Aktuelle Erhebung der noch vorhandenen Fruchtfolgeflächen und der ausgeschiedenen Bauzonen
- ShortId
-
13.3860
- Id
-
20133860
- Updated
-
28.07.2023 07:37
- Language
-
de
- Title
-
Aktuelle Erhebung der noch vorhandenen Fruchtfolgeflächen und der ausgeschiedenen Bauzonen
- AdditionalIndexing
-
2846;Bauzone;Fruchtfolgefläche;Verzeichnis;Statistik
- 1
-
- L06K010204010201, Fruchtfolgefläche
- L05K0102040101, Bauzone
- L04K02020702, Verzeichnis
- L03K020218, Statistik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Schweiz verliert durch Einzonungen jährlich viele Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung. Nach Artikel 30 Absatz 4 der Raumplanungsverordnung sind die Kantone verpflichtet, regelmässig über den Stand der noch verfügbaren Fruchtfolgeflächen zu informieren. Die Kantone kommen dieser Verpflichtung zwar nach, jedoch in unterschiedlicher Art und Weise. Dies verunmöglicht eine zeitgerechte Beurteilung der Entwicklung bei den Fruchtfolgeflächen. Ebenso fehlen bei den verfügbaren Bauzonen und deren Nutzung die nötigen Angaben, um die Entwicklung zu beobachten, und damit ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige Raumentwicklung.</p>
- <p>Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) bildet seit dem 1. Juli 2008 die gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Nachführung von Geodaten. Das GeoIG bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.</p><p>Die kantonale und kommunale Nutzungsplanung gehört zu jenen Geobasisdaten des Bundesrechtes, die in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Öreb-Kataster) aufgenommen werden (Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008, GeoIV; SR 510.620; Identifikator 73). Dieser Kataster wird gegenwärtig in acht Pilotkantonen eingeführt und muss in allen Kantonen spätestens am 1. Januar 2020 den Betrieb aufnehmen (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; SR 510.622.4). Mit der Inbetriebnahme des Katasters wird es möglich sein, dass laufend aktuelle Geodaten zu den Bauzonen, die ja in der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungsplanung ausgeschieden werden, vorliegen. Jährliche oder mehrjährliche Erhebungen werden sich erübrigen.</p><p>Zurzeit müssen die Kantone alle vier Jahre Statistiken über ihre Fruchtfolgeflächen liefern (Art. 30 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Die gelieferten Daten müssen den Vorgaben von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 RPV genügen.</p><p>Die Fruchtfolgeflächen gehören ebenfalls zu den Geobasisdaten des Bundesrechtes, sind aber nicht Bestandteil des Öreb-Katasters (Anhang 1 GeoIV, Identifikator 68). Das Bundesamt für Raumentwicklung wird den Kantonen das notwendige Geodatenmodell voraussichtlich bis Ende 2015 mitteilen. Anschliessend müssen die Kantone innert einer Frist von fünf Jahren (Art. 53 Abs. 1 GeoIV) die entsprechenden Daten durch einen Darstellungsdienst und durch einen Download-Dienst zugänglich machen (Art. 34 Abs. 1 GeoIV). Sobald dies erfolgt ist, werden somit auch für die Fruchtfolgeflächen laufend aktuelle Geodaten in der festgelegten minimalen Struktur und Qualität zur Verfügung stehen.</p><p>Die Anliegen der Motion können somit gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen erfüllt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um:</p><p>1. eine jährliche Erhebung der in der Schweiz für die Landwirtschaft noch verfügbaren Fruchtfolgeflächen durchzuführen; und</p><p>2. die Erhebung der Bauzonenstatistik im Zweijahresrhythmus zu gewährleisten.</p>
- Aktuelle Erhebung der noch vorhandenen Fruchtfolgeflächen und der ausgeschiedenen Bauzonen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die Schweiz verliert durch Einzonungen jährlich viele Flächen für die landwirtschaftliche Nutzung. Nach Artikel 30 Absatz 4 der Raumplanungsverordnung sind die Kantone verpflichtet, regelmässig über den Stand der noch verfügbaren Fruchtfolgeflächen zu informieren. Die Kantone kommen dieser Verpflichtung zwar nach, jedoch in unterschiedlicher Art und Weise. Dies verunmöglicht eine zeitgerechte Beurteilung der Entwicklung bei den Fruchtfolgeflächen. Ebenso fehlen bei den verfügbaren Bauzonen und deren Nutzung die nötigen Angaben, um die Entwicklung zu beobachten, und damit ein wichtiges Instrument für eine nachhaltige Raumentwicklung.</p>
- <p>Das Geoinformationsgesetz vom 5. Oktober 2007 (GeoIG; SR 510.62) bildet seit dem 1. Juli 2008 die gesetzliche Grundlage für die Erhebung und Nachführung von Geodaten. Das GeoIG bezweckt, dass Geodaten über das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft in der erforderlichen Qualität und zu angemessenen Kosten zur Verfügung stehen.</p><p>Die kantonale und kommunale Nutzungsplanung gehört zu jenen Geobasisdaten des Bundesrechtes, die in den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen (Öreb-Kataster) aufgenommen werden (Anhang 1 der Geoinformationsverordnung vom 21. Mai 2008, GeoIV; SR 510.620; Identifikator 73). Dieser Kataster wird gegenwärtig in acht Pilotkantonen eingeführt und muss in allen Kantonen spätestens am 1. Januar 2020 den Betrieb aufnehmen (Art. 26 Abs. 1 der Verordnung vom 2. September 2009 über den Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen; SR 510.622.4). Mit der Inbetriebnahme des Katasters wird es möglich sein, dass laufend aktuelle Geodaten zu den Bauzonen, die ja in der kommunalen bzw. kantonalen Nutzungsplanung ausgeschieden werden, vorliegen. Jährliche oder mehrjährliche Erhebungen werden sich erübrigen.</p><p>Zurzeit müssen die Kantone alle vier Jahre Statistiken über ihre Fruchtfolgeflächen liefern (Art. 30 Abs. 4 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000, RPV; SR 700.1). Die gelieferten Daten müssen den Vorgaben von Artikel 26 Absatz 2 und Artikel 28 RPV genügen.</p><p>Die Fruchtfolgeflächen gehören ebenfalls zu den Geobasisdaten des Bundesrechtes, sind aber nicht Bestandteil des Öreb-Katasters (Anhang 1 GeoIV, Identifikator 68). Das Bundesamt für Raumentwicklung wird den Kantonen das notwendige Geodatenmodell voraussichtlich bis Ende 2015 mitteilen. Anschliessend müssen die Kantone innert einer Frist von fünf Jahren (Art. 53 Abs. 1 GeoIV) die entsprechenden Daten durch einen Darstellungsdienst und durch einen Download-Dienst zugänglich machen (Art. 34 Abs. 1 GeoIV). Sobald dies erfolgt ist, werden somit auch für die Fruchtfolgeflächen laufend aktuelle Geodaten in der festgelegten minimalen Struktur und Qualität zur Verfügung stehen.</p><p>Die Anliegen der Motion können somit gestützt auf die bestehenden gesetzlichen Grundlagen erfüllt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird gebeten, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, um:</p><p>1. eine jährliche Erhebung der in der Schweiz für die Landwirtschaft noch verfügbaren Fruchtfolgeflächen durchzuführen; und</p><p>2. die Erhebung der Bauzonenstatistik im Zweijahresrhythmus zu gewährleisten.</p>
- Aktuelle Erhebung der noch vorhandenen Fruchtfolgeflächen und der ausgeschiedenen Bauzonen
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