Eternit-Prozess in Italien. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Stephan Schmidheiny in der Schweiz
- ShortId
-
13.3886
- Id
-
20133886
- Updated
-
28.07.2023 07:26
- Language
-
de
- Title
-
Eternit-Prozess in Italien. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Stephan Schmidheiny in der Schweiz
- AdditionalIndexing
-
15;12;Rechtshilfe;Rechtsschutz;Rechtssicherheit;Asbest;Berufskrankheit;Gerichtsverfahren;Schadenersatz;Investitionsschutz
- 1
-
- L05K1702010101, Asbest
- L03K050404, Gerichtsverfahren
- L05K1001020402, Rechtshilfe
- L05K0507020205, Schadenersatz
- L03K050402, Rechtsschutz
- L06K070205020205, Berufskrankheit
- L04K05030207, Rechtssicherheit
- L05K1109010603, Investitionsschutz
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Gegen den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny läuft in Italien ein politischer Schauprozess. Am 2. September 2013 hat das Turiner Appellationsgericht das zweitinstanzliche Urteil veröffentlicht. Gegenüber der ersten Instanz wurde das Urteil noch verschärft.</p><p>Das Urteil verstösst gegen fundamentale Prinzipien des Rechtsstaats. Die Unschuldsvermutung wurde mit ungeheuerlichen Vergleichen der industriellen Tätigkeiten Schmidheinys mit der Wannsee-Konferenz der Nazis massiv verletzt. Die Richter erachteten es als unnötig, den Kausalzusammenhang zwischen dem Desaster und den Handlungen Schmidheinys abzuklären, und sie ignorierten die Beweise der Verteidigung. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention wurde damit massiv verletzt. Schmidheiny gilt weltweit als Pionier im Umgang mit den Risiken der Asbestverarbeitung. Sein industrielles und philanthropisches Wirken hat viel zum weltweit guten Ruf der Schweizer Wirtschaft beigetragen.</p><p>Das Urteil sieht auch provisorische Schadenersatzzahlungen in Höhe von 90 Millionen Euro vor. Diese Forderungen sind in der Schweiz gemäss Lugano-Konvention durchsetzbar. Davon sollen im Wesentlichen öffentlich-rechtliche Körperschaften profitieren: 65 Millionen Euro sprach das Gericht Gemeinden, Regionen, Umweltverbänden und Gewerkschaften zu. Das Turiner Appellationsgericht bezog in sein Urteil nicht ein, dass Stephan Schmidheiny seit 2007 an über 1500 Betroffene Entschädigungen von über 50 Millionen Franken ausbezahlt hat. </p><p>Da das zweitinstanzliche Urteil nun gemäss Lugano-Konvention als vollstreckbar gilt, ist zu befürchten, dass die zuständigen kantonalen Gerichte bald mit Vollstreckungsbegehren der Zivilparteien konfrontiert sein werden. Es kann nicht sein, dass diese Begehren auf Basis eines Unrechtsurteils in der Schweiz vollstreckt werden und hauptsächlich der italienische Staat davon profitieren wird.</p>
- <p>1. Ausländische Urteile, die in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fallen, werden in der Schweiz nicht anerkannt, wenn sie offensichtlich Ordre-public-widrig sind. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes dann der Fall, wenn die Anerkennung des ausländischen Entscheids das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde (BGer, Urteil vom 29.12.2008, 4A_440/2008, E. 2.1).</p><p>Der Ordre public schützt insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101). Wurden diese Verfahrensgrundsätze in einem ausländischen Verfahren verletzt, kann die Anerkennung des Urteils in der Schweiz verweigert werden.</p><p>Ob der Ordre public verletzt ist, muss in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände überprüft werden. Das ist von den zuständigen Gerichten zu entscheiden und ist nicht Sache des Bundesrates.</p><p>Ähnliche Ordre-public-Vorbehalte existieren auch in den Bereichen der Zustellung und der Beweisaufnahme in grenzüberschreitenden Sachverhalten (Zustellungsübereinkommen, SR 0.274.131; Beweiserhebungsübereinkommen, SR 0.274.132).</p><p>2. Im Inland werden die Interessen von Schweizer Bürgern durch die geltende Rechtsordnung geschützt. Zur Interessenwahrung steht der übliche Rechtsweg vor Gerichten offen; dem Bundesrat kommt diesbezüglich grundsätzlich keine Rolle zu. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung kann der Bundesrat nicht in Gerichtsverfahren intervenieren.</p><p>Sofern die Interessen von Schweizer Bürgern im Ausland betroffen sind, kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Rahmen des konsularischen Schutzes so weit als möglich tätig werden.</p><p>3. Die Schweiz schliesst zur Minderung rechtlicher und politischer Risiken im Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten im Ausland bilaterale Investitionsschutzabkommen ab. Mitgliedstaaten der OECD haben bisher in der Regel davon abgesehen, unter sich bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschliessen. Die multilateralen Investitionsinstrumente der OECD und die bestehenden nationalen Rechtssysteme werden als ausreichende Grundlage zum Schutze der Investoren angesehen. Entsprechend verzichtet auch die Schweiz grundsätzlich auf bilaterale Investitionsschutzabkommen mit anderen OECD-Staaten wie Italien.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welche Bedeutung misst der Bundesrat dem Ordre public bei der Durchsetzung von finanziellen Forderungen via Lugano-Konvention bzw. via Rechtshilfe bei?</p><p>2. Ist er bereit, die Vermögen von unbescholtenen Schweizer Bürgern bzw. Firmen respektive das Steuersubstrat der Standortkantone gegen ungerechtfertigte Durchsetzungsansprüche zu schützen?</p><p>3. Wäre es nicht nötig, zum Schutze von Schweizer Unternehmern mit Italien ein Investitionsschutzabkommen abzuschliessen?</p>
- Eternit-Prozess in Italien. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Stephan Schmidheiny in der Schweiz
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Gegen den Schweizer Industriellen Stephan Schmidheiny läuft in Italien ein politischer Schauprozess. Am 2. September 2013 hat das Turiner Appellationsgericht das zweitinstanzliche Urteil veröffentlicht. Gegenüber der ersten Instanz wurde das Urteil noch verschärft.</p><p>Das Urteil verstösst gegen fundamentale Prinzipien des Rechtsstaats. Die Unschuldsvermutung wurde mit ungeheuerlichen Vergleichen der industriellen Tätigkeiten Schmidheinys mit der Wannsee-Konferenz der Nazis massiv verletzt. Die Richter erachteten es als unnötig, den Kausalzusammenhang zwischen dem Desaster und den Handlungen Schmidheinys abzuklären, und sie ignorierten die Beweise der Verteidigung. Der Anspruch auf ein faires Verfahren gemäss Europäischer Menschenrechtskonvention wurde damit massiv verletzt. Schmidheiny gilt weltweit als Pionier im Umgang mit den Risiken der Asbestverarbeitung. Sein industrielles und philanthropisches Wirken hat viel zum weltweit guten Ruf der Schweizer Wirtschaft beigetragen.</p><p>Das Urteil sieht auch provisorische Schadenersatzzahlungen in Höhe von 90 Millionen Euro vor. Diese Forderungen sind in der Schweiz gemäss Lugano-Konvention durchsetzbar. Davon sollen im Wesentlichen öffentlich-rechtliche Körperschaften profitieren: 65 Millionen Euro sprach das Gericht Gemeinden, Regionen, Umweltverbänden und Gewerkschaften zu. Das Turiner Appellationsgericht bezog in sein Urteil nicht ein, dass Stephan Schmidheiny seit 2007 an über 1500 Betroffene Entschädigungen von über 50 Millionen Franken ausbezahlt hat. </p><p>Da das zweitinstanzliche Urteil nun gemäss Lugano-Konvention als vollstreckbar gilt, ist zu befürchten, dass die zuständigen kantonalen Gerichte bald mit Vollstreckungsbegehren der Zivilparteien konfrontiert sein werden. Es kann nicht sein, dass diese Begehren auf Basis eines Unrechtsurteils in der Schweiz vollstreckt werden und hauptsächlich der italienische Staat davon profitieren wird.</p>
- <p>1. Ausländische Urteile, die in den Anwendungsbereich des Lugano-Übereinkommens fallen, werden in der Schweiz nicht anerkannt, wenn sie offensichtlich Ordre-public-widrig sind. Dies ist gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes dann der Fall, wenn die Anerkennung des ausländischen Entscheids das einheimische Rechtsgefühl in unerträglicher Weise verletzen würde (BGer, Urteil vom 29.12.2008, 4A_440/2008, E. 2.1).</p><p>Der Ordre public schützt insbesondere den Anspruch auf rechtliches Gehör und das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 6 der Europäischen Menschenrechtskonvention, SR 0.101). Wurden diese Verfahrensgrundsätze in einem ausländischen Verfahren verletzt, kann die Anerkennung des Urteils in der Schweiz verweigert werden.</p><p>Ob der Ordre public verletzt ist, muss in jedem Einzelfall anhand der konkreten Umstände überprüft werden. Das ist von den zuständigen Gerichten zu entscheiden und ist nicht Sache des Bundesrates.</p><p>Ähnliche Ordre-public-Vorbehalte existieren auch in den Bereichen der Zustellung und der Beweisaufnahme in grenzüberschreitenden Sachverhalten (Zustellungsübereinkommen, SR 0.274.131; Beweiserhebungsübereinkommen, SR 0.274.132).</p><p>2. Im Inland werden die Interessen von Schweizer Bürgern durch die geltende Rechtsordnung geschützt. Zur Interessenwahrung steht der übliche Rechtsweg vor Gerichten offen; dem Bundesrat kommt diesbezüglich grundsätzlich keine Rolle zu. Aufgrund des Grundsatzes der Gewaltenteilung kann der Bundesrat nicht in Gerichtsverfahren intervenieren.</p><p>Sofern die Interessen von Schweizer Bürgern im Ausland betroffen sind, kann das Eidgenössische Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA) im Rahmen des konsularischen Schutzes so weit als möglich tätig werden.</p><p>3. Die Schweiz schliesst zur Minderung rechtlicher und politischer Risiken im Zusammenhang mit Investitionstätigkeiten im Ausland bilaterale Investitionsschutzabkommen ab. Mitgliedstaaten der OECD haben bisher in der Regel davon abgesehen, unter sich bilaterale Investitionsschutzabkommen abzuschliessen. Die multilateralen Investitionsinstrumente der OECD und die bestehenden nationalen Rechtssysteme werden als ausreichende Grundlage zum Schutze der Investoren angesehen. Entsprechend verzichtet auch die Schweiz grundsätzlich auf bilaterale Investitionsschutzabkommen mit anderen OECD-Staaten wie Italien.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>1. Welche Bedeutung misst der Bundesrat dem Ordre public bei der Durchsetzung von finanziellen Forderungen via Lugano-Konvention bzw. via Rechtshilfe bei?</p><p>2. Ist er bereit, die Vermögen von unbescholtenen Schweizer Bürgern bzw. Firmen respektive das Steuersubstrat der Standortkantone gegen ungerechtfertigte Durchsetzungsansprüche zu schützen?</p><p>3. Wäre es nicht nötig, zum Schutze von Schweizer Unternehmern mit Italien ein Investitionsschutzabkommen abzuschliessen?</p>
- Eternit-Prozess in Italien. Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen gegen Stephan Schmidheiny in der Schweiz
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