie durch Eingabe im Konkurs unterbrechen. Abweichend vom Grundsatz eines zwingenden Schlichtungsverfahrens sieht Artikel 198 der Schweizerischen Zivilprozessordnung Ausnahmen vor, in denen das Schlichtungsverfahren entfällt. In diesen Fällen steht dem Gläubiger die Unterbrechungsmöglichkeit mittels Schlichtungsgesuch nicht zur Verfügung. Der Gläubiger kann die Verjährung auch nicht durch Schuldbetreibung unterbrechen, wenn keine Geldforderung oder kein Betreibungsort in der Schweiz besteht.</p><p>Auch wenn die heutige Situation nicht vollständig befriedigt, ist der Lösungsvorschlag des Motionärs, für diese Fälle zumindest fakultativ ein Schlichtungsverfahren zu ermöglichen, nicht sachgerecht. Das Schlichtungsverfahren dient der aussergerichtlichen Streitbeilegung und nicht primär - oder gar ausschliesslich - der Verjährungsunterbrechung. Die Einführung eines freiwilligen Schlichtungsverfahrens zur Verjährungsunterbrechung wäre eine Zweckentfremdung dieses Instituts.</p><p>Das Fehlen der Unterbrechungsmöglichkeit mittels Schlichtungsgesuch wird in der Praxis dadurch gemildert, dass dem Gläubiger auch in diesen Fällen die Möglichkeit offensteht, vom Schuldner eine Verjährungsverzichtserklärung zu verlangen, um die Verjährung zu verhindern. Der Verjährungsverzicht ist bezüglich Raschheit und Einfachheit mit einem Schlichtungsgesuch (oder einer Schuldbetreibung) vergleichbar, bedingt aber im Unterschied dazu die Zustimmung des Schuldners.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, eine Änderung der Zivilprozessordnung (ZPO) zu unterbreiten, die vorsieht, dass in den Fällen nach Artikel 198 ZPO ein Schlichtungsversuch möglich wird (und nicht mehr ausgeschlossen ist), oder die einen neuen Artikel 198a ZPO einführt, der ausschliesslich den Schlichtungsversuch zur Unterbrechung der Verjährung regelt.</p>
    • Unterbrechung der Verjährung in Verfahren ohne Schlichtungsversuch nach der Zivilprozessordnung

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