Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung
- ShortId
-
13.3883
- Id
-
20133883
- Updated
-
28.07.2023 07:29
- Language
-
de
- Title
-
Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung
- AdditionalIndexing
-
52;66;Wassernutzung;Wasserkraft;Wasserkraftwerk;Umweltverträglichkeitsprüfung;Bewilligung für Kraftwerk;Güterabwägung;Landschaftsschutz;Stromerzeugung;Gewässerschutz
- 1
-
- L03K170507, Wasserkraft
- L04K17030202, Wasserkraftwerk
- L05K1703030102, Stromerzeugung
- L05K0601040103, Umweltverträglichkeitsprüfung
- L04K06010504, Wassernutzung
- L04K06010407, Gewässerschutz
- L04K17010104, Bewilligung für Kraftwerk
- L06K080203070101, Güterabwägung
- L04K06010409, Landschaftsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die Erneuerung von auslaufenden Wasserkraftkonzessionen sowie wesentliche Änderungen während laufender Konzessionsdauer, z. B. im Hinblick auf eine bedeutende Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerks, kommen materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleich und erfordern daher eine umfassende Neubeurteilung der Gesamtanlage, u. a. in Bezug auf die umweltrelevanten Auswirkungen. Umstritten ist nun, von welchem Ausgangs- bzw. Referenzzustand bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie bei der Festlegung des Umfangs an Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume auszugehen ist. Die Gesetzesbestimmungen lassen diese Fragen offen. Eine konkrete Vorgabe findet sich erst im UVP-Handbuch des Bafu. Ohne nähere Begründung wird dort das Folgende festgehalten: "Bei einer Konzessionserneuerung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist der Ausgangszustand derjenige Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre." Diese Praxis hat einschneidende Konsequenzen für die Wasserkraftnutzung. Die Tatsache, dass im Rahmen von Konzessionserneuerungen und wesentlichen Konzessionsänderungen nicht nur für neue Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume angemessener Ersatz geleistet werden muss, sondern zusätzlich auch für frühere Eingriffe, bei der Erstellung der ersten Anlage, hätte erhebliche Kostenfolgen und würde die Stromproduktion aus Wasserkraft massiv verteuern. Hinzu kommt, dass der ursprüngliche Zustand vor dem Bau der bestehenden Kraftwerksanlagen, der in den meisten Fällen mehrere Jahrzehnte zurückliegt, kaum ermittelt werden kann, was somit zwangsläufig zu Auslegungsstreitigkeiten und langwierigen Verfahren führt. Um die vom Bundesrat beabsichtigte Steigerung der Stromproduktion aus Wasserkraft nicht unnötig zu bremsen, wäre es angemessen und sachlogisch, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen in Zukunft vom bestehenden Ist-Zustand auszugehen.</p>
- <p>Eine Konzession gibt einem Privaten das Recht, ein öffentliches Gut exklusiv für eine bestimmte Zeit zu nutzen. Nach Ablauf dieser Zeit fällt das Recht dahin, und ein Anspruch, dieses Recht noch einmal zu erlangen, besteht nicht. Deshalb wird nach Ablauf einer Wasserrechtskonzession über den Fortbestand der Anlage und die Konzession neu entschieden. Die Erneuerung oder Verlängerung einer Wasserrechtskonzession kommt daher einer Neukonzessionierung gleich.</p><p>Bei Konzessionserneuerungen nach Ablauf einer bestehenden Konzession kommen die heute geltenden Umweltvorschriften formell und materiell zur Anwendung (vgl. BGE 119 Ib 254 E. 5b). Dies bedeutet unter anderem, dass die heute geltenden Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 10b-d USG, SR 814.01) zur Anwendung kommen müssen. Ebenso müssen für die Eingriffe in die Natur, welche eine Anlage während der zukünftigen Konzessionsdauer mit sich bringen wird, Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) geleistet werden. Für die in der Vergangenheit - bei der Erteilung der früheren Konzession - erfolgten Eingriffe müssen hingegen nicht rückwirkend Ersatzmassnahmen geleistet werden.</p><p>Im Rahmen der UVP muss der Ausgangszustand vor Errichtung einer Anlage dargestellt werden. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil zum Wasserkraftwerk Lungern (BGE 126 II 283 E. 3c) festgestellt hat, ist bei der Erneuerung einer auslaufenden Konzession als Ausgangszustand derjenigen Situation Rechnung zu tragen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraftnutzung ergäbe. Das UVP-Handbuch (<a href="http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01067/index.html?lang=de">http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01067/index.html?lang=de</a>) trägt dieser Rechtslage Rechnung, indem darin empfohlen wird, als Ausgangszustand für die UVP den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen und seinen damals bestehenden Vorbelastungen anzunehmen.</p><p>Auch wenn es zum Teil nicht einfach ist, den Zustand vor dem Bau eines bereits bestehenden Kraftwerks abzuschätzen, sind in der Praxis immer sinnvolle Lösungen gefunden worden. In einigen Fällen, in denen der Ausgangszustand vor dem Bau der Anlage schwer zu ermitteln war, ist das ökologische Potenzial des Gebietes vom Ist-Zustand aus abgeschätzt worden. Daraus sind in der Folge die notwendigen Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft abgeleitet worden. Diese Praxis hat sich seit rund 20 Jahren bewährt und ist vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt worden.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen so anzupassen, dass bei durch Neukonzessionierungen oder Änderungen von Wasserkraftkonzessionen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht vom ursprünglichen Zustand vor Bestehen des oft seit vielen Jahrzehnten konzessionierten Kraftwerks, sondern vom Ist-Zustand vor der beabsichtigten Neukonzessionierung bzw. Konzessionsänderung ausgegangen wird.</p>
- Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Die Erneuerung von auslaufenden Wasserkraftkonzessionen sowie wesentliche Änderungen während laufender Konzessionsdauer, z. B. im Hinblick auf eine bedeutende Erweiterung eines bestehenden Wasserkraftwerks, kommen materiell der Erteilung einer neuen Konzession gleich und erfordern daher eine umfassende Neubeurteilung der Gesamtanlage, u. a. in Bezug auf die umweltrelevanten Auswirkungen. Umstritten ist nun, von welchem Ausgangs- bzw. Referenzzustand bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) sowie bei der Festlegung des Umfangs an Ersatzmassnahmen für Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume auszugehen ist. Die Gesetzesbestimmungen lassen diese Fragen offen. Eine konkrete Vorgabe findet sich erst im UVP-Handbuch des Bafu. Ohne nähere Begründung wird dort das Folgende festgehalten: "Bei einer Konzessionserneuerung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, ist der Ausgangszustand derjenige Zustand, der bestehen würde, wenn die frühere Konzession nie erteilt und die Anlage nie gebaut worden wäre." Diese Praxis hat einschneidende Konsequenzen für die Wasserkraftnutzung. Die Tatsache, dass im Rahmen von Konzessionserneuerungen und wesentlichen Konzessionsänderungen nicht nur für neue Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume angemessener Ersatz geleistet werden muss, sondern zusätzlich auch für frühere Eingriffe, bei der Erstellung der ersten Anlage, hätte erhebliche Kostenfolgen und würde die Stromproduktion aus Wasserkraft massiv verteuern. Hinzu kommt, dass der ursprüngliche Zustand vor dem Bau der bestehenden Kraftwerksanlagen, der in den meisten Fällen mehrere Jahrzehnte zurückliegt, kaum ermittelt werden kann, was somit zwangsläufig zu Auslegungsstreitigkeiten und langwierigen Verfahren führt. Um die vom Bundesrat beabsichtigte Steigerung der Stromproduktion aus Wasserkraft nicht unnötig zu bremsen, wäre es angemessen und sachlogisch, bei Umweltverträglichkeitsprüfungen in Zukunft vom bestehenden Ist-Zustand auszugehen.</p>
- <p>Eine Konzession gibt einem Privaten das Recht, ein öffentliches Gut exklusiv für eine bestimmte Zeit zu nutzen. Nach Ablauf dieser Zeit fällt das Recht dahin, und ein Anspruch, dieses Recht noch einmal zu erlangen, besteht nicht. Deshalb wird nach Ablauf einer Wasserrechtskonzession über den Fortbestand der Anlage und die Konzession neu entschieden. Die Erneuerung oder Verlängerung einer Wasserrechtskonzession kommt daher einer Neukonzessionierung gleich.</p><p>Bei Konzessionserneuerungen nach Ablauf einer bestehenden Konzession kommen die heute geltenden Umweltvorschriften formell und materiell zur Anwendung (vgl. BGE 119 Ib 254 E. 5b). Dies bedeutet unter anderem, dass die heute geltenden Vorschriften über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP; Art. 10b-d USG, SR 814.01) zur Anwendung kommen müssen. Ebenso müssen für die Eingriffe in die Natur, welche eine Anlage während der zukünftigen Konzessionsdauer mit sich bringen wird, Ersatzmassnahmen nach Artikel 18 Absatz 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG, SR 451) geleistet werden. Für die in der Vergangenheit - bei der Erteilung der früheren Konzession - erfolgten Eingriffe müssen hingegen nicht rückwirkend Ersatzmassnahmen geleistet werden.</p><p>Im Rahmen der UVP muss der Ausgangszustand vor Errichtung einer Anlage dargestellt werden. Wie das Bundesgericht in seinem Urteil zum Wasserkraftwerk Lungern (BGE 126 II 283 E. 3c) festgestellt hat, ist bei der Erneuerung einer auslaufenden Konzession als Ausgangszustand derjenigen Situation Rechnung zu tragen, die sich bei einem Verzicht auf die Wasserkraftnutzung ergäbe. Das UVP-Handbuch (<a href="http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01067/index.html?lang=de">http://www.bafu.admin.ch/publikationen/publikation/01067/index.html?lang=de</a>) trägt dieser Rechtslage Rechnung, indem darin empfohlen wird, als Ausgangszustand für die UVP den vom Vorhaben noch nicht beeinflussten Umweltzustand mit seinen natürlichen Standortmerkmalen und seinen damals bestehenden Vorbelastungen anzunehmen.</p><p>Auch wenn es zum Teil nicht einfach ist, den Zustand vor dem Bau eines bereits bestehenden Kraftwerks abzuschätzen, sind in der Praxis immer sinnvolle Lösungen gefunden worden. In einigen Fällen, in denen der Ausgangszustand vor dem Bau der Anlage schwer zu ermitteln war, ist das ökologische Potenzial des Gebietes vom Ist-Zustand aus abgeschätzt worden. Daraus sind in der Folge die notwendigen Massnahmen zugunsten von Natur und Landschaft abgeleitet worden. Diese Praxis hat sich seit rund 20 Jahren bewährt und ist vom Bundesgericht verschiedentlich bestätigt worden.</p><p>Der Bundesrat sieht daher keine Veranlassung, die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen anzupassen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Ausführungsbestimmungen so anzupassen, dass bei durch Neukonzessionierungen oder Änderungen von Wasserkraftkonzessionen erforderlichen Umweltverträglichkeitsprüfungen nicht vom ursprünglichen Zustand vor Bestehen des oft seit vielen Jahrzehnten konzessionierten Kraftwerks, sondern vom Ist-Zustand vor der beabsichtigten Neukonzessionierung bzw. Konzessionsänderung ausgegangen wird.</p>
- Ausbau der Wasserkraft zur Stromerzeugung und Stromspeicherung. Anpassung der Umweltverträglichkeitsprüfung
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