Forschungsskandal an der Universität Zürich. Warum toleriert der Nationalfonds in Einzelfällen wissenschaftliches Fehlverhalten und Plagiarismus?
- ShortId
-
13.3862
- Id
-
20133862
- Updated
-
28.07.2023 07:36
- Language
-
de
- Title
-
Forschungsskandal an der Universität Zürich. Warum toleriert der Nationalfonds in Einzelfällen wissenschaftliches Fehlverhalten und Plagiarismus?
- AdditionalIndexing
-
36;Plagiat;Forschungspersonal;Kontrolle;Universität;Anspruch auf rechtliches Gehör;Rechtsquelle;Strafe;Verfahrensrecht;strafbare Handlung;geistiges Eigentum;Forschungspolitik;Urheberrecht;Zürich (Kanton);Freiheit der Lehre und Forschung;Nationalfonds;Hochschulforschung;ausserparlamentarische Kommission;Forschungsvorhaben
- 1
-
- L05K1602020401, Nationalfonds
- L04K16020206, Forschungsvorhaben
- L05K1302050105, Universität
- L04K05020302, Freiheit der Lehre und Forschung
- L03K160202, Forschungspolitik
- L04K16020205, Forschungspersonal
- L05K0301010123, Zürich (Kanton)
- L04K08020313, Kontrolle
- L04K16020105, Hochschulforschung
- L03K160204, geistiges Eigentum
- L04K05030208, Verfahrensrecht
- L04K05020301, Anspruch auf rechtliches Gehör
- L04K16020403, Urheberrecht
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L04K16020404, Plagiat
- L03K050301, Rechtsquelle
- L03K050101, Strafe
- L05K0806020201, ausserparlamentarische Kommission
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263). Er kann nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes beziehungsweise in denjenigen des SNF fallen. Er kann und wird sich deshalb auch weiterhin nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um die Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1./2. Grundlage für den Umgang des SNF mit wissenschaftlichem Fehlverhalten ist das entsprechende "Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden und Beitragsempfängerinnen und -empfängern". Hinsichtlich der Ereignisse an der Universität Zürich (UZH) bzw. am Universitätsspital Zürich (USZ) im Jahr 2009 hat der SNF bezüglich eines abgelehnten Gesuchs aus der Forschungsgruppe des betroffenen Professors eine Untersuchung durchgeführt und wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt (nichtautorisierte Übernahme von Forschungsideen, fehlende Information und Absprachen). Den beiden betroffenen Personen wurde unmissverständlich mitgeteilt, dass der SNF das festgestellte Vorgehen als wissenschaftliches Fehlverhalten einstufe und nicht toleriere. Das Gesuch wurde abgelehnt.</p><p>In Anwendung des Reglements und in Ausübung des Ermessens sprach der SNF keine formelle Sanktion aus (mögliche Sanktionen sind: schriftlicher Verweis; schriftliche Verwarnung; Kürzung, Sperrung oder Rückforderung der Beiträge; befristeter Ausschluss von der Gesuchstellung). Angesichts der ungewöhnlichen Umstände im Forschungsteam nach der Abwesenheit des Professors (die betroffenen Gesuchsteller gehörten nicht zu den Entscheidungsträgern für die entsprechenden Massnahmen an der UZH und am USZ) erachtete es der SNF als nicht verhältnismässig, Sanktionen zu verhängen. Diese Möglichkeit ist im Reglement vorgesehen.</p><p>3. Angesichts der Tatsache, dass die Hochschulen zwischenzeitlich eigene Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Ahndung von Verstössen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität etabliert haben, wird die Notwendigkeit einer institutionsübergreifenden Kommission von den Hochschulforschungsstätten verneint. Die Institutionen gehen davon aus, dass der Aufbau einer solchen Infrastruktur angesichts der geringen Anzahl von Fällen mit institutionsübergreifenden Aspekten nicht verhältnismässig wäre. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf in dieser Sache.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem noch immer ungelösten Forschungsskandal an der Universität Zürich hat der Bundesrat schon mehrmals Stellung bezogen: Interpellationen 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252 und 13.3263.</p><p>Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) verurteilte im Jahre 2010 die Führung der Universität Zürich für schwere Verletzungen der wissenschaftlichen Integrität, Gerichte stellten rechtskräftig eine Verletzung der Bundesverfassung und von Urheberrechten des Projektleiters fest. Trotzdem können die betroffenen Wissenschafter und vor allem der Projektleiter seit Anfang 2009 ihre Projekte nicht mehr fortführen.</p><p>Angesichts dieser Tatsache ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Die Beantwortung der Interpellationen 13.3252 und 13.3263 betreffend Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch den SNF ist nicht reglementskonform. Der damalige SNF-Präsident selbst hat nach Feststellung von "wissenschaftlichem Fehlverhalten" mitgeteilt, der SNF "verzichte darauf, ein formelles Sanktionsverfahren einzuleiten", und spreche lediglich Empfehlungen aus, obwohl das betreffende SNF-Reglement Sanktionen vorsieht. Wie beurteilt der Bundesrat ein solches Vorgehen?</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation 13.3263 bestreitet der Bundesrat nicht, dass der Nationalfonds 2010 im Zürcher SNF-Forschungsskandal mehreren Personen bei der Einreichung von Forschungsanträgen Plagiarismus nachgewiesen hat, jedoch von Sanktionen absah. Auch wird nicht bestritten, dass der SNF die Schwere des Plagiats beschönigte. Auf welcher Rechtsgrundlage ist ein solches Vorgehen zu rechtfertigen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der SNF in anderen Fällen sehr wohl Sanktionen verhängte ("NZZ" vom 8. Juli 2013)?</p><p>3. Der Bundesrat teilte in seiner Antwort auf die Interpellation 12.4241 mit, dass eine vom Interpellanten bereits im Dezember 2012 vorgeschlagene Schaffung eines nationalen Gremiums für wissenschaftliche Integrität nicht erforderlich sei. Wie beurteilt er die Tatsache, dass nun auch der SNF eine gesamtschweizerische Kommission für wissenschaftliche Integrität für nötig erachtet ("NZZ" vom 8. Juli 2013)? Was wurde bis heute im Hinblick auf die Schaffung einer solchen Kommission konkret unternommen?</p>
- Forschungsskandal an der Universität Zürich. Warum toleriert der Nationalfonds in Einzelfällen wissenschaftliches Fehlverhalten und Plagiarismus?
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Der Bundesrat hat von Problemen Kenntnis genommen, die sich im Kontext der Durchführung von zwei vom Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanzierten Forschungsprojekten ergeben haben (siehe Vorstossantworten: 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252, 13.3263). Er kann nur zu Fragen Stellung nehmen, die in den Kompetenzbereich des Bundes beziehungsweise in denjenigen des SNF fallen. Er kann und wird sich deshalb auch weiterhin nicht zu den in anderer Zuständigkeit liegenden Fragen rund um die Verfahren und Konflikte zwischen den Beteiligten und den betroffenen Institutionen äussern.</p><p>Vor diesem Hintergrund lassen sich die Fragen wie folgt beantworten:</p><p>1./2. Grundlage für den Umgang des SNF mit wissenschaftlichem Fehlverhalten ist das entsprechende "Reglement des Forschungsrates über den Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten von Gesuchstellenden und Beitragsempfängerinnen und -empfängern". Hinsichtlich der Ereignisse an der Universität Zürich (UZH) bzw. am Universitätsspital Zürich (USZ) im Jahr 2009 hat der SNF bezüglich eines abgelehnten Gesuchs aus der Forschungsgruppe des betroffenen Professors eine Untersuchung durchgeführt und wissenschaftliches Fehlverhalten festgestellt (nichtautorisierte Übernahme von Forschungsideen, fehlende Information und Absprachen). Den beiden betroffenen Personen wurde unmissverständlich mitgeteilt, dass der SNF das festgestellte Vorgehen als wissenschaftliches Fehlverhalten einstufe und nicht toleriere. Das Gesuch wurde abgelehnt.</p><p>In Anwendung des Reglements und in Ausübung des Ermessens sprach der SNF keine formelle Sanktion aus (mögliche Sanktionen sind: schriftlicher Verweis; schriftliche Verwarnung; Kürzung, Sperrung oder Rückforderung der Beiträge; befristeter Ausschluss von der Gesuchstellung). Angesichts der ungewöhnlichen Umstände im Forschungsteam nach der Abwesenheit des Professors (die betroffenen Gesuchsteller gehörten nicht zu den Entscheidungsträgern für die entsprechenden Massnahmen an der UZH und am USZ) erachtete es der SNF als nicht verhältnismässig, Sanktionen zu verhängen. Diese Möglichkeit ist im Reglement vorgesehen.</p><p>3. Angesichts der Tatsache, dass die Hochschulen zwischenzeitlich eigene Rechtsgrundlagen und Verfahren zur Ahndung von Verstössen gegen die Regeln der wissenschaftlichen Integrität etabliert haben, wird die Notwendigkeit einer institutionsübergreifenden Kommission von den Hochschulforschungsstätten verneint. Die Institutionen gehen davon aus, dass der Aufbau einer solchen Infrastruktur angesichts der geringen Anzahl von Fällen mit institutionsübergreifenden Aspekten nicht verhältnismässig wäre. Der Bundesrat sieht keinen Handlungsbedarf in dieser Sache.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Im Zusammenhang mit dem noch immer ungelösten Forschungsskandal an der Universität Zürich hat der Bundesrat schon mehrmals Stellung bezogen: Interpellationen 10.3924, 10.4167, 12.4241, 13.3252 und 13.3263.</p><p>Der Schweizerische Nationalfonds (SNF) verurteilte im Jahre 2010 die Führung der Universität Zürich für schwere Verletzungen der wissenschaftlichen Integrität, Gerichte stellten rechtskräftig eine Verletzung der Bundesverfassung und von Urheberrechten des Projektleiters fest. Trotzdem können die betroffenen Wissenschafter und vor allem der Projektleiter seit Anfang 2009 ihre Projekte nicht mehr fortführen.</p><p>Angesichts dieser Tatsache ersuche ich den Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen:</p><p>1. Die Beantwortung der Interpellationen 13.3252 und 13.3263 betreffend Sanktionierung wissenschaftlichen Fehlverhaltens durch den SNF ist nicht reglementskonform. Der damalige SNF-Präsident selbst hat nach Feststellung von "wissenschaftlichem Fehlverhalten" mitgeteilt, der SNF "verzichte darauf, ein formelles Sanktionsverfahren einzuleiten", und spreche lediglich Empfehlungen aus, obwohl das betreffende SNF-Reglement Sanktionen vorsieht. Wie beurteilt der Bundesrat ein solches Vorgehen?</p><p>2. In seiner Antwort auf die Interpellation 13.3263 bestreitet der Bundesrat nicht, dass der Nationalfonds 2010 im Zürcher SNF-Forschungsskandal mehreren Personen bei der Einreichung von Forschungsanträgen Plagiarismus nachgewiesen hat, jedoch von Sanktionen absah. Auch wird nicht bestritten, dass der SNF die Schwere des Plagiats beschönigte. Auf welcher Rechtsgrundlage ist ein solches Vorgehen zu rechtfertigen, insbesondere angesichts der Tatsache, dass der SNF in anderen Fällen sehr wohl Sanktionen verhängte ("NZZ" vom 8. Juli 2013)?</p><p>3. Der Bundesrat teilte in seiner Antwort auf die Interpellation 12.4241 mit, dass eine vom Interpellanten bereits im Dezember 2012 vorgeschlagene Schaffung eines nationalen Gremiums für wissenschaftliche Integrität nicht erforderlich sei. Wie beurteilt er die Tatsache, dass nun auch der SNF eine gesamtschweizerische Kommission für wissenschaftliche Integrität für nötig erachtet ("NZZ" vom 8. Juli 2013)? Was wurde bis heute im Hinblick auf die Schaffung einer solchen Kommission konkret unternommen?</p>
- Forschungsskandal an der Universität Zürich. Warum toleriert der Nationalfonds in Einzelfällen wissenschaftliches Fehlverhalten und Plagiarismus?
Back to List