Moderate Erweiterung der Erlassmöglichkeiten beim Zoll und bei der Einfuhrsteuer
- ShortId
-
13.3868
- Id
-
20133868
- Updated
-
28.07.2023 15:04
- Language
-
de
- Title
-
Moderate Erweiterung der Erlassmöglichkeiten beim Zoll und bei der Einfuhrsteuer
- AdditionalIndexing
-
15;24;Steuerbefreiung;Steuerabzug;Einfuhrpolitik;Zolltarifpolitik;Einfuhrabgabe;Zoll
- 1
-
- L05K0701040301, Zoll
- L06K070104030102, Einfuhrabgabe
- L04K07010401, Zolltarifpolitik
- L04K11070304, Steuerabzug
- L05K1107030701, Steuerbefreiung
- L04K07010302, Einfuhrpolitik
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gerade für KMU erweist sich das heutige Abgaberecht als zu komplex. Auch bei bester Absicht kommt es regelmässig zu Versäumnissen oder Fehlern wie z. B. der Wahl einer falschen Tarifnummer. Aus solchen Fehlern können Abgabenachforderungen in einer Höhe resultieren, die die Existenz von Unternehmen gefährdet.</p><p>Um dies im Einzelfall zu vermeiden, sehen die Steuergesetze Erlassmöglichkeiten vor, womit die Behörden in Härtefällen ausnahmsweise auf eine Abgabeforderung ganz oder teilweise verzichten können. Im Bereich der Einfuhren sind die Erlassmöglichkeiten nur sehr restriktiv ausgestaltet und in bestimmten Fällen sogar von vornherein ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Vorstoss sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen Erlass bei den Einfuhrabgaben auf ein Mass erweitert werden, wie es bei den anderen Abgaben (etwa bei den direkten Steuern) üblich ist; er soll wohlgemerkt aber immer noch eine seltene Ausnahme bleiben.</p><p>Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c ZG und Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG beziehen sich einzig auf Nachforderungen nach Artikel 85 ZG, die auf einem Irrtum der Zollverwaltung beruhen. Liegt der Grund in einem Versehen des Importeurs, ist nach dem geltenden Recht ein Erlass der Einfuhrsteuer nie möglich und ein Zollerlass nur gestützt auf Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d ZG, welcher einen eingeschränkten Anwendungsbereich aufweist: Erstens werden Gründe, die die Bemessung der Zollabgaben betreffen, explizit ausgenommen, womit beispielsweise bei der Verwendung einer falschen Tarifnummer durch den Zollpflichtigen ein Zollerlass von vornherein ausgeschlossen ist. Zweitens legt die Rechtsprechung Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d ZG aufgrund der Erwähnung der "aussergewöhnlichen Gründe" sehr restriktiv aus.</p><p>Demgegenüber verlangen die Steuergesetze von Bund und Kantonen in der Regel einzig eine "grosse Härte", die sich auf die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bezieht. Das Eintreten auf ein Erlassgesuch wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die steuerpflichtige Person einen Fehler begangen hat.</p><p>Die geforderte Anpassung bezweckt somit einzig die Anlehnung an die Rechtslage bei anderen Steuerarten.</p>
- <p>Das Zollverfahren ist ein auf dem Selbstdeklarationsprinzip basierendes Massenverfahren (2012: 16,1 Millionen Einfuhrveranlagungen). Es lässt sich deshalb nur beschränkt mit anderen Steuergesetzen vergleichen. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass Fehler im Veranlagungsprozess zu Abgabennachforderungen führen können, die dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen. Im Rahmen der anstehenden Teilrevision des Zollgesetzes wird der Bundesrat deshalb dem Parlament eine neue gesetzliche Grundlage vorschlagen (Verabschiedung der Botschaft bis Ende 2014). Diese soll den Verzicht auf eine Abgabennachforderung zulassen, wenn die Zahlung eine grosse Härte für den Abgabepflichtigen bedeuten würde. Damit dürfte dem Anliegen der Motion entsprochen werden, weshalb die geforderte Anpassung von Artikel 86 ZG hinfällig wird.</p><p>Die Mehrwertsteuer berechnet sich bei den in Rede stehenden Abgabennachforderungen einzig auf dem Zollbetrag. Wird es künftig möglich sein, auf die nachträgliche Erhebung des Zollbetrags zu verzichten, kann darauf auch keine Mehrwertsteuer mehr erhoben werden. Eine entsprechende Erlassbestimmung wäre deshalb überflüssig. Sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Abgabennachforderung nicht gegeben und wird die Mehrwertsteuer erhoben, so können die Unternehmen die bezahlte Mehrwertsteuer im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit als Vorsteuer in Abzug bringen. Die Mehrwertsteuer belastet diesfalls das Unternehmen nicht. Eine Erlassbestimmung ist deshalb auch dafür nicht nötig.</p><p>Im Übrigen hält der Bundesrat zur Begründung des Motionärs Folgendes fest: Direkte Steuern nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Härtefälle werden deshalb auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation beurteilt. Bei indirekten Steuern wie Einfuhrzoll und Mehrwertsteuer ist nicht allein die Härte ausschlaggebend. Was für Importeur A bezogen auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Härte ist, kann für Importeur B ein unbedeutender Aufwand sein. Dennoch gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für beide. Ausserdem kann ein Irrtum bei der Verfahrenswahl oder der Tarifnummer mittels Artikel 34 ZG berichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Gesetzesanpassungen vorzunehmen:</p><p>ZG: Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c ändern: "wenn die Zahlung eine grosse Härte bedeuten würde."; Buchstabe d streichen</p><p>MWSTG: Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c ändern: "die Zahlung eine grosse Härte bedeuten würde."</p>
- Moderate Erweiterung der Erlassmöglichkeiten beim Zoll und bei der Einfuhrsteuer
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Gerade für KMU erweist sich das heutige Abgaberecht als zu komplex. Auch bei bester Absicht kommt es regelmässig zu Versäumnissen oder Fehlern wie z. B. der Wahl einer falschen Tarifnummer. Aus solchen Fehlern können Abgabenachforderungen in einer Höhe resultieren, die die Existenz von Unternehmen gefährdet.</p><p>Um dies im Einzelfall zu vermeiden, sehen die Steuergesetze Erlassmöglichkeiten vor, womit die Behörden in Härtefällen ausnahmsweise auf eine Abgabeforderung ganz oder teilweise verzichten können. Im Bereich der Einfuhren sind die Erlassmöglichkeiten nur sehr restriktiv ausgestaltet und in bestimmten Fällen sogar von vornherein ausgeschlossen. Mit dem vorliegenden Vorstoss sollen die gesetzlichen Grundlagen für einen Erlass bei den Einfuhrabgaben auf ein Mass erweitert werden, wie es bei den anderen Abgaben (etwa bei den direkten Steuern) üblich ist; er soll wohlgemerkt aber immer noch eine seltene Ausnahme bleiben.</p><p>Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c ZG und Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c MWSTG beziehen sich einzig auf Nachforderungen nach Artikel 85 ZG, die auf einem Irrtum der Zollverwaltung beruhen. Liegt der Grund in einem Versehen des Importeurs, ist nach dem geltenden Recht ein Erlass der Einfuhrsteuer nie möglich und ein Zollerlass nur gestützt auf Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d ZG, welcher einen eingeschränkten Anwendungsbereich aufweist: Erstens werden Gründe, die die Bemessung der Zollabgaben betreffen, explizit ausgenommen, womit beispielsweise bei der Verwendung einer falschen Tarifnummer durch den Zollpflichtigen ein Zollerlass von vornherein ausgeschlossen ist. Zweitens legt die Rechtsprechung Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe d ZG aufgrund der Erwähnung der "aussergewöhnlichen Gründe" sehr restriktiv aus.</p><p>Demgegenüber verlangen die Steuergesetze von Bund und Kantonen in der Regel einzig eine "grosse Härte", die sich auf die finanziellen Verhältnisse des Steuerpflichtigen bezieht. Das Eintreten auf ein Erlassgesuch wird nicht bereits dadurch ausgeschlossen, dass die steuerpflichtige Person einen Fehler begangen hat.</p><p>Die geforderte Anpassung bezweckt somit einzig die Anlehnung an die Rechtslage bei anderen Steuerarten.</p>
- <p>Das Zollverfahren ist ein auf dem Selbstdeklarationsprinzip basierendes Massenverfahren (2012: 16,1 Millionen Einfuhrveranlagungen). Es lässt sich deshalb nur beschränkt mit anderen Steuergesetzen vergleichen. Der Bundesrat ist sich indessen bewusst, dass Fehler im Veranlagungsprozess zu Abgabennachforderungen führen können, die dem allgemeinen Gerechtigkeitsempfinden widersprechen. Im Rahmen der anstehenden Teilrevision des Zollgesetzes wird der Bundesrat deshalb dem Parlament eine neue gesetzliche Grundlage vorschlagen (Verabschiedung der Botschaft bis Ende 2014). Diese soll den Verzicht auf eine Abgabennachforderung zulassen, wenn die Zahlung eine grosse Härte für den Abgabepflichtigen bedeuten würde. Damit dürfte dem Anliegen der Motion entsprochen werden, weshalb die geforderte Anpassung von Artikel 86 ZG hinfällig wird.</p><p>Die Mehrwertsteuer berechnet sich bei den in Rede stehenden Abgabennachforderungen einzig auf dem Zollbetrag. Wird es künftig möglich sein, auf die nachträgliche Erhebung des Zollbetrags zu verzichten, kann darauf auch keine Mehrwertsteuer mehr erhoben werden. Eine entsprechende Erlassbestimmung wäre deshalb überflüssig. Sind die Voraussetzungen für einen Verzicht auf die Abgabennachforderung nicht gegeben und wird die Mehrwertsteuer erhoben, so können die Unternehmen die bezahlte Mehrwertsteuer im Rahmen ihrer steuerbaren Tätigkeit als Vorsteuer in Abzug bringen. Die Mehrwertsteuer belastet diesfalls das Unternehmen nicht. Eine Erlassbestimmung ist deshalb auch dafür nicht nötig.</p><p>Im Übrigen hält der Bundesrat zur Begründung des Motionärs Folgendes fest: Direkte Steuern nehmen Rücksicht auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen. Härtefälle werden deshalb auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Situation beurteilt. Bei indirekten Steuern wie Einfuhrzoll und Mehrwertsteuer ist nicht allein die Härte ausschlaggebend. Was für Importeur A bezogen auf seine wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eine Härte ist, kann für Importeur B ein unbedeutender Aufwand sein. Dennoch gilt der Grundsatz der Gleichbehandlung für beide. Ausserdem kann ein Irrtum bei der Verfahrenswahl oder der Tarifnummer mittels Artikel 34 ZG berichtigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, folgende Gesetzesanpassungen vorzunehmen:</p><p>ZG: Artikel 86 Absatz 1 Buchstabe c ändern: "wenn die Zahlung eine grosse Härte bedeuten würde."; Buchstabe d streichen</p><p>MWSTG: Artikel 64 Absatz 1 Buchstabe c ändern: "die Zahlung eine grosse Härte bedeuten würde."</p>
- Moderate Erweiterung der Erlassmöglichkeiten beim Zoll und bei der Einfuhrsteuer
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