CO2-Emissionen von Personenwagen. Warum bleibt man auf halbem Weg stehen?

ShortId
13.3850
Id
20133850
Updated
28.07.2023 07:19
Language
de
Title
CO2-Emissionen von Personenwagen. Warum bleibt man auf halbem Weg stehen?
AdditionalIndexing
52;Auto;Kohlendioxid;Verschmutzung durch das Auto;Vollzug von Beschlüssen;Einfuhr;Kraftfahrzeugindustrie;Angleichung der Normen;Angleichung der Rechtsvorschriften
1
  • L04K06020314, Verschmutzung durch das Auto
  • L06K070501020901, Kohlendioxid
  • L05K0705020701, Kraftfahrzeugindustrie
  • L05K0701020303, Einfuhr
  • L05K1803010101, Auto
  • L04K09010103, Angleichung der Rechtsvorschriften
  • L06K070601020101, Angleichung der Normen
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Das Parlament hat mit der Teilrevision vom 18. März 2011 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 (altes CO2-Gesetz, nachstehend: aCO2-Gesetz) beschlossen, die CO2-Emissionen der erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassenen Personenwagen bis 2015 im Durchschnitt auf 130 Gramm CO2 pro Kilometer zu senken. Dabei wurden auch die Einführungsmodalitäten der EU in die Schweizer Regelung übernommen.</p><p>Im Sinne von Zwischenzielen muss bereits ab 2012 ein stetig steigender Anteil der Neuwagenflotte die Zielvorgabe erfüllen. Die Einführungsphase erleichtert den Importeuren von Personenwagen angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage bei den CO2-Emissionen der Neuwagenflotte (im Jahr 2011: EU 136 Gramm CO2 pro Kilometer, Schweiz 155 Gramm CO2 pro Kilometer) die Anpassung ihrer Flotte und entspricht auch der EU-Regelung.</p><p>2. Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71) sieht eine Relativierung der Zielvorgabe analog zur EU-Regelung vor. In Anlehnung an die Vorschriften der EU wurde das Leergewicht der Neuwagenflotte eines Importeurs im Vergleich zur gesamtschweizerischen Neuwagenflotte als Relativierungsparameter festgelegt.</p><p>Durch die Relativierung erhalten alle Importeure einen Anreiz, CO2-ärmere Fahrzeuge zuzulassen: Importeure mit einer leichten Flotte erhalten eine Zielvorgabe unter 130 Gramm CO2 pro Kilometer, damit auch sie einen Anreiz haben, die CO2-Emissionen weiter zu senken. Importeure mit schwereren Fahrzeugen sind ebenfalls gefordert, die CO2-Emissionen zu senken: Die Berechnungsformel für die Zielvorgabe ist so ausgestaltet, dass das höhere Gewicht den damit einhergehenden höheren Ausstoss nur zu 60 Prozent kompensiert. Im Weiteren trägt die Relativierung dem unterschiedlichen Nutzen von verschiedenen Fahrzeugen Rechnung und berücksichtigt die unterschiedliche Flottenzusammensetzung der einzelnen Hersteller bei Inkrafttreten der Regelung. Da das Referenzleergewicht für die Berechnung der Zielvorgabe jährlich neu bestimmt wird, besteht seitens der Importeure kein Anreiz, ihr durchschnittliches Leergewicht laufend zu erhöhen. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt erwirkt der Mechanismus zur Berechnung der Zielvorgabe mittelfristig einen CO2-Ausstoss von 130 Gramm CO2 pro Kilometer.</p><p>3. Eine Einführungsphase (sog. Phasing-in) wurde im teilrevidierten aCO2-Gesetz festgelegt und unverändert im CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 übernommen. Für die Zeit von 2012 bis 2014 wird für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen eines Importeurs jeweils nur ein Prozentsatz der Neuwagenflotte berücksichtigt (2012: 65 Prozent, 2013: 75 Prozent, 2014: 80 Prozent).</p><p>Die Berechnung der Zielvorgabe anhand des Leergewichts der gesamten Flotte wurde analog zu den Vollzugsmodalitäten der EU definiert und ist in der CO2-Verordnung festgehalten.</p><p>Der Unterschied in der Berechnungsgrundlage von CO2-Emissionen und Zielvorgabe ist temporär. Ab 2015, nach Auslaufen des Phasing-in, wird beiden Berechnungen die gesamte Neuwagenflotte zugrunde liegen.</p><p>4. Der durchschnittliche CO2-Ausstoss der Neuwagenflotte hat in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Er betrug für das Jahr 2012 noch 151 Gramm CO2 pro Kilometer (2011: 155 Gramm CO2 pro Kilometer). Zurzeit liegen erst Vollzugsergebnisse aus dem Vollzugsjahr 2012 (Vollzugsbeginn 1. Juli 2012) vor. Der direkte Vergleich der beiden Halbjahre vor und nach Vollzugsbeginn zeigt einen Trend hin zu verbrauchsärmeren Fahrzeugen. So liegen die durchschnittlichen Emissionen für das zweite Halbjahr 2012 bei 149 Gramm CO2 pro Kilometer.</p><p>Die CO2-Gesetzgebung gibt die Rahmenbedingungen für die Absenkung der CO2-Emissionen vor und setzt entsprechende Anreize. Importeure können eigenständig entscheiden, ob sie durch eine angepasste Fahrzeugauswahl die individuelle Zielvorgabe erreichen oder bei Überschreiten derselben eine Sanktion zahlen wollen. Aufgrund der bisherigen Bestrebungen der Importeure, die Zielvorgaben einzuhalten, und unter Berücksichtigung der Einführungsmechanismen ist der Bundesrat zuversichtlich, dass das Ziel von 130 Gramm CO2 pro Kilometer bis 2015 erreicht werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Das Bundesamt für Energie schrieb am 27. Juni 2013 in einer Pressemitteilung: "Seit dem 1. Juli 2012 gelten in der Schweiz analog zur EU CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen. Die Schweizer Importeure sind verpflichtet, die Emissionen der erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassenen Personenwagen bis 2015 im Durchschnitt auf 130 Gramm CO2 pro Kilometer zu senken. Andernfalls wird eine Sanktionsabgabe fällig. 2012 beliefen sich diese Sanktionen auf insgesamt 3,5 Millionen Franken."</p><p>Festzustellen ist, dass von diesen 3,5 Millionen bloss 0,5 Millionen auf die Grossimporteure (mehr als 50 Fahrzeuge) entfielen, obwohl sie 99 Prozent der neuen Personenwagen einführen.</p><p>Darum stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Warum werden den Importeuren während einer Übergangsfrist von drei Jahren erhebliche Erleichterungen gewährt? Brauchen sie wirklich drei Jahre, um die Palette der Modelle, die sie einführen wollen, anzupassen?</p><p>2. Warum wird bei der Berechnung der Überschreitung der durchschnittlichen Emissionen das Durchschnittsleergewicht der Wagenflotte berücksichtigt und nicht die gesetzliche Vorgabe von 130 Gramm CO2 pro Kilometer? Ist das Ziel nicht letztendlich, den Ausstoss auf diesen Durchschnitt von 130 Gramm pro Kilometer zu senken, unabhängig davon, wie schwer die Autos sind?</p><p>3. Warum wird bei der Berechnung des Durchschnittsleergewichts der von einem Importeur eingeführten Personenwagen und seiner spezifischen Zielvorgabe die gesamte Fahrzeugflotte berücksichtigt, bei der Berechnung der Überschreitung der Zielvorgabe hingegen nur 65 Prozent der leichtesten von ihm eingeführten Personenwagen? Warum werden die schwersten Personenwagen, die oft auch am meisten CO2 ausstossen, nicht berücksichtigt? Wie begründet der Bundesrat die künstliche Senkung der Überschreitungen und damit der Bussen, die dieses System nach sich zieht?</p><p>4. Ist der Bundesrat wirklich der Auffassung, dass diese milden Vorschriften, die zu geringeren Überschreitungen und damit zu tieferen Bussen führen, einen genügend hohen Anreiz bilden, damit Personenwagen in Verkehr gebracht werden, die alle weniger CO2 ausstossen? Konnte man schon positive Auswirkungen feststellen, seit diese Vorschriften in Kraft getreten sind?</p>
  • CO2-Emissionen von Personenwagen. Warum bleibt man auf halbem Weg stehen?
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Das Parlament hat mit der Teilrevision vom 18. März 2011 des CO2-Gesetzes vom 8. Oktober 1999 (altes CO2-Gesetz, nachstehend: aCO2-Gesetz) beschlossen, die CO2-Emissionen der erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassenen Personenwagen bis 2015 im Durchschnitt auf 130 Gramm CO2 pro Kilometer zu senken. Dabei wurden auch die Einführungsmodalitäten der EU in die Schweizer Regelung übernommen.</p><p>Im Sinne von Zwischenzielen muss bereits ab 2012 ein stetig steigender Anteil der Neuwagenflotte die Zielvorgabe erfüllen. Die Einführungsphase erleichtert den Importeuren von Personenwagen angesichts der unterschiedlichen Ausgangslage bei den CO2-Emissionen der Neuwagenflotte (im Jahr 2011: EU 136 Gramm CO2 pro Kilometer, Schweiz 155 Gramm CO2 pro Kilometer) die Anpassung ihrer Flotte und entspricht auch der EU-Regelung.</p><p>2. Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 (SR 641.71) sieht eine Relativierung der Zielvorgabe analog zur EU-Regelung vor. In Anlehnung an die Vorschriften der EU wurde das Leergewicht der Neuwagenflotte eines Importeurs im Vergleich zur gesamtschweizerischen Neuwagenflotte als Relativierungsparameter festgelegt.</p><p>Durch die Relativierung erhalten alle Importeure einen Anreiz, CO2-ärmere Fahrzeuge zuzulassen: Importeure mit einer leichten Flotte erhalten eine Zielvorgabe unter 130 Gramm CO2 pro Kilometer, damit auch sie einen Anreiz haben, die CO2-Emissionen weiter zu senken. Importeure mit schwereren Fahrzeugen sind ebenfalls gefordert, die CO2-Emissionen zu senken: Die Berechnungsformel für die Zielvorgabe ist so ausgestaltet, dass das höhere Gewicht den damit einhergehenden höheren Ausstoss nur zu 60 Prozent kompensiert. Im Weiteren trägt die Relativierung dem unterschiedlichen Nutzen von verschiedenen Fahrzeugen Rechnung und berücksichtigt die unterschiedliche Flottenzusammensetzung der einzelnen Hersteller bei Inkrafttreten der Regelung. Da das Referenzleergewicht für die Berechnung der Zielvorgabe jährlich neu bestimmt wird, besteht seitens der Importeure kein Anreiz, ihr durchschnittliches Leergewicht laufend zu erhöhen. Im gesamtschweizerischen Durchschnitt erwirkt der Mechanismus zur Berechnung der Zielvorgabe mittelfristig einen CO2-Ausstoss von 130 Gramm CO2 pro Kilometer.</p><p>3. Eine Einführungsphase (sog. Phasing-in) wurde im teilrevidierten aCO2-Gesetz festgelegt und unverändert im CO2-Gesetz vom 23. Dezember 2011 übernommen. Für die Zeit von 2012 bis 2014 wird für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen eines Importeurs jeweils nur ein Prozentsatz der Neuwagenflotte berücksichtigt (2012: 65 Prozent, 2013: 75 Prozent, 2014: 80 Prozent).</p><p>Die Berechnung der Zielvorgabe anhand des Leergewichts der gesamten Flotte wurde analog zu den Vollzugsmodalitäten der EU definiert und ist in der CO2-Verordnung festgehalten.</p><p>Der Unterschied in der Berechnungsgrundlage von CO2-Emissionen und Zielvorgabe ist temporär. Ab 2015, nach Auslaufen des Phasing-in, wird beiden Berechnungen die gesamte Neuwagenflotte zugrunde liegen.</p><p>4. Der durchschnittliche CO2-Ausstoss der Neuwagenflotte hat in den letzten Jahren kontinuierlich abgenommen. Er betrug für das Jahr 2012 noch 151 Gramm CO2 pro Kilometer (2011: 155 Gramm CO2 pro Kilometer). Zurzeit liegen erst Vollzugsergebnisse aus dem Vollzugsjahr 2012 (Vollzugsbeginn 1. Juli 2012) vor. Der direkte Vergleich der beiden Halbjahre vor und nach Vollzugsbeginn zeigt einen Trend hin zu verbrauchsärmeren Fahrzeugen. So liegen die durchschnittlichen Emissionen für das zweite Halbjahr 2012 bei 149 Gramm CO2 pro Kilometer.</p><p>Die CO2-Gesetzgebung gibt die Rahmenbedingungen für die Absenkung der CO2-Emissionen vor und setzt entsprechende Anreize. Importeure können eigenständig entscheiden, ob sie durch eine angepasste Fahrzeugauswahl die individuelle Zielvorgabe erreichen oder bei Überschreiten derselben eine Sanktion zahlen wollen. Aufgrund der bisherigen Bestrebungen der Importeure, die Zielvorgaben einzuhalten, und unter Berücksichtigung der Einführungsmechanismen ist der Bundesrat zuversichtlich, dass das Ziel von 130 Gramm CO2 pro Kilometer bis 2015 erreicht werden kann.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Das Bundesamt für Energie schrieb am 27. Juni 2013 in einer Pressemitteilung: "Seit dem 1. Juli 2012 gelten in der Schweiz analog zur EU CO2-Emissionsvorschriften für neue Personenwagen. Die Schweizer Importeure sind verpflichtet, die Emissionen der erstmals zum Verkehr in der Schweiz zugelassenen Personenwagen bis 2015 im Durchschnitt auf 130 Gramm CO2 pro Kilometer zu senken. Andernfalls wird eine Sanktionsabgabe fällig. 2012 beliefen sich diese Sanktionen auf insgesamt 3,5 Millionen Franken."</p><p>Festzustellen ist, dass von diesen 3,5 Millionen bloss 0,5 Millionen auf die Grossimporteure (mehr als 50 Fahrzeuge) entfielen, obwohl sie 99 Prozent der neuen Personenwagen einführen.</p><p>Darum stelle ich dem Bundesrat folgende Fragen:</p><p>1. Warum werden den Importeuren während einer Übergangsfrist von drei Jahren erhebliche Erleichterungen gewährt? Brauchen sie wirklich drei Jahre, um die Palette der Modelle, die sie einführen wollen, anzupassen?</p><p>2. Warum wird bei der Berechnung der Überschreitung der durchschnittlichen Emissionen das Durchschnittsleergewicht der Wagenflotte berücksichtigt und nicht die gesetzliche Vorgabe von 130 Gramm CO2 pro Kilometer? Ist das Ziel nicht letztendlich, den Ausstoss auf diesen Durchschnitt von 130 Gramm pro Kilometer zu senken, unabhängig davon, wie schwer die Autos sind?</p><p>3. Warum wird bei der Berechnung des Durchschnittsleergewichts der von einem Importeur eingeführten Personenwagen und seiner spezifischen Zielvorgabe die gesamte Fahrzeugflotte berücksichtigt, bei der Berechnung der Überschreitung der Zielvorgabe hingegen nur 65 Prozent der leichtesten von ihm eingeführten Personenwagen? Warum werden die schwersten Personenwagen, die oft auch am meisten CO2 ausstossen, nicht berücksichtigt? Wie begründet der Bundesrat die künstliche Senkung der Überschreitungen und damit der Bussen, die dieses System nach sich zieht?</p><p>4. Ist der Bundesrat wirklich der Auffassung, dass diese milden Vorschriften, die zu geringeren Überschreitungen und damit zu tieferen Bussen führen, einen genügend hohen Anreiz bilden, damit Personenwagen in Verkehr gebracht werden, die alle weniger CO2 ausstossen? Konnte man schon positive Auswirkungen feststellen, seit diese Vorschriften in Kraft getreten sind?</p>
    • CO2-Emissionen von Personenwagen. Warum bleibt man auf halbem Weg stehen?

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