Stopp den Enkelbetrügern und Trickdiebstählen

ShortId
13.3869
Id
20133869
Updated
28.07.2023 07:34
Language
de
Title
Stopp den Enkelbetrügern und Trickdiebstählen
AdditionalIndexing
12;Strafe;Eindämmung der Kriminalität;Betrug;Informationskampagne;Diebstahl;älterer Mensch
1
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L06K050102010201, Betrug
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L05K0107010201, älterer Mensch
  • L03K050101, Strafe
  • L05K1201020301, Informationskampagne
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die verfügbaren Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen einen Anstieg der Trickdiebstähle von 5816 (2009) auf 6514 (2012). Rund 30 Prozent der Opfer sind über 70 Jahre alt: 2009, 27 Prozent; 2010, 32 Prozent; 2011, 32 Prozent; 2012, 30 Prozent (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/key/02/06.html).</p><p>2. In Artikel 243 Absatz 1 Ziffer 6 des deutschen Strafgesetzbuches wird das Ausnützen der Hilflosigkeit einer anderen Person als besonders schwerer Fall des Diebstahls betrachtet und mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. In der Schweiz unterstehen Trickdiebstähle den Strafdrohungen von Artikel 139 StGB (Diebstahl). Danach wird ein Trickdieb mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Handelt er gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2). Wird der Diebstahl bandenmässig begangen, wird der Mittäter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Ziff. 3). Diese Abstufung des Strafrahmens beim Diebstahl ist mit dem deutschen Recht vergleichbar. Der sehr weite Strafrahmen ermöglicht es den Gerichten, den Besonderheiten des Einzelfalls bei der Festsetzung der Strafe gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere können die Gerichte auch die Art und Weise der Tatbegehung (z. B. Ausnützen der Hilflosigkeit der geschädigten Person) berücksichtigen. Angesichts dieser Tatsache sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf zur Schaffung eines spezifischen Tatbestandes für das Bestehlen von hilfsbedürftigen Personen.</p><p>3. Bezüglich einer Präventionskampagne kann festgehalten werden, dass die hier zur Diskussion stehenden Straftaten in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen. Einzelne Kantone haben denn auch solche Präventionskampagnen durchgeführt (z. B. Kanton Bern). Weiter weist die Schweizerische Kriminalprävention auf ihrer öffentlich zugänglichen Seite <a href="http://www.skppsc.ch">http://www.skppsc.ch</a> u. a. auf diese Delikte hin und gibt Tipps zum richtigen Verhalten. Offenbar schulen auch die Banken ihr Personal spezifisch auf Fälle von Enkeltrickbetrügern, um solchen Fällen vorzubeugen. Schliesslich wird in den Medien immer wieder diese Problematik thematisiert, weshalb der Bundesrat eine zusätzliche Präventionskampagne als nicht opportun erachtet.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>In verschiedenen Kantonen konnte man in den letzten Jahren eine Zunahme von Trickdiebstählen erkennen. Oftmals sind es ältere Menschen oder hilfsbedürftige Personen, die Opfer solcher Trickdiebstähle werden. Die Möglichkeiten für die Bestrafung solcher Delikte sind aber beschränkt. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt mit Artikel 243 Absatz 1 Ziffer 6 eine spezielle Bestimmung, welche das Bestehlen von hilflosen Personen als besonders schweren Fall des Diebstahls klassifiziert.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zum Thema zu beantworten:</p><p>1. Haben Trickdiebstähle in den letzten Jahren schweizweit zugenommen?</p><p>2. Sieht er Handlungsbedarf beim Strafmass für das Bestehlen von hilfsbedürftigen Personen?</p><p>3. Zieht er eine Präventionskampagne zur Sensibilisierung der Bevölkerung betreffend Trickdiebstähle und Engelbetrüger in Betracht?</p>
  • Stopp den Enkelbetrügern und Trickdiebstählen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die verfügbaren Zahlen des Bundesamtes für Statistik zeigen einen Anstieg der Trickdiebstähle von 5816 (2009) auf 6514 (2012). Rund 30 Prozent der Opfer sind über 70 Jahre alt: 2009, 27 Prozent; 2010, 32 Prozent; 2011, 32 Prozent; 2012, 30 Prozent (http://www.bfs.admin.ch/bfs/portal/de/index/themen/19/03/02/key/02/06.html).</p><p>2. In Artikel 243 Absatz 1 Ziffer 6 des deutschen Strafgesetzbuches wird das Ausnützen der Hilflosigkeit einer anderen Person als besonders schwerer Fall des Diebstahls betrachtet und mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zehn Jahren geahndet. In der Schweiz unterstehen Trickdiebstähle den Strafdrohungen von Artikel 139 StGB (Diebstahl). Danach wird ein Trickdieb mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1). Handelt er gewerbsmässig, wird er mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder mit Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen bestraft (Ziff. 2). Wird der Diebstahl bandenmässig begangen, wird der Mittäter mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft (Ziff. 3). Diese Abstufung des Strafrahmens beim Diebstahl ist mit dem deutschen Recht vergleichbar. Der sehr weite Strafrahmen ermöglicht es den Gerichten, den Besonderheiten des Einzelfalls bei der Festsetzung der Strafe gebührend Rechnung zu tragen. Insbesondere können die Gerichte auch die Art und Weise der Tatbegehung (z. B. Ausnützen der Hilflosigkeit der geschädigten Person) berücksichtigen. Angesichts dieser Tatsache sieht der Bundesrat keinen Handlungsbedarf zur Schaffung eines spezifischen Tatbestandes für das Bestehlen von hilfsbedürftigen Personen.</p><p>3. Bezüglich einer Präventionskampagne kann festgehalten werden, dass die hier zur Diskussion stehenden Straftaten in den Zuständigkeitsbereich der kantonalen Strafverfolgungsbehörden fallen. Einzelne Kantone haben denn auch solche Präventionskampagnen durchgeführt (z. B. Kanton Bern). Weiter weist die Schweizerische Kriminalprävention auf ihrer öffentlich zugänglichen Seite <a href="http://www.skppsc.ch">http://www.skppsc.ch</a> u. a. auf diese Delikte hin und gibt Tipps zum richtigen Verhalten. Offenbar schulen auch die Banken ihr Personal spezifisch auf Fälle von Enkeltrickbetrügern, um solchen Fällen vorzubeugen. Schliesslich wird in den Medien immer wieder diese Problematik thematisiert, weshalb der Bundesrat eine zusätzliche Präventionskampagne als nicht opportun erachtet.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>In verschiedenen Kantonen konnte man in den letzten Jahren eine Zunahme von Trickdiebstählen erkennen. Oftmals sind es ältere Menschen oder hilfsbedürftige Personen, die Opfer solcher Trickdiebstähle werden. Die Möglichkeiten für die Bestrafung solcher Delikte sind aber beschränkt. Das deutsche Strafgesetzbuch kennt mit Artikel 243 Absatz 1 Ziffer 6 eine spezielle Bestimmung, welche das Bestehlen von hilflosen Personen als besonders schweren Fall des Diebstahls klassifiziert.</p><p>Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zum Thema zu beantworten:</p><p>1. Haben Trickdiebstähle in den letzten Jahren schweizweit zugenommen?</p><p>2. Sieht er Handlungsbedarf beim Strafmass für das Bestehlen von hilfsbedürftigen Personen?</p><p>3. Zieht er eine Präventionskampagne zur Sensibilisierung der Bevölkerung betreffend Trickdiebstähle und Engelbetrüger in Betracht?</p>
    • Stopp den Enkelbetrügern und Trickdiebstählen

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