Strafbarkeit des Besitzes von gefährlichen Laserpointern
- ShortId
-
13.3847
- Id
-
20133847
- Updated
-
28.07.2023 07:03
- Language
-
de
- Title
-
Strafbarkeit des Besitzes von gefährlichen Laserpointern
- AdditionalIndexing
-
12;Gesundheitsrisiko;Strahlengerät;Gesetzgebungsverfahren;Verkaufsverweigerung;Gesetz;Waffenbesitz;Vermarktungsbeschränkung
- 1
-
- L05K0705060106, Strahlengerät
- L04K01050510, Gesundheitsrisiko
- L05K0503010102, Gesetz
- L03K080702, Gesetzgebungsverfahren
- L05K0703010109, Verkaufsverweigerung
- L04K05010209, Waffenbesitz
- L07K07030102010104, Vermarktungsbeschränkung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Wochen und Monaten haben sich Vorfälle gehäuft, in denen Polizisten, Piloten und andere Sicherheitskräfte oder Verkehrsteilnehmer durch Laserpointer angegriffen wurden. Über hundert Mal wurden beispielsweise in Basel seit 2009 Polizisten Opfer solcher Attacken und zwei Polizisten hierbei am Auge verletzt.</p><p>Diese Laserpointer stellen eine erhebliche Gefahr dar. Bereits kürzeste Blendzeiten mit einer Leistung von über 1 Milliwatt reichen, um bleibende Schäden am Auge zu verursachen. Schon der innert 0,25 Sekunden erfolgende natürliche Lidschlussreflex des Auges dauert zu lange, um ernsthafte Verletzungen durch starke Laserpointer zu verhindern.</p><p>Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen haben sich bis anhin als unzureichend erwiesen. Da im Waffengesetz handgeführte Laser bereits heute unter gefährliche Gegenstände subsumiert werden können, aber ein entsprechender Strafartikel fehlt, können solche Geräte heute lediglich ohne Sanktionsmöglichkeiten von der Polizei sichergestellt werden. Zudem muss für die Zulässigkeit der Sicherstellung die Missbräuchlichkeit des Mitführens eines solchen Lasers im Einzelfall nachgewiesen werden. </p><p>Von der derzeit geltenden Allgemeinverfügung des Esti betreffend handgeführte Laser, welche das Inverkehrbringen regelt, werden lediglich die Laserklassen 3B und 4 umfasst. Bereits eine Leistung von 1 Milliwatt, wie sie von der Laserklasse 2 erfüllt wird, wird jedoch vom BAG in einem Merkblatt als gefährlich angesehen. Eine Regelung des Besitzes soll deshalb alle handgeführten Laser ab einer Stärke von 1 Milliwatt umfassen.</p><p>Der Bundesrat hat schon oft angekündigt, Lösungsvorschläge vorzulegen, um gegen Blendattacken vorgehen zu können, hierbei aber immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Seit einem im Dezember 2010 überwiesenen Postulat warten die Polizeikorps nun auf wirksame gesetzliche Massnahmen. Es ist dringend notwendig, dass endlich ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, um diese Attacken wirksam bekämpfen zu können.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass gefährliche Laserpointer nicht nur eine Gefahr für direkte Verletzungen darstellen, sondern dass durch Blendungen mit Laserpointern auch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden kann. Zudem ist er sich bewusst, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen unzureichend sind. Der Bundesrat hat deshalb am 2. Mai 2011 als Übergangslösung eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern erlassen.</p><p>Der Bundesrat erachtet grundsätzlich starke Laserpointer als mit Waffen nur beschränkt vergleichbar. Der bestimmungsgemässe Zweck von Waffen nach Waffengesetz (WG, SR 514.54; Art. 4) liegt in der unmittelbaren physischen Schädigung von Mensch oder Tier bzw. der Beeinträchtigung ihrer Widerstandskraft. Neben Waffen regelt das Waffengesetz aber auch sogenannt gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG). Dabei handelt es sich um Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen von solchen gefährlichen Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen sind verboten, wenn kein legitimer Verwendungszweck glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen. Entsprechend getragene gefährliche Gegenstände können beschlagnahmt und eingezogen werden. Mitgeführte starke Laserpointer haben regelmässig keinen legitimen Verwendungszweck. Sie können deswegen bereits nach geltendem Recht von der Polizei präventiv beschlagnahmt werden, um ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist daran, ein Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall zu erarbeiten. Dieses soll auch den Schutz vor einer Gefährdung durch gefährliche Laserpointer regeln. Der Gesetzentwurf wird vorsehen, dass der Bundesrat für sehr gefährliche Laserpointer ein Import- und eventuell ein Herstellungsverbot verhängen kann. Mit dem neuen Gesetz soll die jetzt gültige Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern der Klassen 3B und 4 abgelöst werden. Allenfalls kann er bei Bedarf auch Regelungen für Laser der Klassen 3R (bis 5 Milliwatt) und 2 (bis 1 Milliwatt) vorsehen. Ob auch der Besitz gefährlicher Laserpointer verboten werden soll, ist ein weiterer Gegenstand derzeitiger Abklärungen. Die betroffenen Bundesstellen sind der Meinung, dass die Laserpointer-Problematik idealerweise mit dem neuen Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall gelöst werden soll. Allfällige markteingreifende Bestimmungen werden insbesondere auch basierend auf der Rechtslage in der EU geprüft.</p><p>Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs dauerte etwas länger als geplant, da sich die Regelungen nicht nur auf gefährliche Laserpointer beschränken, sondern auch Massnahmen bei anderen Produkten, die mit nichtionisierender Strahlung und Schall arbeiten, vorsehen. Da in diesem Bereich bereits verschiedene gesetzliche Regelungen vorhanden sind und der Gesetzentwurf nur Lücken schliessen sowie das Nötigste regeln soll, mussten zuerst Fragen zur Regelungstiefe, zur Verfassungsgrundlage, zum Vollzug und zu verschiedenen Zuständigkeiten beantwortet werden. Die Vernehmlassung zum Gesetzentwurf ist nun aber für den Frühling 2014 geplant.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass handgeführte Laser ab der Laserklasse 2 (stärker als 1 Milliwatt) im Waffengesetz als Waffe definiert werden und deren Besitz unter Strafe gestellt wird. Deren Besitz und Anwendung soll nur noch aus beruflichen Gründen zulässig sein (z. B. Profi-Lasershows, Materialbearbeitung, Forschung usw.).</p>
- Strafbarkeit des Besitzes von gefährlichen Laserpointern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>In den vergangenen Wochen und Monaten haben sich Vorfälle gehäuft, in denen Polizisten, Piloten und andere Sicherheitskräfte oder Verkehrsteilnehmer durch Laserpointer angegriffen wurden. Über hundert Mal wurden beispielsweise in Basel seit 2009 Polizisten Opfer solcher Attacken und zwei Polizisten hierbei am Auge verletzt.</p><p>Diese Laserpointer stellen eine erhebliche Gefahr dar. Bereits kürzeste Blendzeiten mit einer Leistung von über 1 Milliwatt reichen, um bleibende Schäden am Auge zu verursachen. Schon der innert 0,25 Sekunden erfolgende natürliche Lidschlussreflex des Auges dauert zu lange, um ernsthafte Verletzungen durch starke Laserpointer zu verhindern.</p><p>Die bestehenden gesetzlichen Grundlagen haben sich bis anhin als unzureichend erwiesen. Da im Waffengesetz handgeführte Laser bereits heute unter gefährliche Gegenstände subsumiert werden können, aber ein entsprechender Strafartikel fehlt, können solche Geräte heute lediglich ohne Sanktionsmöglichkeiten von der Polizei sichergestellt werden. Zudem muss für die Zulässigkeit der Sicherstellung die Missbräuchlichkeit des Mitführens eines solchen Lasers im Einzelfall nachgewiesen werden. </p><p>Von der derzeit geltenden Allgemeinverfügung des Esti betreffend handgeführte Laser, welche das Inverkehrbringen regelt, werden lediglich die Laserklassen 3B und 4 umfasst. Bereits eine Leistung von 1 Milliwatt, wie sie von der Laserklasse 2 erfüllt wird, wird jedoch vom BAG in einem Merkblatt als gefährlich angesehen. Eine Regelung des Besitzes soll deshalb alle handgeführten Laser ab einer Stärke von 1 Milliwatt umfassen.</p><p>Der Bundesrat hat schon oft angekündigt, Lösungsvorschläge vorzulegen, um gegen Blendattacken vorgehen zu können, hierbei aber immer wieder auf einen späteren Zeitpunkt vertröstet. Seit einem im Dezember 2010 überwiesenen Postulat warten die Polizeikorps nun auf wirksame gesetzliche Massnahmen. Es ist dringend notwendig, dass endlich ein Gesetzentwurf vorgelegt wird, um diese Attacken wirksam bekämpfen zu können.</p>
- <p>Der Bundesrat teilt die Meinung des Motionärs, dass gefährliche Laserpointer nicht nur eine Gefahr für direkte Verletzungen darstellen, sondern dass durch Blendungen mit Laserpointern auch die öffentliche Sicherheit gefährdet werden kann. Zudem ist er sich bewusst, dass die bestehenden gesetzlichen Regelungen unzureichend sind. Der Bundesrat hat deshalb am 2. Mai 2011 als Übergangslösung eine Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern erlassen.</p><p>Der Bundesrat erachtet grundsätzlich starke Laserpointer als mit Waffen nur beschränkt vergleichbar. Der bestimmungsgemässe Zweck von Waffen nach Waffengesetz (WG, SR 514.54; Art. 4) liegt in der unmittelbaren physischen Schädigung von Mensch oder Tier bzw. der Beeinträchtigung ihrer Widerstandskraft. Neben Waffen regelt das Waffengesetz aber auch sogenannt gefährliche Gegenstände (Art. 4 Abs. 6 WG). Dabei handelt es sich um Gegenstände wie Werkzeuge, Haushalt- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen. Das Tragen von solchen gefährlichen Gegenständen an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen sind verboten, wenn kein legitimer Verwendungszweck glaubhaft gemacht werden kann und der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen. Entsprechend getragene gefährliche Gegenstände können beschlagnahmt und eingezogen werden. Mitgeführte starke Laserpointer haben regelmässig keinen legitimen Verwendungszweck. Sie können deswegen bereits nach geltendem Recht von der Polizei präventiv beschlagnahmt werden, um ihre missbräuchliche Verwendung zu verhindern. Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) ist daran, ein Gesetz zum Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall zu erarbeiten. Dieses soll auch den Schutz vor einer Gefährdung durch gefährliche Laserpointer regeln. Der Gesetzentwurf wird vorsehen, dass der Bundesrat für sehr gefährliche Laserpointer ein Import- und eventuell ein Herstellungsverbot verhängen kann. Mit dem neuen Gesetz soll die jetzt gültige Allgemeinverfügung zum Verbot des Inverkehrbringens von gefährlichen Laserpointern der Klassen 3B und 4 abgelöst werden. Allenfalls kann er bei Bedarf auch Regelungen für Laser der Klassen 3R (bis 5 Milliwatt) und 2 (bis 1 Milliwatt) vorsehen. Ob auch der Besitz gefährlicher Laserpointer verboten werden soll, ist ein weiterer Gegenstand derzeitiger Abklärungen. Die betroffenen Bundesstellen sind der Meinung, dass die Laserpointer-Problematik idealerweise mit dem neuen Bundesgesetz über den Schutz vor nichtionisierender Strahlung und Schall gelöst werden soll. Allfällige markteingreifende Bestimmungen werden insbesondere auch basierend auf der Rechtslage in der EU geprüft.</p><p>Die Erarbeitung des Gesetzentwurfs dauerte etwas länger als geplant, da sich die Regelungen nicht nur auf gefährliche Laserpointer beschränken, sondern auch Massnahmen bei anderen Produkten, die mit nichtionisierender Strahlung und Schall arbeiten, vorsehen. Da in diesem Bereich bereits verschiedene gesetzliche Regelungen vorhanden sind und der Gesetzentwurf nur Lücken schliessen sowie das Nötigste regeln soll, mussten zuerst Fragen zur Regelungstiefe, zur Verfassungsgrundlage, zum Vollzug und zu verschiedenen Zuständigkeiten beantwortet werden. Die Vernehmlassung zum Gesetzentwurf ist nun aber für den Frühling 2014 geplant.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen dafür zu schaffen, dass handgeführte Laser ab der Laserklasse 2 (stärker als 1 Milliwatt) im Waffengesetz als Waffe definiert werden und deren Besitz unter Strafe gestellt wird. Deren Besitz und Anwendung soll nur noch aus beruflichen Gründen zulässig sein (z. B. Profi-Lasershows, Materialbearbeitung, Forschung usw.).</p>
- Strafbarkeit des Besitzes von gefährlichen Laserpointern
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