Regulierung der Wolfsbestände

ShortId
13.3871
Id
20133871
Updated
28.07.2023 07:31
Language
de
Title
Regulierung der Wolfsbestände
AdditionalIndexing
52;Auslegung des Rechts;Tierbestand;Wolf;Jagdvorschrift;Tierschutz;Schutz der Tierwelt
1
  • L05K0603030702, Wolf
  • L05K0601040802, Tierschutz
  • L04K06010408, Schutz der Tierwelt
  • L05K0601040801, Jagdvorschrift
  • L04K05030201, Auslegung des Rechts
  • L04K06030408, Tierbestand
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Berner Konvention und ihre Anhänge haben seit der Erarbeitung im Jahre 1979 betreffs des Wolfsschutzes keine Änderung erfahren. Der Antrag der Schweiz im Jahre 2004 über die Rückstufung des Wolfs von der Liste der "streng geschützten Tierarten" auf die Liste der "geschützten Arten" hat aber viele Diskussionen im Ständigen Komitee und im Sekretariat ausgelöst. Deshalb wurde die Resolution 2 zur Interpretation und Handhabung von Artikel 9 der Konvention überarbeitet und 2011 in einer abgeänderten Version überwiesen. Insbesondere wurde im Rahmen des Revisionsprozesses der Resolution 2 auch diskutiert, inwieweit wegen jagdwirtschaftlichen Interessen in Bestände von streng geschützten Tierarten eingegriffen werden kann. Nach der Ablehnung des Antrages der Schweiz zur Abänderung von Artikel 22 (im Rahmen des Vollzugs der Motion Fournier 10.3264) im Jahre 2012 hat die Schweizer Delegation vom Sekretariat der Berner Konvention verlangt, die Möglichkeiten zur Regulation eines Wolfsbestandes im Rahmen der neuen Resolution 2 explizit aufzuzeigen. Das Sekretariat der Berner Konvention legte dar, dass die Schweiz in begründeten Fällen Ausnahmen zum strengen Wolfsschutz machen darf, die auch regulative Eingriffe in den Wolfsbestand beinhalten. Der Bestand als Ganzes darf dabei jedoch nicht gefährdet werden. Die Bundesstellen haben über die Jahre jeweils gemäss den Vorgaben und Interpretationen des Ständigen Komitees und des Sekretariats der Berner Konvention kommuniziert.</p><p>2. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, SR 922.0) erwähnt in seinem Zweckartikel 1 Absatz 1 Buchstabe d explizit die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd. Bei der Revision der eidgenössischen Jagdverordnung (SR 922.01) hat der Bundesrat zudem die Voraussetzungen geschaffen, dass Wolfsbestände reguliert werden können, wenn hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone entstehen. Zurzeit gibt es in der Schweiz nur ein Wolfsrudel. Die Jagdstrecken in der betreffenden Region sind unverändert hoch. Gemäss den Erfahrungen in den Nachbarländern treten mit etablierten Wolfsbeständen vor allem Probleme mit Übergriffen auf Nutztierbestände auf. Das Bundesamt für Umwelt wird im revidierten Wolfskonzept Regeln definieren, wann regulative Eingriffe in einen Wolfsbestand mit regelmässiger Reproduktion gerechtfertigt sind.</p><p>3. Die jagdliche Nutzung ist gemäss der Bundesverfassung ein Regal der Kantone. Artikel 3 Absatz 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes weist die Kantone an, die Jagd zu regeln und zu planen. Der Bundesrat erachtet es als anzeigt, dass die Kantone im Rahmen dieser Jagdplanung die jagdwirtschaftlichen Ziele definieren. Die Nachhaltigkeit der Jagd misst sich überdies nicht alleine an den jährlich erzielten Jagdstrecken, sondern auch an den an den Lebensraum angepassten Beständen, dem gleichzeitigen Schutz der seltenen und bedrohten Arten, der Berücksichtigung des Tierschutzes auf der Jagd sowie an der Beobachtbarkeit der Wildtiere durch störungsarme Jagdmethoden. Zu all diesen Kriterien gibt der Bund im Jagdgesetz, in der Jagdverordnung und im Tierschutzgesetz die Grundsätze vor.</p><p>4. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) wird im ersten Quartal 2014 den Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrates und des Ständerates eine Revisionsvorlage des Konzepts präsentieren. Anschliessend wird die Anhörung bei Kantonen und Verbänden eröffnet. Je nach der politischen Diskussion kann das neue Wolfskonzept im zweiten Halbjahr 2014 in Kraft gesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Am 16. November beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) dem Europarat zu unterbreiten. Dies geschah, nachdem das Parlament die Motion Fournier 10.3264 vom 19. März 2010 angenommen hatte.</p><p>Im Rahmen der Anschlussarbeiten zur Umsetzung dieser Motion wurde der Bundesrat mit der Interpellation Fournier 12.4000 um Antworten auf Fragen bezüglich Brief an das Sekretariat der Berner Konvention gebeten. Zwischenzeitlich liegt das Antwortschreiben vor.</p><p>In diesem Schreiben stellt das Sekretariat der Berner Konvention fest, dass der Wolf in der Schweiz nicht das ganze Jahr über geschützt werden muss. Insbesondere wird in den Erläuterungen zu diesem Brief klar festgehalten, dass eine Regulierung auch zur Erhaltung eines ausreichenden Jagdbestandes an Huftieren möglich ist.</p><p>Diese Feststellung ist für die Unterzeichneten neu. Bis anhin wurde seitens der verantwortlichen Bundesstellen stets der absolute Schutz des Wolfes dargestellt.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die Berner Konvention eine Änderung erfahren, oder wurde diese von den Bundesstellen bis anhin ungenau ausgelegt und kommuniziert?</p><p>2. Ist er gewillt, im neuen Wolfskonzept die Regulierung der Wolfsbestände so festzulegen, dass ausreichende Wildbestände für eine nachhaltige Jagd erhalten bleiben?</p><p>3. Wie definiert er einen ausreichenden Wildbestand für eine nachhaltige Jagd?</p><p>4. Bis wann kann mit der Inkraftsetzung des neuen Wolfskonzeptes gerechnet werden?</p>
  • Regulierung der Wolfsbestände
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Berner Konvention und ihre Anhänge haben seit der Erarbeitung im Jahre 1979 betreffs des Wolfsschutzes keine Änderung erfahren. Der Antrag der Schweiz im Jahre 2004 über die Rückstufung des Wolfs von der Liste der "streng geschützten Tierarten" auf die Liste der "geschützten Arten" hat aber viele Diskussionen im Ständigen Komitee und im Sekretariat ausgelöst. Deshalb wurde die Resolution 2 zur Interpretation und Handhabung von Artikel 9 der Konvention überarbeitet und 2011 in einer abgeänderten Version überwiesen. Insbesondere wurde im Rahmen des Revisionsprozesses der Resolution 2 auch diskutiert, inwieweit wegen jagdwirtschaftlichen Interessen in Bestände von streng geschützten Tierarten eingegriffen werden kann. Nach der Ablehnung des Antrages der Schweiz zur Abänderung von Artikel 22 (im Rahmen des Vollzugs der Motion Fournier 10.3264) im Jahre 2012 hat die Schweizer Delegation vom Sekretariat der Berner Konvention verlangt, die Möglichkeiten zur Regulation eines Wolfsbestandes im Rahmen der neuen Resolution 2 explizit aufzuzeigen. Das Sekretariat der Berner Konvention legte dar, dass die Schweiz in begründeten Fällen Ausnahmen zum strengen Wolfsschutz machen darf, die auch regulative Eingriffe in den Wolfsbestand beinhalten. Der Bestand als Ganzes darf dabei jedoch nicht gefährdet werden. Die Bundesstellen haben über die Jahre jeweils gemäss den Vorgaben und Interpretationen des Ständigen Komitees und des Sekretariats der Berner Konvention kommuniziert.</p><p>2. Das Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (Jagdgesetz, SR 922.0) erwähnt in seinem Zweckartikel 1 Absatz 1 Buchstabe d explizit die Gewährleistung einer angemessenen Nutzung der Wildbestände durch die Jagd. Bei der Revision der eidgenössischen Jagdverordnung (SR 922.01) hat der Bundesrat zudem die Voraussetzungen geschaffen, dass Wolfsbestände reguliert werden können, wenn hohe Einbussen bei der Nutzung der Jagdregale durch die Kantone entstehen. Zurzeit gibt es in der Schweiz nur ein Wolfsrudel. Die Jagdstrecken in der betreffenden Region sind unverändert hoch. Gemäss den Erfahrungen in den Nachbarländern treten mit etablierten Wolfsbeständen vor allem Probleme mit Übergriffen auf Nutztierbestände auf. Das Bundesamt für Umwelt wird im revidierten Wolfskonzept Regeln definieren, wann regulative Eingriffe in einen Wolfsbestand mit regelmässiger Reproduktion gerechtfertigt sind.</p><p>3. Die jagdliche Nutzung ist gemäss der Bundesverfassung ein Regal der Kantone. Artikel 3 Absatz 1 des eidgenössischen Jagdgesetzes weist die Kantone an, die Jagd zu regeln und zu planen. Der Bundesrat erachtet es als anzeigt, dass die Kantone im Rahmen dieser Jagdplanung die jagdwirtschaftlichen Ziele definieren. Die Nachhaltigkeit der Jagd misst sich überdies nicht alleine an den jährlich erzielten Jagdstrecken, sondern auch an den an den Lebensraum angepassten Beständen, dem gleichzeitigen Schutz der seltenen und bedrohten Arten, der Berücksichtigung des Tierschutzes auf der Jagd sowie an der Beobachtbarkeit der Wildtiere durch störungsarme Jagdmethoden. Zu all diesen Kriterien gibt der Bund im Jagdgesetz, in der Jagdverordnung und im Tierschutzgesetz die Grundsätze vor.</p><p>4. Das Bundesamt für Umwelt (Bafu) wird im ersten Quartal 2014 den Kommissionen für Umwelt, Raumplanung und Energie (UREK) des Nationalrates und des Ständerates eine Revisionsvorlage des Konzepts präsentieren. Anschliessend wird die Anhörung bei Kantonen und Verbänden eröffnet. Je nach der politischen Diskussion kann das neue Wolfskonzept im zweiten Halbjahr 2014 in Kraft gesetzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Am 16. November beauftragte der Bundesrat das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK), den Vorschlag zur Änderung des Übereinkommens über die Erhaltung der europäischen wildlebenden Pflanzen und Tiere und ihrer natürlichen Lebensräume (Berner Konvention) dem Europarat zu unterbreiten. Dies geschah, nachdem das Parlament die Motion Fournier 10.3264 vom 19. März 2010 angenommen hatte.</p><p>Im Rahmen der Anschlussarbeiten zur Umsetzung dieser Motion wurde der Bundesrat mit der Interpellation Fournier 12.4000 um Antworten auf Fragen bezüglich Brief an das Sekretariat der Berner Konvention gebeten. Zwischenzeitlich liegt das Antwortschreiben vor.</p><p>In diesem Schreiben stellt das Sekretariat der Berner Konvention fest, dass der Wolf in der Schweiz nicht das ganze Jahr über geschützt werden muss. Insbesondere wird in den Erläuterungen zu diesem Brief klar festgehalten, dass eine Regulierung auch zur Erhaltung eines ausreichenden Jagdbestandes an Huftieren möglich ist.</p><p>Diese Feststellung ist für die Unterzeichneten neu. Bis anhin wurde seitens der verantwortlichen Bundesstellen stets der absolute Schutz des Wolfes dargestellt.</p><p>Der Bundesrat wird ersucht, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Hat die Berner Konvention eine Änderung erfahren, oder wurde diese von den Bundesstellen bis anhin ungenau ausgelegt und kommuniziert?</p><p>2. Ist er gewillt, im neuen Wolfskonzept die Regulierung der Wolfsbestände so festzulegen, dass ausreichende Wildbestände für eine nachhaltige Jagd erhalten bleiben?</p><p>3. Wie definiert er einen ausreichenden Wildbestand für eine nachhaltige Jagd?</p><p>4. Bis wann kann mit der Inkraftsetzung des neuen Wolfskonzeptes gerechnet werden?</p>
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