Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. Folgen einer Kündigung aller Abkommen prüfen, die vom Abkommen von 1966 abweichen
- ShortId
-
13.3866
- Id
-
20133866
- Updated
-
16.05.2024 13:10
- Language
-
de
- Title
-
Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. Folgen einer Kündigung aller Abkommen prüfen, die vom Abkommen von 1966 abweichen
- AdditionalIndexing
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24;Doppelbesteuerung;Steuerübereinkommen;Kündigung eines Vertrags;Frankreich;Steuerrecht
- 1
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- L04K11070302, Doppelbesteuerung
- L04K11070313, Steuerübereinkommen
- L04K03010106, Frankreich
- L04K11070312, Steuerrecht
- L05K0507020104, Kündigung eines Vertrags
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Das Doppelbesteuerungsabkommen von 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich, das 1969, 1997 und 2009 geändert worden ist, sieht in Artikel 17 den Grundsatz vor, dass "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden."</p><p>Folglich werden Personen mit Wohnsitz in Frankreich, die in der Schweiz arbeiten, in der Schweiz besteuert!</p><p>Am 22. Juni 1973 hat der Bundesrat im Namen des Kantons Genf ein Abkommen mit Frankreich geschlossen, das die Ausrichtung einer Rückerstattung von 3,5 Prozent der Summe der Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die örtlichen französischen Gebietskörperschaften vorsieht.</p><p>Im Namen mehrerer Kantone, auf deren Gebiet ebenfalls französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger erwerbstätig sind, hat der Bundesrat 1983 mit Frankreich ein Abkommen geschlossen, dass eine zum Abkommen von 1966 gegenläufige Regel vorsieht. Demzufolge werden die Vergütungen im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert, und Frankreich leistet den am Abkommen beteiligten Kantonen eine Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Summe der Bruttojahreslöhne.</p><p>Die Abkommen von 1973 und 1983 sind somit für die Schweiz deutlich ungünstiger als das Abkommen von 1966.</p><p>In den letzten Jahren hat Frankreich deutlich seinen Willen bekundet, die Schweiz in Steuersachen als Gegnerin zu betrachten. Deshalb haben diese Begünstigungen, die vor 30 und 40 Jahren gewährt wurden, keine Existenzberechtigung mehr.</p><p>Der Bericht soll die gesamten wirtschaftlichen, steuerlichen und politischen Folgen einer Kündigung dieser Abkommen untersuchen.</p>
- <p>Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) hält fest, dass Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, können die erhaltenen Vergütungen nur in diesem Staat besteuert werden (Arbeitsortstaat; siehe Art. 17 Abs. 2 des Abkommens). Artikel 17 Absatz 4 behält die Bestimmungen der Vereinbarung vom 11. April 1983 vor, die der Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura mit der französischen Regierung abgeschlossen hat und die einen integrierenden Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens bildet.</p><p>Die Abkommen, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten über die Grenzgängerbesteuerung abgeschlossen hat, tragen den besonderen Umständen der grenzüberschreitenden Beziehungen mit dem jeweiligen Land Rechnung. Bei den Beziehungen mit Frankreich liegt eine Koexistenz von zwei Regelungen der Grenzgängerbesteuerung vor.</p><p>Im Kanton Genf wird das im Kanton erzielte Gehalt der Grenzgänger an der Quelle besteuert. Die Besteuerung der Vergütungen erfolgt damit im Arbeitsortstaat, wie dies im schweizerisch-französischen Abkommen vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2), und stellt diesem gegenüber keine Abweichung dar. Seit 1973 leistet der Kanton Genf aufgrund einer besonderen Vereinbarung einen finanziellen Ausgleich von 3,5 Prozent der Bruttolohnmasse an die angrenzenden französischen Departemente Ain und Haute-Savoie. Dieser finanzielle Ausgleich hat keinen fiskalischen Charakter, sondern entschädigt die Gemeinwesen der in Genf arbeitenden Grenzgänger für die an ihrem Wohnort verursachten finanziellen Lasten.</p><p>Die zweite Regelung, die in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura gilt, ist aus früheren, zwischen 1910 und 1935 abgeschlossenen schweizerisch-französischen Vereinbarungen entstanden, die eine Besteuerung der Gehälter im Wohnsitzstaat und nicht im Arbeitsstaat der Grenzgänger vorsahen. Diese Regelung war für die betroffenen Kantone in Anbetracht der hohen Zahl von in Frankreich arbeitenden Schweizer Grenzgängern nicht nachteilig. Später erfolgte der Strom in umgekehrter Richtung, und die acht genannten Kantone wünschten, die Grenzgänger am Arbeitsort besteuern zu können. Bei den Verhandlungen anfangs der 1980er-Jahre zeigte sich aber, dass Frankreich der Besteuerung im Wohnsitzstaat den Vorzug gab. Auch die französischen Grenzgänger waren gegen die vorgeschlagene Änderung. Schliesslich konnte in Form der Vereinbarung vom 11. April 1983 ein Kompromiss gefunden werden. Die von allen betroffenen Kantonen verabschiedete Vereinbarung behält die Besteuerung im Wohnsitzstaat bei und sieht vor, dass dieser einen finanziellen Ausgleich von 4,5 Prozent der Bruttolohnmasse an den Arbeitsortstaat leistet.</p><p>Diese beiden derzeit gültigen Regelungen sind das Resultat historischer Entwicklungen, die verschiedenen regionalen Interessen Rechnung tragen. Sie sind Teil der bilateralen schweizerisch-französischen Beziehungen als Ganzes und stellen einen wichtigen Aspekt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dar. Diese Zusammenarbeit wurde vornehmlich von den Grenzregionen und -kantonen geschaffen. Genehmigt wurde die Vereinbarung vom 29. Januar 1973 vom Genfer Grossrat. Diejenige vom 11. April 1983, die in erster Linie die Kantone betrifft, ist denn auch von den Parlamenten der betroffenen Kantone genehmigt worden (ausser im Wallis, wo eine Volksabstimmung stattfand) und nicht von den eidgenössischen Räten (denen sie aber zur Kenntnis gebracht wurde). Daher ist der Bundesrat der Ansicht, dass er diese Vereinbarungen nicht ohne Absprache mit den betroffenen Kantonen infrage stellen kann und erachtet es als Sache der Kantone, die Auswirkungen einer allfälligen Infragestellung zu prüfen. Die Kantone Neuenburg und Jura haben im Übrigen die Universität Genf beauftragt, sämtliche Aspekte einer Änderung der Grenzgängerbesteuerung zu untersuchen. Nach Ansicht des Bundesrates sollten die Resultate dieser Untersuchung abgewartet werden, welche die beiden Kantone in Auftrag gegeben haben und die bereits in Arbeit ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, worin er prüft, welche Auswirkungen es hätte, wenn er sowohl das Abkommen vom 22. Juni 1973 zwischen dem Kanton Genf und Frankreich als auch das Abkommen vom 11. April 1983 zwischen den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura einerseits und Frankreich andererseits im Namen der betreffenden Kantone kündigen würde. Dies unter Berücksichtigung der Folge, dass das Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich einheitlich angewendet würde.</p>
- Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. Folgen einer Kündigung aller Abkommen prüfen, die vom Abkommen von 1966 abweichen
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Das Doppelbesteuerungsabkommen von 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich, das 1969, 1997 und 2009 geändert worden ist, sieht in Artikel 17 den Grundsatz vor, dass "Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass die Arbeit in dem anderen Vertragsstaat ausgeübt wird. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden."</p><p>Folglich werden Personen mit Wohnsitz in Frankreich, die in der Schweiz arbeiten, in der Schweiz besteuert!</p><p>Am 22. Juni 1973 hat der Bundesrat im Namen des Kantons Genf ein Abkommen mit Frankreich geschlossen, das die Ausrichtung einer Rückerstattung von 3,5 Prozent der Summe der Bruttolöhne der Grenzgängerinnen und Grenzgänger an die örtlichen französischen Gebietskörperschaften vorsieht.</p><p>Im Namen mehrerer Kantone, auf deren Gebiet ebenfalls französische Grenzgängerinnen und Grenzgänger erwerbstätig sind, hat der Bundesrat 1983 mit Frankreich ein Abkommen geschlossen, dass eine zum Abkommen von 1966 gegenläufige Regel vorsieht. Demzufolge werden die Vergütungen im Wohnsitzstaat Frankreich besteuert, und Frankreich leistet den am Abkommen beteiligten Kantonen eine Ausgleichszahlung von 4,5 Prozent der Summe der Bruttojahreslöhne.</p><p>Die Abkommen von 1973 und 1983 sind somit für die Schweiz deutlich ungünstiger als das Abkommen von 1966.</p><p>In den letzten Jahren hat Frankreich deutlich seinen Willen bekundet, die Schweiz in Steuersachen als Gegnerin zu betrachten. Deshalb haben diese Begünstigungen, die vor 30 und 40 Jahren gewährt wurden, keine Existenzberechtigung mehr.</p><p>Der Bericht soll die gesamten wirtschaftlichen, steuerlichen und politischen Folgen einer Kündigung dieser Abkommen untersuchen.</p>
- <p>Das Abkommen zwischen der Schweiz und Frankreich zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und zur Vermeidung von Steuerbetrug und Steuerflucht vom 9. September 1966 (SR 0.672.934.91) hält fest, dass Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbstständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden können, es sei denn, die Arbeit werde im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, können die erhaltenen Vergütungen nur in diesem Staat besteuert werden (Arbeitsortstaat; siehe Art. 17 Abs. 2 des Abkommens). Artikel 17 Absatz 4 behält die Bestimmungen der Vereinbarung vom 11. April 1983 vor, die der Bundesrat im Namen der Kantone Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura mit der französischen Regierung abgeschlossen hat und die einen integrierenden Bestandteil des Doppelbesteuerungsabkommens bildet.</p><p>Die Abkommen, welche die Schweiz mit ihren Nachbarstaaten über die Grenzgängerbesteuerung abgeschlossen hat, tragen den besonderen Umständen der grenzüberschreitenden Beziehungen mit dem jeweiligen Land Rechnung. Bei den Beziehungen mit Frankreich liegt eine Koexistenz von zwei Regelungen der Grenzgängerbesteuerung vor.</p><p>Im Kanton Genf wird das im Kanton erzielte Gehalt der Grenzgänger an der Quelle besteuert. Die Besteuerung der Vergütungen erfolgt damit im Arbeitsortstaat, wie dies im schweizerisch-französischen Abkommen vorgesehen ist (Art. 17 Abs. 2), und stellt diesem gegenüber keine Abweichung dar. Seit 1973 leistet der Kanton Genf aufgrund einer besonderen Vereinbarung einen finanziellen Ausgleich von 3,5 Prozent der Bruttolohnmasse an die angrenzenden französischen Departemente Ain und Haute-Savoie. Dieser finanzielle Ausgleich hat keinen fiskalischen Charakter, sondern entschädigt die Gemeinwesen der in Genf arbeitenden Grenzgänger für die an ihrem Wohnort verursachten finanziellen Lasten.</p><p>Die zweite Regelung, die in den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Land, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura gilt, ist aus früheren, zwischen 1910 und 1935 abgeschlossenen schweizerisch-französischen Vereinbarungen entstanden, die eine Besteuerung der Gehälter im Wohnsitzstaat und nicht im Arbeitsstaat der Grenzgänger vorsahen. Diese Regelung war für die betroffenen Kantone in Anbetracht der hohen Zahl von in Frankreich arbeitenden Schweizer Grenzgängern nicht nachteilig. Später erfolgte der Strom in umgekehrter Richtung, und die acht genannten Kantone wünschten, die Grenzgänger am Arbeitsort besteuern zu können. Bei den Verhandlungen anfangs der 1980er-Jahre zeigte sich aber, dass Frankreich der Besteuerung im Wohnsitzstaat den Vorzug gab. Auch die französischen Grenzgänger waren gegen die vorgeschlagene Änderung. Schliesslich konnte in Form der Vereinbarung vom 11. April 1983 ein Kompromiss gefunden werden. Die von allen betroffenen Kantonen verabschiedete Vereinbarung behält die Besteuerung im Wohnsitzstaat bei und sieht vor, dass dieser einen finanziellen Ausgleich von 4,5 Prozent der Bruttolohnmasse an den Arbeitsortstaat leistet.</p><p>Diese beiden derzeit gültigen Regelungen sind das Resultat historischer Entwicklungen, die verschiedenen regionalen Interessen Rechnung tragen. Sie sind Teil der bilateralen schweizerisch-französischen Beziehungen als Ganzes und stellen einen wichtigen Aspekt der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit dar. Diese Zusammenarbeit wurde vornehmlich von den Grenzregionen und -kantonen geschaffen. Genehmigt wurde die Vereinbarung vom 29. Januar 1973 vom Genfer Grossrat. Diejenige vom 11. April 1983, die in erster Linie die Kantone betrifft, ist denn auch von den Parlamenten der betroffenen Kantone genehmigt worden (ausser im Wallis, wo eine Volksabstimmung stattfand) und nicht von den eidgenössischen Räten (denen sie aber zur Kenntnis gebracht wurde). Daher ist der Bundesrat der Ansicht, dass er diese Vereinbarungen nicht ohne Absprache mit den betroffenen Kantonen infrage stellen kann und erachtet es als Sache der Kantone, die Auswirkungen einer allfälligen Infragestellung zu prüfen. Die Kantone Neuenburg und Jura haben im Übrigen die Universität Genf beauftragt, sämtliche Aspekte einer Änderung der Grenzgängerbesteuerung zu untersuchen. Nach Ansicht des Bundesrates sollten die Resultate dieser Untersuchung abgewartet werden, welche die beiden Kantone in Auftrag gegeben haben und die bereits in Arbeit ist.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht zu erstellen, worin er prüft, welche Auswirkungen es hätte, wenn er sowohl das Abkommen vom 22. Juni 1973 zwischen dem Kanton Genf und Frankreich als auch das Abkommen vom 11. April 1983 zwischen den Kantonen Bern, Solothurn, Basel-Stadt, Basel-Landschaft, Waadt, Wallis, Neuenburg und Jura einerseits und Frankreich andererseits im Namen der betreffenden Kantone kündigen würde. Dies unter Berücksichtigung der Folge, dass das Doppelbesteuerungsabkommen vom 9. September 1966 zwischen der Schweiz und Frankreich einheitlich angewendet würde.</p>
- Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich. Folgen einer Kündigung aller Abkommen prüfen, die vom Abkommen von 1966 abweichen
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