Fehlermeldesysteme und medizinische Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit einsetzen

ShortId
13.3875
Id
20133875
Updated
25.06.2025 00:29
Language
de
Title
Fehlermeldesysteme und medizinische Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit einsetzen
AdditionalIndexing
2841;Qualitätssicherung;Medizin;Therapeutik;Patient/in
1
  • L06K070305020401, Qualitätssicherung
  • L04K01050517, Patient/in
  • L03K010502, Medizin
  • L04K01050214, Therapeutik
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Wissenschaftlich ausgewiesene Massnahmen oder Fehlermeldesysteme, mit denen Fehler verhindert werden können, sind in vielen Bereichen bekannt und anerkannt: Checklisten, Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Fehlmedikationen (Beers-Liste) oder gezielte Antibiotika-Therapien vor bestimmten Eingriffen zur Verhinderung von nosokomialen Infekten (ANQ-Bericht, Juli 2013). Bekannt sind auch Austauschplattformen für die Information von fehlerhafter Handhabung oder Anwendung von Medizinalgeräten, sei es wegen mangelnder Instruktion, Weiterbildung oder Produktionsfehlern. </p><p>Medikationsfehler gehören zu den Bereichen, in denen die Qualitätssicherung sehr, insbesondere in der Altersmedizin, gefährdet ist. Obwohl z. B. die Beers-Liste Auskunft gibt, welche Medikamente bei der Behandlung von betagten Menschen nicht eingesetzt werden sollten, wird sie nur begrenzt befolgt. </p><p>Die Stiftung für Patientensicherheit Schweiz informiert regelmässig über Fehlerquellen oder wichtige Erkenntnisse, die zur Qualität von medizinischen Behandlungen beitragen. Auch die Swissnoso oder der ANQ informieren über Massnahmen, die zur Verhinderung von Spitalinfektionen beitragen. Solche Massnahmen sind mit gezielter und konsequenter Umsetzung zur Patientensicherheit einzusetzen. </p><p>Die Freiwilligkeit bei der Umsetzung von ausgewiesenen Systemen, Standards, Leitlinien und Massnahmen in der Patientinnen- und Patientensicherheit ist angesichts des Umfangs des vermeidbaren Leids und einzusparender Kosten nicht länger haltbar. </p>
  • <p>Der Bundesrat hat in seiner Qualitätsstrategie im schweizerischen Gesundheitswesen dargelegt, wie der Bund in Zukunft seine steuernde und koordinierende Rolle im Bereich der Qualitätssicherung verstärkt wahrnehmen will. Dazu sollen geeignete nationale Strukturen geschaffen werden. Eine wirkungsvolle und arbeitsfähige nationale Struktur soll die Aufgabenerfüllung des Bundes unterstützen und Massnahmen hinsichtlich Verbindlichkeit nationaler Qualitätsvorhaben in Zusammenarbeit mit den Partnern (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer) erarbeiten sowie Monitoring und Controlling der Umsetzung der nationalen Qualitätsvorgaben sicherstellen. Derzeit laufen zudem erste nationale Programme, die noch auf Freiwilligkeit der Akteure beruhen. Deren Auswirkungen werden evaluiert.</p><p>Mit dem geplanten Gesetzgebungsprojekt zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sollen diese Fragen verstärkt aufgenommen und umgesetzt werden. In der Botschaft dazu können die im Rahmen des KVG möglichen Massnahmen aufgezeigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die gesetzlichen Grundlagen insbesondere von Artikel 58 KVG verbindlich umgesetzt werden können, die</p><p>1. die Leistungserbringer im Gesundheitswesen flächendeckend verpflichten, Fehlererfassungssysteme (CIRS, OP-Checklisten) einzurichten und medizinische Erkenntnisse (z. B. Beers-Liste) umzusetzen;</p><p>2. die wirksame Anwendung der Systeme und die Verpflichtung zur Umsetzung empfohlener Massnahmen sicherstellen;</p><p>3. die Leistungserbringer verpflichten, die empfohlenen Massnahmen zur Fehlervermeidung verbindlich umzusetzen;</p><p>4. eine Überwachung der Leistungserbringer in Bezug auf die Erfüllung der Vorgaben institutionalisierten und </p><p>5. die Möglichkeiten schaffen, Unterlassungen zu sanktionieren.</p>
  • Fehlermeldesysteme und medizinische Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit einsetzen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Wissenschaftlich ausgewiesene Massnahmen oder Fehlermeldesysteme, mit denen Fehler verhindert werden können, sind in vielen Bereichen bekannt und anerkannt: Checklisten, Sicherheitsmassnahmen zur Verhinderung von Fehlmedikationen (Beers-Liste) oder gezielte Antibiotika-Therapien vor bestimmten Eingriffen zur Verhinderung von nosokomialen Infekten (ANQ-Bericht, Juli 2013). Bekannt sind auch Austauschplattformen für die Information von fehlerhafter Handhabung oder Anwendung von Medizinalgeräten, sei es wegen mangelnder Instruktion, Weiterbildung oder Produktionsfehlern. </p><p>Medikationsfehler gehören zu den Bereichen, in denen die Qualitätssicherung sehr, insbesondere in der Altersmedizin, gefährdet ist. Obwohl z. B. die Beers-Liste Auskunft gibt, welche Medikamente bei der Behandlung von betagten Menschen nicht eingesetzt werden sollten, wird sie nur begrenzt befolgt. </p><p>Die Stiftung für Patientensicherheit Schweiz informiert regelmässig über Fehlerquellen oder wichtige Erkenntnisse, die zur Qualität von medizinischen Behandlungen beitragen. Auch die Swissnoso oder der ANQ informieren über Massnahmen, die zur Verhinderung von Spitalinfektionen beitragen. Solche Massnahmen sind mit gezielter und konsequenter Umsetzung zur Patientensicherheit einzusetzen. </p><p>Die Freiwilligkeit bei der Umsetzung von ausgewiesenen Systemen, Standards, Leitlinien und Massnahmen in der Patientinnen- und Patientensicherheit ist angesichts des Umfangs des vermeidbaren Leids und einzusparender Kosten nicht länger haltbar. </p>
    • <p>Der Bundesrat hat in seiner Qualitätsstrategie im schweizerischen Gesundheitswesen dargelegt, wie der Bund in Zukunft seine steuernde und koordinierende Rolle im Bereich der Qualitätssicherung verstärkt wahrnehmen will. Dazu sollen geeignete nationale Strukturen geschaffen werden. Eine wirkungsvolle und arbeitsfähige nationale Struktur soll die Aufgabenerfüllung des Bundes unterstützen und Massnahmen hinsichtlich Verbindlichkeit nationaler Qualitätsvorhaben in Zusammenarbeit mit den Partnern (Kantone, Leistungserbringer, Versicherer) erarbeiten sowie Monitoring und Controlling der Umsetzung der nationalen Qualitätsvorgaben sicherstellen. Derzeit laufen zudem erste nationale Programme, die noch auf Freiwilligkeit der Akteure beruhen. Deren Auswirkungen werden evaluiert.</p><p>Mit dem geplanten Gesetzgebungsprojekt zur Stärkung von Qualität und Wirtschaftlichkeit sollen diese Fragen verstärkt aufgenommen und umgesetzt werden. In der Botschaft dazu können die im Rahmen des KVG möglichen Massnahmen aufgezeigt werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, in einem Bericht aufzuzeigen, wie die gesetzlichen Grundlagen insbesondere von Artikel 58 KVG verbindlich umgesetzt werden können, die</p><p>1. die Leistungserbringer im Gesundheitswesen flächendeckend verpflichten, Fehlererfassungssysteme (CIRS, OP-Checklisten) einzurichten und medizinische Erkenntnisse (z. B. Beers-Liste) umzusetzen;</p><p>2. die wirksame Anwendung der Systeme und die Verpflichtung zur Umsetzung empfohlener Massnahmen sicherstellen;</p><p>3. die Leistungserbringer verpflichten, die empfohlenen Massnahmen zur Fehlervermeidung verbindlich umzusetzen;</p><p>4. eine Überwachung der Leistungserbringer in Bezug auf die Erfüllung der Vorgaben institutionalisierten und </p><p>5. die Möglichkeiten schaffen, Unterlassungen zu sanktionieren.</p>
    • Fehlermeldesysteme und medizinische Erkenntnisse für die Verbesserung der Patientensicherheit einsetzen

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