Menschenrechte in Tibet und Freihandelsabkommen mit China
- ShortId
-
13.3891
- Id
-
20133891
- Updated
-
28.07.2023 07:08
- Language
-
de
- Title
-
Menschenrechte in Tibet und Freihandelsabkommen mit China
- AdditionalIndexing
-
08;China;Tibet;bilaterale Verhandlungen;Menschenrechte;Freihandelsabkommen
- 1
-
- L05K0303050103, Tibet
- L04K03030501, China
- L03K050202, Menschenrechte
- L05K0701020204, Freihandelsabkommen
- L06K100202010201, bilaterale Verhandlungen
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Während der Verhandlungen des Freihandelsabkommens (FHA) mit China hat sich die Schweiz sowohl bei Kontakten auf politischer Ebene als auch bei den einzelnen Verhandlungsrunden für die Aufnahme von den Handel und die nachhaltige Entwicklung, einschliesslich der Menschenrechte, betreffenden Bestimmungen ausgesprochen. Diesbezügliche Gespräche erwiesen sich indes als schwierig, da China den direkten Zusammenhang zwischen Handel und Sozial- bzw. Umweltstandards oder Menschenrechten nicht anerkennt. Damit vertritt China die Haltung zahlreicher Schwellen- und Entwicklungsländer, die unter anderem befürchten, die Industrieländer könnten solche Bestimmungen zu protektionistischen Zwecken einsetzen. Die Schweiz und China haben sich im FHA dennoch auf Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, insbesondere betreffend Menschenrechte, Umwelt und Arbeitsstandards, geeinigt. Was die Menschenrechte anbelangt, bekräftigen die Vertragsparteien in der Präambel des FHA ihre Verpflichtungen unter der Charta der Vereinten Nationen. Durch diese Charta, welche die Beachtung der Menschenrechte als Ziel der internationalen Beziehungen festlegt und die rechtliche Grundlage für deren Universalität darstellt, erklären sich die Uno-Mitgliedstaaten damit einverstanden, dass die Menschenrechte ein internationales Anliegen sind. In der Praxis bewirkt diese Verpflichtung, dass kein Staat das Prinzip der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten geltend machen kann, um seine Bürgerinnen und Bürger nach Belieben zu behandeln und deren international anerkannte Grundrechte zu missachten. Ausserdem verweisen die Parteien auf das Verständigungsprotokoll von 2007 zwischen der Schweiz und China, das den 1991 aufgenommenen bilateralen Menschenrechtsdialog bestätigt. Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind in einem Zusatzabkommen geregelt, das mit dem FHA verbunden ist und in rechtlicher Hinsicht auf gleicher Stufe wie dieses steht. In diesem Abkommen verpflichten sich China und die Schweiz, die für sie gültigen IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, und sie verweisen auf ihre Verpflichtungen aus mehreren anderen relevanten Instrumenten. Dazu gehört insbesondere auch die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, welche die Mitgliedstaaten dazu anhält, die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen einzuhalten, auch diejenigen, die sie nicht ratifiziert haben. Die Parteien anerkennen zudem, dass das Schutzniveau von Arbeitsstandards nicht vermindert werden darf, um Investitionen anzuziehen oder einen Handelsvorteil zu erlangen. Schliesslich werden bei Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung des Abkommens Konsultationen durchgeführt, gegebenenfalls auf Ministerebene.</p><p>2. Der bilaterale Menschenrechtsdialog ermöglicht einen kritischen und gleichzeitig konstruktiven direkten Austausch mit den chinesischen Regierungsvertretern über alle Menschenrechtsfragen, auch über heikle Themen. Die tatsächlichen Auswirkungen dieses Dialogs sind schwer abschätzbar, da es nicht möglich ist festzustellen, welche Ergebnisse direkt auf diesen Dialog zurückzuführen sind. Dieser Dialog erlaubt ebenfalls die Entwicklung konkreter Projekte. Der Einbezug unterschiedlicher Akteure aus Regierungs- und akademischen Kreisen sowie aus der Zivilgesellschaft in diese Tätigkeiten verstärkt die Wirksamkeit der politischen Diskussionen. So besteht beispielsweise ein langjähriger Expertenaustausch im Bereich des Strafvollzugs. Dank diesem Austausch kann die Schweiz Gefängnisse in China besuchen, die Situation mit den chinesischen Strafvollzugsbehörden besprechen und mögliche Verbesserungsmassnahmen aufzeigen. Der Menschenrechtsdialog schliesst die Anwendung anderer einschlägiger bilateraler und multilateraler Instrumente nicht aus. Die Schweiz nutzt die geeigneten Plattformen für bilaterale und multilaterale Beziehungen, so auch regelmässig den Uno-Menschenrechtsrat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat in den vergangenen zwei Jahren praktisch keine strategisch-koordinierten Bemühungen zum Schutz der Menschenrechte für die Menschen in Tibet und in anderen Teilen Chinas erkennen lassen. Sowohl an der letztjährigen wie auch an der diesjährigen Uno-Menschenrechtsrats-Sitzung hat die Schweizer Delegation im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern in ihren Berichten zu Menschenrechtsverletzungen in China Tibet nicht explizit erwähnt. Der bilaterale Menschenrechtsdialog mit China hat bisher noch keine greifbaren Ergebnisse hervorgebracht. In Kürze werden sich die eidgenössischen Räte mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China befassen. Ich bitte den Bundesrat im Hinblick auf dieses Geschäft um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat die Schweiz im Laufe der Verhandlungen versucht, konkrete Klauseln oder Standards zur Frage der Menschen- und Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerrechte im Vertragstext zum Freihandelsabkommen zu verankern? Wenn ja, wann? Wenn ja, welche? Wenn ja, warum wurden diese Klauseln wieder fallengelassen?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat die effektive Wirkung eines "Menschenrechtsdialogs" ein? Teilt er die Kritik aus der Zivilgesellschaft, dass die Ergebnislosigkeit absehbar ist?</p>
- Menschenrechte in Tibet und Freihandelsabkommen mit China
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>1. Während der Verhandlungen des Freihandelsabkommens (FHA) mit China hat sich die Schweiz sowohl bei Kontakten auf politischer Ebene als auch bei den einzelnen Verhandlungsrunden für die Aufnahme von den Handel und die nachhaltige Entwicklung, einschliesslich der Menschenrechte, betreffenden Bestimmungen ausgesprochen. Diesbezügliche Gespräche erwiesen sich indes als schwierig, da China den direkten Zusammenhang zwischen Handel und Sozial- bzw. Umweltstandards oder Menschenrechten nicht anerkennt. Damit vertritt China die Haltung zahlreicher Schwellen- und Entwicklungsländer, die unter anderem befürchten, die Industrieländer könnten solche Bestimmungen zu protektionistischen Zwecken einsetzen. Die Schweiz und China haben sich im FHA dennoch auf Bestimmungen zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, insbesondere betreffend Menschenrechte, Umwelt und Arbeitsstandards, geeinigt. Was die Menschenrechte anbelangt, bekräftigen die Vertragsparteien in der Präambel des FHA ihre Verpflichtungen unter der Charta der Vereinten Nationen. Durch diese Charta, welche die Beachtung der Menschenrechte als Ziel der internationalen Beziehungen festlegt und die rechtliche Grundlage für deren Universalität darstellt, erklären sich die Uno-Mitgliedstaaten damit einverstanden, dass die Menschenrechte ein internationales Anliegen sind. In der Praxis bewirkt diese Verpflichtung, dass kein Staat das Prinzip der Nichteinmischung in innere Angelegenheiten geltend machen kann, um seine Bürgerinnen und Bürger nach Belieben zu behandeln und deren international anerkannte Grundrechte zu missachten. Ausserdem verweisen die Parteien auf das Verständigungsprotokoll von 2007 zwischen der Schweiz und China, das den 1991 aufgenommenen bilateralen Menschenrechtsdialog bestätigt. Arbeits- und Beschäftigungsfragen sind in einem Zusatzabkommen geregelt, das mit dem FHA verbunden ist und in rechtlicher Hinsicht auf gleicher Stufe wie dieses steht. In diesem Abkommen verpflichten sich China und die Schweiz, die für sie gültigen IAO-Übereinkommen wirksam umzusetzen, und sie verweisen auf ihre Verpflichtungen aus mehreren anderen relevanten Instrumenten. Dazu gehört insbesondere auch die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit von 1998, welche die Mitgliedstaaten dazu anhält, die acht grundlegenden IAO-Übereinkommen einzuhalten, auch diejenigen, die sie nicht ratifiziert haben. Die Parteien anerkennen zudem, dass das Schutzniveau von Arbeitsstandards nicht vermindert werden darf, um Investitionen anzuziehen oder einen Handelsvorteil zu erlangen. Schliesslich werden bei Unstimmigkeiten bezüglich der Anwendung des Abkommens Konsultationen durchgeführt, gegebenenfalls auf Ministerebene.</p><p>2. Der bilaterale Menschenrechtsdialog ermöglicht einen kritischen und gleichzeitig konstruktiven direkten Austausch mit den chinesischen Regierungsvertretern über alle Menschenrechtsfragen, auch über heikle Themen. Die tatsächlichen Auswirkungen dieses Dialogs sind schwer abschätzbar, da es nicht möglich ist festzustellen, welche Ergebnisse direkt auf diesen Dialog zurückzuführen sind. Dieser Dialog erlaubt ebenfalls die Entwicklung konkreter Projekte. Der Einbezug unterschiedlicher Akteure aus Regierungs- und akademischen Kreisen sowie aus der Zivilgesellschaft in diese Tätigkeiten verstärkt die Wirksamkeit der politischen Diskussionen. So besteht beispielsweise ein langjähriger Expertenaustausch im Bereich des Strafvollzugs. Dank diesem Austausch kann die Schweiz Gefängnisse in China besuchen, die Situation mit den chinesischen Strafvollzugsbehörden besprechen und mögliche Verbesserungsmassnahmen aufzeigen. Der Menschenrechtsdialog schliesst die Anwendung anderer einschlägiger bilateraler und multilateraler Instrumente nicht aus. Die Schweiz nutzt die geeigneten Plattformen für bilaterale und multilaterale Beziehungen, so auch regelmässig den Uno-Menschenrechtsrat.</p> Antwort des Bundesrates.
- <p>Der Bundesrat hat in den vergangenen zwei Jahren praktisch keine strategisch-koordinierten Bemühungen zum Schutz der Menschenrechte für die Menschen in Tibet und in anderen Teilen Chinas erkennen lassen. Sowohl an der letztjährigen wie auch an der diesjährigen Uno-Menschenrechtsrats-Sitzung hat die Schweizer Delegation im Gegensatz zu anderen europäischen Ländern in ihren Berichten zu Menschenrechtsverletzungen in China Tibet nicht explizit erwähnt. Der bilaterale Menschenrechtsdialog mit China hat bisher noch keine greifbaren Ergebnisse hervorgebracht. In Kürze werden sich die eidgenössischen Räte mit dem Freihandelsabkommen zwischen der Schweiz und China befassen. Ich bitte den Bundesrat im Hinblick auf dieses Geschäft um die Beantwortung folgender Fragen:</p><p>1. Hat die Schweiz im Laufe der Verhandlungen versucht, konkrete Klauseln oder Standards zur Frage der Menschen- und Arbeitnehmerinnen- und Arbeitnehmerrechte im Vertragstext zum Freihandelsabkommen zu verankern? Wenn ja, wann? Wenn ja, welche? Wenn ja, warum wurden diese Klauseln wieder fallengelassen?</p><p>2. Wie schätzt der Bundesrat die effektive Wirkung eines "Menschenrechtsdialogs" ein? Teilt er die Kritik aus der Zivilgesellschaft, dass die Ergebnislosigkeit absehbar ist?</p>
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