Ausnahmebewilligungen zur chemischen Bekämpfung von invasiven Neophyten in besonders schützenswerten Gebieten

ShortId
13.3859
Id
20133859
Updated
28.07.2023 07:37
Language
de
Title
Ausnahmebewilligungen zur chemischen Bekämpfung von invasiven Neophyten in besonders schützenswerten Gebieten
AdditionalIndexing
52;Pflanzenwelt;Schutz der Pflanzenwelt;Umweltrecht;Bekämpfung der Umweltbelastungen;Ausland;Ökosystem;Naturschutzgebiet;Herbizid
1
  • L04K06030312, Pflanzenwelt
  • L04K06030311, Ökosystem
  • L03K060104, Bekämpfung der Umweltbelastungen
  • L06K140108020301, Herbizid
  • L04K06010415, Schutz der Pflanzenwelt
  • L03K100103, Ausland
  • L04K06010309, Umweltrecht
  • L05K0601041202, Naturschutzgebiet
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Invasive Neophyten stellen eine immer stärkere Bedrohung für die einheimische Pflanzenwelt dar. Diese Problempflanzen drohen die jahrzehntelangen und ressourcenintensiven Anstrengungen zum Erhalt und zur nachhaltigen Förderung naturnaher Ökosysteme und Landschaften zunichtezumachen.</p><p>Insbesondere der invasive Asiatische Staudenknöterich kann nur mit Pflanzenschutzmitteln oder durch Ausbaggern des ganzen Wurzelraumes ausgemerzt werden. Er kommt schwerpunktmässig entlang von Fliessgewässern vor und breitet sich dort aus. Mit seiner enormen Wuchskraft durchdringt der Staudenknöterich selbst Mauerfugen und Asphalt. Bereits ein kleines, vom Wasser transportiertes Spross- oder Wurzelstück genügt, um gewässerabwärts einen neuen Bestand zu gründen, welcher sich auf Kosten der einheimischen Vegetation zu einem immer grösser werdenden dichten Bestand von bis zu 3 Metern Höhe ausbreitet. </p><p>Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen sind widersprüchlich und führen zu Zielkonflikten: Zum einen sind die Kantone gesetzlich dazu verpflichtet - beispielsweise aufgrund der Freisetzungsverordnung, Artikel 52 -, die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen zu ergreifen. Das Wuchernlassen von asiatischen Knötericharten entlang der Gewässer widerspricht auch den Zielsetzungen des Wasserbaugesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Auf der anderen Seite verbietet die Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung des Bundes jeden Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entlang von Gewässern bis und mit einem Streifen von 3 Metern ab Böschungsoberkante. </p><p>Dieser Zielkonflikt muss entflochten werden. Dazu ist die Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung dahingehend anzupassen, dass den Kantonen die Möglichkeit geboten wird, eine Ausnahmebewilligung für eine wissenschaftlich begleitete Einzelstockbekämpfung der asiatischen Knöteriche in besonders schützenswerten Gebieten zu erteilen, wenn diese durch ausgebildete Fachleute mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird. Das Gesuch um Ausnahmebewilligung muss den vorgesehenen Einsatz ausführlich beschreiben (Ort, Art, Dauer und Sicherheitsvorkehrungen).</p>
  • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der invasiven gebietsfremden Arten bewusst und auch bereit, diesbezüglich auf nationaler Ebene aktiv zu bleiben. Mit der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911) wurde 2008 eine rechtliche Grundlage geschaffen, welche sich gezielt der Problematik invasiver gebietsfremder Organismen widmet. Ebenso wurde jüngst ein Vorstoss aus dem Parlament mit der Forderung einer nationalen Strategie zu dieser Thematik an den Bundesrat überwiesen (Postulat Vogler 13.3636).</p><p>Der Bundesrat teilt hingegen die Einschätzung des Motionärs nicht, dass mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen ein Widerspruch bestehe und Zielkonflikte entstünden. Für die Bekämpfung von invasiven Neophyten steht ein breites Spektrum an rechtlich zulässigen mechanischen, chemischen und manchmal auch biologischen Methoden zur Verfügung. Die Wahl der Methode ist im Einzelfall je nach Art und Standort festzulegen und muss eine Evaluation möglicher Umweltschäden, die durch die Bekämpfung herbeigeführt werden könnten, umfassen.</p><p>Der in der Motion erwähnte Asiatische Staudenknöterich verursacht nicht nur in der Schweiz, sondern auch in vielen anderen Ländern grosse Probleme. Nirgends ist es bislang gelungen, diese Pflanze mit chemischen Mitteln nachhaltig zu bekämpfen. Das Bafu führt seit 2008 zusammen mit den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Wallis und Zürich Pilotversuche zur Bekämpfung des Asiatischen Staudenknöterichs durch. Verschiedene mechanische, chemische und kombinierte Methoden wurden getestet. Die Wirkung der Anwendung chemischer Mittel zeigt sich vor allem an den oberirdischen Pflanzenteilen, jedoch gelingt es der Pflanze auch bei mehrjähriger wiederholter Anwendung chemischer Mittel, aus unterirdischen Organen wieder auszutreiben. Somit ist das im Motionstext erwähnte Kriterium der Dauer des vorgesehenen Einsatzes für allfällige Ausnahmebewilligungen mit dem heutigen Wissen nicht abschätzbar. Auch für andere invasive gebietsfremde Arten in Flüssen (amerikanischer Flusskrebs) oder Wäldern (Götterbaum, Weltengrün, Henry's Geissblatt) wurden und werden chemische Bekämpfungsmittel gefordert.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass ein Entscheid über die Anpassung der rechtlichen Grundlagen hinsichtlich einer Ausnahmebewilligung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf das Ökosystem erfolgen muss. Dabei sind auch die Wirkungen langjähriger und möglicherweise grossflächiger Anwendungen der gewählten Bekämpfungsmethoden zu prüfen. Hierfür müssen die Grundlagen betreffend Wirkungsgrad, Wirkungsdauer, aber auch Nebenwirkungen und allfällige alternative Methoden vorliegen. Im Hinblick auf den Asiatischen Staudenknöterich, aber auch auf weitere invasive gebietsfremde Organismen stehen diese Grundlagen noch aus, weshalb der Bund zusammen mit den Kantonen das obenerwähnte Pilotprojekt weiterführt und die entsprechende Interessenabwägung nach Vorliegen der Grundlagen vornehmen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die widersprüchlichen gesetzlichen Vorgaben beim Schutz ökologisch wertvoller Lebensräume dahingehend zu ändern, dass Ausnahmebewilligungen zur chemischen Bekämpfung von invasiven Neophyten möglich werden.</p>
  • Ausnahmebewilligungen zur chemischen Bekämpfung von invasiven Neophyten in besonders schützenswerten Gebieten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Invasive Neophyten stellen eine immer stärkere Bedrohung für die einheimische Pflanzenwelt dar. Diese Problempflanzen drohen die jahrzehntelangen und ressourcenintensiven Anstrengungen zum Erhalt und zur nachhaltigen Förderung naturnaher Ökosysteme und Landschaften zunichtezumachen.</p><p>Insbesondere der invasive Asiatische Staudenknöterich kann nur mit Pflanzenschutzmitteln oder durch Ausbaggern des ganzen Wurzelraumes ausgemerzt werden. Er kommt schwerpunktmässig entlang von Fliessgewässern vor und breitet sich dort aus. Mit seiner enormen Wuchskraft durchdringt der Staudenknöterich selbst Mauerfugen und Asphalt. Bereits ein kleines, vom Wasser transportiertes Spross- oder Wurzelstück genügt, um gewässerabwärts einen neuen Bestand zu gründen, welcher sich auf Kosten der einheimischen Vegetation zu einem immer grösser werdenden dichten Bestand von bis zu 3 Metern Höhe ausbreitet. </p><p>Die aktuellen gesetzlichen Grundlagen sind widersprüchlich und führen zu Zielkonflikten: Zum einen sind die Kantone gesetzlich dazu verpflichtet - beispielsweise aufgrund der Freisetzungsverordnung, Artikel 52 -, die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung von Organismen zu ergreifen. Das Wuchernlassen von asiatischen Knötericharten entlang der Gewässer widerspricht auch den Zielsetzungen des Wasserbaugesetzes, des Gewässerschutzgesetzes und des Natur- und Heimatschutzgesetzes. Auf der anderen Seite verbietet die Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung des Bundes jeden Einsatz von Pflanzenschutzmitteln entlang von Gewässern bis und mit einem Streifen von 3 Metern ab Böschungsoberkante. </p><p>Dieser Zielkonflikt muss entflochten werden. Dazu ist die Chemikalien-Risikoreduktionsverordnung dahingehend anzupassen, dass den Kantonen die Möglichkeit geboten wird, eine Ausnahmebewilligung für eine wissenschaftlich begleitete Einzelstockbekämpfung der asiatischen Knöteriche in besonders schützenswerten Gebieten zu erteilen, wenn diese durch ausgebildete Fachleute mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt wird. Das Gesuch um Ausnahmebewilligung muss den vorgesehenen Einsatz ausführlich beschreiben (Ort, Art, Dauer und Sicherheitsvorkehrungen).</p>
    • <p>Der Bundesrat ist sich der Problematik der invasiven gebietsfremden Arten bewusst und auch bereit, diesbezüglich auf nationaler Ebene aktiv zu bleiben. Mit der Verordnung über den Umgang mit Organismen in der Umwelt (Freisetzungsverordnung, FrSV, SR 814.911) wurde 2008 eine rechtliche Grundlage geschaffen, welche sich gezielt der Problematik invasiver gebietsfremder Organismen widmet. Ebenso wurde jüngst ein Vorstoss aus dem Parlament mit der Forderung einer nationalen Strategie zu dieser Thematik an den Bundesrat überwiesen (Postulat Vogler 13.3636).</p><p>Der Bundesrat teilt hingegen die Einschätzung des Motionärs nicht, dass mit den bestehenden rechtlichen Grundlagen ein Widerspruch bestehe und Zielkonflikte entstünden. Für die Bekämpfung von invasiven Neophyten steht ein breites Spektrum an rechtlich zulässigen mechanischen, chemischen und manchmal auch biologischen Methoden zur Verfügung. Die Wahl der Methode ist im Einzelfall je nach Art und Standort festzulegen und muss eine Evaluation möglicher Umweltschäden, die durch die Bekämpfung herbeigeführt werden könnten, umfassen.</p><p>Der in der Motion erwähnte Asiatische Staudenknöterich verursacht nicht nur in der Schweiz, sondern auch in vielen anderen Ländern grosse Probleme. Nirgends ist es bislang gelungen, diese Pflanze mit chemischen Mitteln nachhaltig zu bekämpfen. Das Bafu führt seit 2008 zusammen mit den Kantonen Aargau, Bern, Glarus, Luzern, Wallis und Zürich Pilotversuche zur Bekämpfung des Asiatischen Staudenknöterichs durch. Verschiedene mechanische, chemische und kombinierte Methoden wurden getestet. Die Wirkung der Anwendung chemischer Mittel zeigt sich vor allem an den oberirdischen Pflanzenteilen, jedoch gelingt es der Pflanze auch bei mehrjähriger wiederholter Anwendung chemischer Mittel, aus unterirdischen Organen wieder auszutreiben. Somit ist das im Motionstext erwähnte Kriterium der Dauer des vorgesehenen Einsatzes für allfällige Ausnahmebewilligungen mit dem heutigen Wissen nicht abschätzbar. Auch für andere invasive gebietsfremde Arten in Flüssen (amerikanischer Flusskrebs) oder Wäldern (Götterbaum, Weltengrün, Henry's Geissblatt) wurden und werden chemische Bekämpfungsmittel gefordert.</p><p>Der Bundesrat ist der Meinung, dass ein Entscheid über die Anpassung der rechtlichen Grundlagen hinsichtlich einer Ausnahmebewilligung im Rahmen einer Gesamtbeurteilung der Auswirkungen invasiver gebietsfremder Arten auf das Ökosystem erfolgen muss. Dabei sind auch die Wirkungen langjähriger und möglicherweise grossflächiger Anwendungen der gewählten Bekämpfungsmethoden zu prüfen. Hierfür müssen die Grundlagen betreffend Wirkungsgrad, Wirkungsdauer, aber auch Nebenwirkungen und allfällige alternative Methoden vorliegen. Im Hinblick auf den Asiatischen Staudenknöterich, aber auch auf weitere invasive gebietsfremde Organismen stehen diese Grundlagen noch aus, weshalb der Bund zusammen mit den Kantonen das obenerwähnte Pilotprojekt weiterführt und die entsprechende Interessenabwägung nach Vorliegen der Grundlagen vornehmen wird.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die widersprüchlichen gesetzlichen Vorgaben beim Schutz ökologisch wertvoller Lebensräume dahingehend zu ändern, dass Ausnahmebewilligungen zur chemischen Bekämpfung von invasiven Neophyten möglich werden.</p>
    • Ausnahmebewilligungen zur chemischen Bekämpfung von invasiven Neophyten in besonders schützenswerten Gebieten

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