Konkurrenzfähige, familienfreundliche und tourismusfördernde Schifffahrt auf dem Langensee ab 2016

ShortId
13.3876
Id
20133876
Updated
28.07.2023 07:31
Language
de
Title
Konkurrenzfähige, familienfreundliche und tourismusfördernde Schifffahrt auf dem Langensee ab 2016
AdditionalIndexing
28;48;Personentarif;Leistungsauftrag;Fahrplan;Italien;internationaler Verkehr;Tessin;Konzession;Binnenschiffsverkehr;konzessioniertes Transportunternehmen;Vergnügungsboot;Tourismus
1
  • L03K180502, Binnenschiffsverkehr
  • L05K1805010104, Vergnügungsboot
  • L05K0301010117, Tessin
  • L05K0806010103, Konzession
  • L04K18010105, internationaler Verkehr
  • L04K18010207, Fahrplan
  • L05K1802010106, Personentarif
  • L04K03010503, Italien
  • L04K01010103, Tourismus
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
  • L05K1801021101, konzessioniertes Transportunternehmen
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Im Jahr 2016 läuft die Konzession aus, die den Schifffahrtsverkehr auf dem Langensee regelt. Bis zu diesem Datum ist die italienische Schifffahrtsgesellschaft "Società Navigazione Lago Maggiore (NLM)" für den Schifffahrtsbetrieb auf dem ganzen Langensee verantwortlich.</p><p>In den letzten Jahren wurden die Leistungen sowie die Qualität von verschiedenen Parlamentariern, Organisationen, Medien und Kunden wiederholt kritisiert. Die Situation hat sich durch den Sparauftrag Italiens noch verschärft. Auf Schweizer Strecken werden hohe Preise verlangt, und übliche Vergünstigungen (Generalabonnement, Halbtaxabonnement, Juniorkarte usw.) werden nicht akzeptiert. Ein reduziertes Fahrplanangebot und schlechte Qualität sind leider an der Tagesordnung. Eigentlich erstaunlich, dass dies, obschon bereits seit Jahren kritisiert, nicht korrigiert wird. Immer wieder erwähnte das Bundesamt für Verkehr (BAV), dass man nicht intervenieren könne, da die Konzession bis 2016 laufe. </p><p>Mit dem Ablauf der Konzession gibt es zum ersten Mal die Möglichkeit, Leistung, Qualität, Sicherheit und Preis der Schifffahrt auf dem Langensee auf ein vernünftiges Niveau zu heben. Dies trägt nicht zuletzt auch zur weiteren Attraktivierung des Tourismus in der Schweiz und insbesondere im Tessin bei.</p>
  • <p>Das Konzessionsrecht auferlegt der Konzessionärin gewisse Rechte und Pflichten wie die Fahrplan- und die Transportpflicht. Es äussert sich aber nur beschränkt zum Angebot in qualitativer oder quantitativer Hinsicht. Ausser der Anforderung, dass der Transport zweckmässig erbracht werden muss (Art. 9 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, PBG; SR 745.1), macht das Konzessionsrecht keine Vorgaben bezüglich einer befriedigenden Mindesterschliessung.</p><p>Die Schifffahrt auf den Tessiner Seen ist in einem Staatsvertrag (Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee, abgeschlossen am 2. Dezember 1992, von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1993 und in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1997; SR 0.747.225.1) geregelt. Darin ist das Transportrecht für die Schifffahrt im regelmässigen Linienverkehr auf dem Langensee wie folgt festgelegt: Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem italienischen sowie auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung besorgt. Die Schweiz verpflichtet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine Konzession zu erteilen (Art. 9 des Staatsvertrages).</p><p>Solange der Staatsvertrag nicht aufgekündigt oder diese Bestimmung geändert wird, ist das BAV als Konzessionsbehörde daran gebunden. Die im Staatsvertrag getroffenen Abmachungen erleichtern generell den grenzüberschreitenden Verkehr auf diesen Seen. Diese Errungenschaften gilt es möglichst zu bewahren. Die Kündigung des Staatsvertrages wäre daher die Ultima Ratio und wird momentan nicht angestrebt. Somit soll ein Rückfall in einen Jahre andauernden, unbefriedigenden, vertragslosen Zustand vermieden werden. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen sind die unterstützungswürdigen Anliegen des Motionärs nicht in allen Punkten umsetzbar. Insbesondere ist es dem BAV nicht möglich, das Konzessionsgesuch eines italienischen Unternehmens mangels Alternative abzulehnen, sofern die gesetzlichen Vorlagen eingehalten werden. Die Forderungen des Motionärs werden im Konzessionsverfahren soweit rechtlich zulässig berücksichtigt.</p><p>Im Einzelnen:</p><p>1. Die Schifffahrtsunternehmen sind in der Gestaltung des Fahrplanes frei. Auf dem Langen- wie auch auf dem Luganersee wird zwischen einem Winter-, Herbst/Frühling- und Sommerfahrplan unterschieden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die touristische Attraktion auf dem Langensee, der Botanische Park auf den Isole di Brissago, von Oktober bis März geschlossen ist. Würde das BAV die Anzahl Kurspaare in der Konzession festlegen, so müsste sichergestellt sein, dass die dadurch entstehenden Kosten für das Unternehmen tragbar sind resp. diese von der öffentlichen Hand übernommen werden. Der Bund bestellt diese Verkehre aber nicht, da sie die Anforderungen als abgeltungsberechtigter regionaler Personenverkehr nicht erfüllen.</p><p>2. Der Bund kann in der Konzession die Anerkennung der Tarife des direkten Verkehrs (u. a. Generalabonnement, Halbtaxabonnement) auf dem Schweizer Teil des Langensees verfügen, sofern dies ein Bedürfnis ist und die Erzielung angemessener Erträge dennoch möglich ist.</p><p>3. Die Tarifhoheit und somit das Festsetzen der Preise liegt bei den Transportunternehmen.</p><p>4. Die Konzessionsdauer beträgt zehn Jahre. Eine Konzession kann bis zu höchstens 25 Jahren erteilt werden, wenn die Amortisationsdauer der Betriebsmittel länger als zehn Jahre im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung beträgt (Art. 15 der Verordnung über die Personenbeförderung, VPB; SR 745.11). Das BAV wird die Dauer entsprechend den konkreten Umständen festlegen.</p><p>5. Das Einhalten der Sicherheitsvorschriften ist Voraussetzung für die Konzessionserneuerung. Für die Schiffe unter italienischer Flagge gelten die nationalen italienischen Vorgaben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Konzessionsvergabe der Schifffahrt auf dem Langensee nur denjenigen Betreiber zu berücksichtigen, der folgende Vorgaben erfüllt:</p><p>1. Vernünftiges Fahrplanangebot über die ganze Jahreszeit für beide Uferseiten (Ascona-Brissago bzw. Gambarogno);</p><p>2. Akzeptieren der schweizerischen Tarifstrukturen aus dem Verkehrsverbund wie auf Binnenseen für das Bacino svizzero (Generalabonnement, Halbtaxabonnement, Junior-, AHV-Karte usw.);</p><p>3. Faires Preisangebot auf der schweizerischen sowie italienischen Seite;</p><p>4. Konzessionsvergabe über zehn Jahre;</p><p>5. Berücksichtigung von schweizerischen Sicherheitsstandards.</p>
  • Konkurrenzfähige, familienfreundliche und tourismusfördernde Schifffahrt auf dem Langensee ab 2016
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Im Jahr 2016 läuft die Konzession aus, die den Schifffahrtsverkehr auf dem Langensee regelt. Bis zu diesem Datum ist die italienische Schifffahrtsgesellschaft "Società Navigazione Lago Maggiore (NLM)" für den Schifffahrtsbetrieb auf dem ganzen Langensee verantwortlich.</p><p>In den letzten Jahren wurden die Leistungen sowie die Qualität von verschiedenen Parlamentariern, Organisationen, Medien und Kunden wiederholt kritisiert. Die Situation hat sich durch den Sparauftrag Italiens noch verschärft. Auf Schweizer Strecken werden hohe Preise verlangt, und übliche Vergünstigungen (Generalabonnement, Halbtaxabonnement, Juniorkarte usw.) werden nicht akzeptiert. Ein reduziertes Fahrplanangebot und schlechte Qualität sind leider an der Tagesordnung. Eigentlich erstaunlich, dass dies, obschon bereits seit Jahren kritisiert, nicht korrigiert wird. Immer wieder erwähnte das Bundesamt für Verkehr (BAV), dass man nicht intervenieren könne, da die Konzession bis 2016 laufe. </p><p>Mit dem Ablauf der Konzession gibt es zum ersten Mal die Möglichkeit, Leistung, Qualität, Sicherheit und Preis der Schifffahrt auf dem Langensee auf ein vernünftiges Niveau zu heben. Dies trägt nicht zuletzt auch zur weiteren Attraktivierung des Tourismus in der Schweiz und insbesondere im Tessin bei.</p>
    • <p>Das Konzessionsrecht auferlegt der Konzessionärin gewisse Rechte und Pflichten wie die Fahrplan- und die Transportpflicht. Es äussert sich aber nur beschränkt zum Angebot in qualitativer oder quantitativer Hinsicht. Ausser der Anforderung, dass der Transport zweckmässig erbracht werden muss (Art. 9 Abs. 2 des Personenbeförderungsgesetzes, PBG; SR 745.1), macht das Konzessionsrecht keine Vorgaben bezüglich einer befriedigenden Mindesterschliessung.</p><p>Die Schifffahrt auf den Tessiner Seen ist in einem Staatsvertrag (Abkommen zwischen der Schweiz und Italien betreffend die Schifffahrt auf dem Langensee und dem Luganersee, abgeschlossen am 2. Dezember 1992, von der Bundesversammlung genehmigt am 16. Dezember 1993 und in Kraft getreten durch Notenaustausch am 1. Juni 1997; SR 0.747.225.1) geregelt. Darin ist das Transportrecht für die Schifffahrt im regelmässigen Linienverkehr auf dem Langensee wie folgt festgelegt: Der öffentliche Schifffahrtsbetrieb wird auf dem italienischen sowie auf dem schweizerischen Seeteil von einer italienischen Unternehmung besorgt. Die Schweiz verpflichtet sich, der Unternehmung für ihren Seeteil eine Konzession zu erteilen (Art. 9 des Staatsvertrages).</p><p>Solange der Staatsvertrag nicht aufgekündigt oder diese Bestimmung geändert wird, ist das BAV als Konzessionsbehörde daran gebunden. Die im Staatsvertrag getroffenen Abmachungen erleichtern generell den grenzüberschreitenden Verkehr auf diesen Seen. Diese Errungenschaften gilt es möglichst zu bewahren. Die Kündigung des Staatsvertrages wäre daher die Ultima Ratio und wird momentan nicht angestrebt. Somit soll ein Rückfall in einen Jahre andauernden, unbefriedigenden, vertragslosen Zustand vermieden werden. Aufgrund dieser Rahmenbedingungen sind die unterstützungswürdigen Anliegen des Motionärs nicht in allen Punkten umsetzbar. Insbesondere ist es dem BAV nicht möglich, das Konzessionsgesuch eines italienischen Unternehmens mangels Alternative abzulehnen, sofern die gesetzlichen Vorlagen eingehalten werden. Die Forderungen des Motionärs werden im Konzessionsverfahren soweit rechtlich zulässig berücksichtigt.</p><p>Im Einzelnen:</p><p>1. Die Schifffahrtsunternehmen sind in der Gestaltung des Fahrplanes frei. Auf dem Langen- wie auch auf dem Luganersee wird zwischen einem Winter-, Herbst/Frühling- und Sommerfahrplan unterschieden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass die touristische Attraktion auf dem Langensee, der Botanische Park auf den Isole di Brissago, von Oktober bis März geschlossen ist. Würde das BAV die Anzahl Kurspaare in der Konzession festlegen, so müsste sichergestellt sein, dass die dadurch entstehenden Kosten für das Unternehmen tragbar sind resp. diese von der öffentlichen Hand übernommen werden. Der Bund bestellt diese Verkehre aber nicht, da sie die Anforderungen als abgeltungsberechtigter regionaler Personenverkehr nicht erfüllen.</p><p>2. Der Bund kann in der Konzession die Anerkennung der Tarife des direkten Verkehrs (u. a. Generalabonnement, Halbtaxabonnement) auf dem Schweizer Teil des Langensees verfügen, sofern dies ein Bedürfnis ist und die Erzielung angemessener Erträge dennoch möglich ist.</p><p>3. Die Tarifhoheit und somit das Festsetzen der Preise liegt bei den Transportunternehmen.</p><p>4. Die Konzessionsdauer beträgt zehn Jahre. Eine Konzession kann bis zu höchstens 25 Jahren erteilt werden, wenn die Amortisationsdauer der Betriebsmittel länger als zehn Jahre im Zeitpunkt der Konzessionserneuerung beträgt (Art. 15 der Verordnung über die Personenbeförderung, VPB; SR 745.11). Das BAV wird die Dauer entsprechend den konkreten Umständen festlegen.</p><p>5. Das Einhalten der Sicherheitsvorschriften ist Voraussetzung für die Konzessionserneuerung. Für die Schiffe unter italienischer Flagge gelten die nationalen italienischen Vorgaben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, bei der Konzessionsvergabe der Schifffahrt auf dem Langensee nur denjenigen Betreiber zu berücksichtigen, der folgende Vorgaben erfüllt:</p><p>1. Vernünftiges Fahrplanangebot über die ganze Jahreszeit für beide Uferseiten (Ascona-Brissago bzw. Gambarogno);</p><p>2. Akzeptieren der schweizerischen Tarifstrukturen aus dem Verkehrsverbund wie auf Binnenseen für das Bacino svizzero (Generalabonnement, Halbtaxabonnement, Junior-, AHV-Karte usw.);</p><p>3. Faires Preisangebot auf der schweizerischen sowie italienischen Seite;</p><p>4. Konzessionsvergabe über zehn Jahre;</p><p>5. Berücksichtigung von schweizerischen Sicherheitsstandards.</p>
    • Konkurrenzfähige, familienfreundliche und tourismusfördernde Schifffahrt auf dem Langensee ab 2016

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