Obsolete Verrechnungssteuer abschaffen
- ShortId
-
13.3857
- Id
-
20133857
- Updated
-
28.07.2023 07:35
- Language
-
de
- Title
-
Obsolete Verrechnungssteuer abschaffen
- AdditionalIndexing
-
24;Aufhebung einer Bestimmung;Steuerstrafrecht;Verrechnungssteuer
- 1
-
- L05K1107040601, Verrechnungssteuer
- L06K050301010201, Aufhebung einer Bestimmung
- L06K050102010205, Steuerstrafrecht
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Mit der Aufhebung des Bankgeheimnisses für ausländische Bankkunden und der geplanten faktischen Aufhebung des Bankgeheimnisses für Inländer in der anstehenden Revision des Steuerstrafrechts wird die Erhebung einer Sicherungssteuer obsolet, weil die Behörden dann ja über ausreichende Rechtsmittel verfügen, um die für die Überprüfung der Steuererklärung notwendigen Informationen von den Banken zu erhalten. Mit einer Abschaffung der administrativ aufwendigen Verrechnungssteuer können nicht nur die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die betroffenen Schuldner und Aktiengesellschaften, sondern auch der Bund massgeblich von volkswirtschaftlich wenig wertschöpfenden Aufgaben entlastet werden. Dazu kommt, dass eine Abschaffung der Verrechnungssteuern auch zu einer Rückkehr von Emissionsgeschäften aus dem Ausland in die Schweiz führen würde. Heute erfolgen nicht wenige Emissionen von Wertpapieren und "Strukis" wegen der Verrechnungssteuer im Ausland, weil solche Emissionen mit Verrechnungssteuerabzug sonst nicht gegen ausländische Konkurrenzprodukte wettbewerbsfähig wären.</p>
- <p>Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben, namentlich auf Dividenden sowie auf Zinsen aus Guthaben, Obligationen und Geldmarktpapieren. Verrechnungssteuerpflichtig sind darüber hinaus bestimmte Versicherungsleistungen sowie Lotteriegewinne. In den Jahren 2010 bis 2012 brachte die Verrechnungssteuer netto, das heisst nach Abzug sämtlicher Rückerstattungen, durchschnittlich rund 4,65 Milliarden Franken ein. Davon kamen durchschnittlich rund 460 Millionen Franken den Kantonen zu.</p><p>Für Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat die Verrechnungssteuer Sicherungscharakter. Sofern sie die betreffenden Erträge in ihrer Steuererklärung deklarieren, wird die Verrechnungssteuer angerechnet bzw. zurückerstattet. Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland haben demgegenüber nur insoweit Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, als sie sich auf ein Doppelbesteuerungsabkommen berufen können, das ihnen einen solchen Anspruch einräumt.</p><p>Wie der Motionär zu Recht feststellt, hat die Verrechnungssteuer aus Sicht des Kapitalmarkts in bestimmten Bereichen negative Effekte. Sie ist namentlich ein wichtiger Grund dafür, dass zahlreiche schweizerische Konzerne Obligationen und Geldmarktpapiere nicht aus der Schweiz heraus begeben, sondern über eine ausländische Struktur. Der Bundesrat hatte dem Parlament daher im Jahre 2011 eine Botschaft unterbreitet, die eine partielle Revision der Verrechnungssteuer beinhaltete. Im Bereich der Obligationen und Geldmarktpapiere war ein Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorgesehen. Ein solcher Wechsel würde es ermöglichen, die Steuerfolgen in Abhängigkeit von der Person des Gläubigers zu differenzieren. Bei institutionellen Anlegern wie beispielsweise Pensionskassen könnte auf die Erhebung der Steuer verzichtet werden. Damit könnten sowohl die Rahmenbedingungen für den schweizerischen Kapitalmarkt als auch der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer gestärkt werden. Das Parlament hat den diesbezüglichen Vorschlag indes an den Bundesrat zurückgewiesen. Eine Arbeitsgruppe aus Bund, Kantonen und Wissenschaft ist derzeit daran, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten, mit dem Ziel, den schweizerischen Kapitalmarkt zu stärken. Die Arbeitsgruppe berücksichtigt dabei die relevanten internationalen und nationalen Entwicklungen, namentlich hinsichtlich des Zugriffs der in- und ausländischen Steuerbehörden auf Bankdaten. Ihr Bericht wird voraussichtlich Ende 2013 vorliegen. Darauf gestützt wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Die Abschaffung der Verrechnungssteuer ist aus Sicht des Kapitalmarkts nicht erforderlich und aus finanzpolitischer Sicht nicht verkraftbar. Zudem wäre die Besteuerung der Vermögenserträge im Inland nicht mehr sichergestellt. Was die hängige Revision des Steuerstrafrechts anbetrifft, so sieht die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates vor, dass die kantonalen Steuerverwaltungen im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend Steuerhinterziehung neu auch Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Veranlagungsverfahren hingegen soll auch nach dieser Vorlage das steuerliche Bankgeheimnis weiterhin Geltung haben. Im Übrigen wäre ein Verzicht auf die Steuererhebung bei ausländischen Personen, wie in der Motion gefordert, im geltenden Recht nicht umsetzbar, da die heutige Verrechnungssteuer anonym erhoben wird. Die Beschränkung der Erhebung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge bestimmter Personenkreise würde den vorgängigen Wechsel zum Zahlstellenprinzip erfordern. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich die Entwicklung im Bereich der Emissionsabgabe zu erwähnen. Die Emissionsabgabe auf dem Fremdkapital wurde per 1. März 2012 abgeschafft. Zudem ist derzeit eine parlamentarische Initiative (09.503, "Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen") hängig, welche die Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital vorschlägt. Über diese wird derzeit im Parlament beraten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzulegen, die die Abschaffung der Verrechnungssteuer für ausländische Kunden von Finanzinstituten in der Schweiz vorsieht und in einer zweiten Stufe, falls das Steuerstrafrecht in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Version vom Parlament akzeptiert wird, eine vollständige Abschaffung der Verrechnungssteuer zum Ziele hat. Ferner hat der Bundesrat einen Bericht über die finanziellen Folgen für den Bund vorzulegen.</p>
- Obsolete Verrechnungssteuer abschaffen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Mit der Aufhebung des Bankgeheimnisses für ausländische Bankkunden und der geplanten faktischen Aufhebung des Bankgeheimnisses für Inländer in der anstehenden Revision des Steuerstrafrechts wird die Erhebung einer Sicherungssteuer obsolet, weil die Behörden dann ja über ausreichende Rechtsmittel verfügen, um die für die Überprüfung der Steuererklärung notwendigen Informationen von den Banken zu erhalten. Mit einer Abschaffung der administrativ aufwendigen Verrechnungssteuer können nicht nur die Steuerzahlerinnen und Steuerzahler, die betroffenen Schuldner und Aktiengesellschaften, sondern auch der Bund massgeblich von volkswirtschaftlich wenig wertschöpfenden Aufgaben entlastet werden. Dazu kommt, dass eine Abschaffung der Verrechnungssteuern auch zu einer Rückkehr von Emissionsgeschäften aus dem Ausland in die Schweiz führen würde. Heute erfolgen nicht wenige Emissionen von Wertpapieren und "Strukis" wegen der Verrechnungssteuer im Ausland, weil solche Emissionen mit Verrechnungssteuerabzug sonst nicht gegen ausländische Konkurrenzprodukte wettbewerbsfähig wären.</p>
- <p>Die Verrechnungssteuer wird auf dem Ertrag des beweglichen Kapitalvermögens erhoben, namentlich auf Dividenden sowie auf Zinsen aus Guthaben, Obligationen und Geldmarktpapieren. Verrechnungssteuerpflichtig sind darüber hinaus bestimmte Versicherungsleistungen sowie Lotteriegewinne. In den Jahren 2010 bis 2012 brachte die Verrechnungssteuer netto, das heisst nach Abzug sämtlicher Rückerstattungen, durchschnittlich rund 4,65 Milliarden Franken ein. Davon kamen durchschnittlich rund 460 Millionen Franken den Kantonen zu.</p><p>Für Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Inland hat die Verrechnungssteuer Sicherungscharakter. Sofern sie die betreffenden Erträge in ihrer Steuererklärung deklarieren, wird die Verrechnungssteuer angerechnet bzw. zurückerstattet. Personen mit Wohnsitz bzw. Sitz im Ausland haben demgegenüber nur insoweit Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer, als sie sich auf ein Doppelbesteuerungsabkommen berufen können, das ihnen einen solchen Anspruch einräumt.</p><p>Wie der Motionär zu Recht feststellt, hat die Verrechnungssteuer aus Sicht des Kapitalmarkts in bestimmten Bereichen negative Effekte. Sie ist namentlich ein wichtiger Grund dafür, dass zahlreiche schweizerische Konzerne Obligationen und Geldmarktpapiere nicht aus der Schweiz heraus begeben, sondern über eine ausländische Struktur. Der Bundesrat hatte dem Parlament daher im Jahre 2011 eine Botschaft unterbreitet, die eine partielle Revision der Verrechnungssteuer beinhaltete. Im Bereich der Obligationen und Geldmarktpapiere war ein Wechsel vom Schuldner- zum Zahlstellenprinzip vorgesehen. Ein solcher Wechsel würde es ermöglichen, die Steuerfolgen in Abhängigkeit von der Person des Gläubigers zu differenzieren. Bei institutionellen Anlegern wie beispielsweise Pensionskassen könnte auf die Erhebung der Steuer verzichtet werden. Damit könnten sowohl die Rahmenbedingungen für den schweizerischen Kapitalmarkt als auch der Sicherungszweck der Verrechnungssteuer gestärkt werden. Das Parlament hat den diesbezüglichen Vorschlag indes an den Bundesrat zurückgewiesen. Eine Arbeitsgruppe aus Bund, Kantonen und Wissenschaft ist derzeit daran, einen neuen Vorschlag auszuarbeiten, mit dem Ziel, den schweizerischen Kapitalmarkt zu stärken. Die Arbeitsgruppe berücksichtigt dabei die relevanten internationalen und nationalen Entwicklungen, namentlich hinsichtlich des Zugriffs der in- und ausländischen Steuerbehörden auf Bankdaten. Ihr Bericht wird voraussichtlich Ende 2013 vorliegen. Darauf gestützt wird der Bundesrat über das weitere Vorgehen entscheiden.</p><p>Vor diesem Hintergrund beantragt der Bundesrat die Ablehnung der Motion. Die Abschaffung der Verrechnungssteuer ist aus Sicht des Kapitalmarkts nicht erforderlich und aus finanzpolitischer Sicht nicht verkraftbar. Zudem wäre die Besteuerung der Vermögenserträge im Inland nicht mehr sichergestellt. Was die hängige Revision des Steuerstrafrechts anbetrifft, so sieht die Vernehmlassungsvorlage des Bundesrates vor, dass die kantonalen Steuerverwaltungen im Rahmen eines Strafverfahrens betreffend Steuerhinterziehung neu auch Zugang zu Bankdaten erhalten. Im Veranlagungsverfahren hingegen soll auch nach dieser Vorlage das steuerliche Bankgeheimnis weiterhin Geltung haben. Im Übrigen wäre ein Verzicht auf die Steuererhebung bei ausländischen Personen, wie in der Motion gefordert, im geltenden Recht nicht umsetzbar, da die heutige Verrechnungssteuer anonym erhoben wird. Die Beschränkung der Erhebung der Verrechnungssteuer auf Kapitalerträge bestimmter Personenkreise würde den vorgängigen Wechsel zum Zahlstellenprinzip erfordern. Der Vollständigkeit halber ist schliesslich die Entwicklung im Bereich der Emissionsabgabe zu erwähnen. Die Emissionsabgabe auf dem Fremdkapital wurde per 1. März 2012 abgeschafft. Zudem ist derzeit eine parlamentarische Initiative (09.503, "Stempelsteuer schrittweise abschaffen und Arbeitsplätze schaffen") hängig, welche die Abschaffung der Emissionsabgabe auf dem Eigenkapital vorschlägt. Über diese wird derzeit im Parlament beraten.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Gesetzesrevision vorzulegen, die die Abschaffung der Verrechnungssteuer für ausländische Kunden von Finanzinstituten in der Schweiz vorsieht und in einer zweiten Stufe, falls das Steuerstrafrecht in der vom Bundesrat vorgeschlagenen Version vom Parlament akzeptiert wird, eine vollständige Abschaffung der Verrechnungssteuer zum Ziele hat. Ferner hat der Bundesrat einen Bericht über die finanziellen Folgen für den Bund vorzulegen.</p>
- Obsolete Verrechnungssteuer abschaffen
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