Koordination der schweizerischen Luftrettung

ShortId
13.3882
Id
20133882
Updated
28.07.2023 07:30
Language
de
Title
Koordination der schweizerischen Luftrettung
AdditionalIndexing
2841;Leistungsauftrag;Koordination;Notfallmedizin;Hubschrauber
1
  • L04K01050514, Notfallmedizin
  • L05K1804010302, Hubschrauber
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0806010105, Leistungsauftrag
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>1. Die Organisation von Lufttransporten aus medizinischen Gründen ist Teil des Gesundheitswesens und damit Sache der Kantone. Die Konferenz der Gesundheitsdirektoren ist denn auch bereits aktiv geworden und hat eine Aussprache mit den betroffenen Kreisen organisiert. Die Suche und Rettung von in Not geratenen Flugzeugen und Helikoptern fällt hingegen in die Zuständigkeit des Bundes.</p><p>2. Das heutige Modell der Luftrettung ist historisch gewachsen und hat sich grundsätzlich bewährt. Eine effiziente Organisation für die kleinräumige Schweiz ist nur mit einer einzigen Einsatzzentrale durchführbar. Wesentlich ist dabei, dass sich alle Akteure des Gesundheitswesens auf eine Lösung einigen, die keine Luftrettungsorganisationen bevorzugt und bei der eine rasche Rettung und eine qualitativ hochstehende medizinische Versorgung gewährleistet ist.</p><p>3. Es gibt zurzeit keine gesetzliche Vorschrift, die eine Beteiligung von weiteren Luftrettungsunternehmen an der Einsatzzentrale der Rega ausschliessen würde. Die Rega hat in diesem Sinne kein Monopol für die Luftrettung. Sie kann andererseits als private Organisation nur zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen gezwungen werden, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. Das Bundesrecht sieht nichts Derartiges vor. Es ist Sache der Kantone oder allenfalls der Gesundheitsdirektorenkonferenz abzuklären, ob andere Luftrettungsanbieter bei der Koordination der Rettungseinsätze durch die Rega mitberücksichtigt werden sollen.</p><p>4. Die hinsichtlich der Flugsicherheit anwendbaren Vorschriften zur Ausbildung der Piloten und zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge sind europäisch harmonisiert. Die Schweiz hat diese - umfassenden und abschliessenden - Bestimmungen im Rahmen des bilateralen Abkommens mit der EU über den Luftverkehr übernommen. Allfällige zusätzliche, rettungsspezifische Vorschriften, die nicht den Bereich der Flugsicherheit oder der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge betreffen, sind überdies zulässig, liegen indessen in der Zuständigkeit der Kantone.</p><p>5. Seitens des Bundes gibt es keine solchen Anforderungsprofile.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>1. Wird der Bundesrat Einfluss auf die Koordination der in der Luftrettung tätigen Firmen nehmen?</p><p>2. Wie beurteilt er eine einzige, private Einsatzzentrale, die alle Luftrettungseinsätze koordiniert?</p><p>3. Ist es möglich, dass sich private Luftrettungsunternehmen an der Einsatzzentrale der Rega beteiligen?</p><p>4. Wird er betreffend Ausrüstungsstandards der Helis und Ausbildungsstandard der Piloten (speziell für die Luftrettung) Richtlinien erlassen?</p><p>5. Bestehen vom Bund Anforderungsprofile betreffend Einsatzzeit (ab Alarm bis Unfallstelle)?</p>
  • Koordination der schweizerischen Luftrettung
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>1. Die Organisation von Lufttransporten aus medizinischen Gründen ist Teil des Gesundheitswesens und damit Sache der Kantone. Die Konferenz der Gesundheitsdirektoren ist denn auch bereits aktiv geworden und hat eine Aussprache mit den betroffenen Kreisen organisiert. Die Suche und Rettung von in Not geratenen Flugzeugen und Helikoptern fällt hingegen in die Zuständigkeit des Bundes.</p><p>2. Das heutige Modell der Luftrettung ist historisch gewachsen und hat sich grundsätzlich bewährt. Eine effiziente Organisation für die kleinräumige Schweiz ist nur mit einer einzigen Einsatzzentrale durchführbar. Wesentlich ist dabei, dass sich alle Akteure des Gesundheitswesens auf eine Lösung einigen, die keine Luftrettungsorganisationen bevorzugt und bei der eine rasche Rettung und eine qualitativ hochstehende medizinische Versorgung gewährleistet ist.</p><p>3. Es gibt zurzeit keine gesetzliche Vorschrift, die eine Beteiligung von weiteren Luftrettungsunternehmen an der Einsatzzentrale der Rega ausschliessen würde. Die Rega hat in diesem Sinne kein Monopol für die Luftrettung. Sie kann andererseits als private Organisation nur zur Zusammenarbeit mit anderen Unternehmen gezwungen werden, wenn dafür eine entsprechende gesetzliche Grundlage besteht. Das Bundesrecht sieht nichts Derartiges vor. Es ist Sache der Kantone oder allenfalls der Gesundheitsdirektorenkonferenz abzuklären, ob andere Luftrettungsanbieter bei der Koordination der Rettungseinsätze durch die Rega mitberücksichtigt werden sollen.</p><p>4. Die hinsichtlich der Flugsicherheit anwendbaren Vorschriften zur Ausbildung der Piloten und zur Ausrüstung der Luftfahrzeuge sind europäisch harmonisiert. Die Schweiz hat diese - umfassenden und abschliessenden - Bestimmungen im Rahmen des bilateralen Abkommens mit der EU über den Luftverkehr übernommen. Allfällige zusätzliche, rettungsspezifische Vorschriften, die nicht den Bereich der Flugsicherheit oder der Lufttüchtigkeit der Luftfahrzeuge betreffen, sind überdies zulässig, liegen indessen in der Zuständigkeit der Kantone.</p><p>5. Seitens des Bundes gibt es keine solchen Anforderungsprofile.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>1. Wird der Bundesrat Einfluss auf die Koordination der in der Luftrettung tätigen Firmen nehmen?</p><p>2. Wie beurteilt er eine einzige, private Einsatzzentrale, die alle Luftrettungseinsätze koordiniert?</p><p>3. Ist es möglich, dass sich private Luftrettungsunternehmen an der Einsatzzentrale der Rega beteiligen?</p><p>4. Wird er betreffend Ausrüstungsstandards der Helis und Ausbildungsstandard der Piloten (speziell für die Luftrettung) Richtlinien erlassen?</p><p>5. Bestehen vom Bund Anforderungsprofile betreffend Einsatzzeit (ab Alarm bis Unfallstelle)?</p>
    • Koordination der schweizerischen Luftrettung

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