Zugang zu anonymisierten AHV-Einzeldaten für wissenschaftliche Studien gewährleisten

ShortId
13.3893
Id
20133893
Updated
28.07.2023 07:07
Language
de
Title
Zugang zu anonymisierten AHV-Einzeldaten für wissenschaftliche Studien gewährleisten
AdditionalIndexing
36;Personendaten;Datenschutz;Forschungsförderung;AHV;sozio-ökonomische Verhältnisse;Forschungsvorhaben
1
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K16020206, Forschungsvorhaben
  • L04K01090402, sozio-ökonomische Verhältnisse
  • L04K16020204, Forschungsförderung
  • L05K0104010101, AHV
  • L04K05020513, Datenschutz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Einzeldaten der AHV enthalten Informationen über die Löhne und über den beruflichen Status der gesamten Schweizer Erwerbsbevölkerung. Diese Daten sind somit ein höchst nützliches Instrument für die wissenschaftliche Forschung im sozioökonomischen Bereich, insbesondere für Untersuchungen über die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, die in anderen Datenbanken häufig unterrepräsentiert sind. Ausserdem ermöglicht es der longitudinale Charakter dieser Daten, die Entwicklung individueller Situationen über die Zeit hinweg zu analysieren - ein wesentlicher Aspekt der Forschung zu sozialen Problemen. Die Verwendung dieser Daten in anonymisierter Form (ohne Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Forschenden) hat es eben erst ermöglicht, die Situation von marginalisierten Bevölkerungsgruppen, etwa der ausgesteuerten Arbeitslosen, vertieft zu untersuchen.</p><p>Im Jahr 2013 wurden aber Gesuche um Zugang zu den individuellen Konten der AHV für wissenschaftliche Studien abgelehnt, dies mit der - vom Rechtsdienst der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV gelieferten - Begründung, die wissenschaftliche Forschung gehöre nicht zu den Fällen nach Artikel 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, für welche Einzeldaten bekanntgegeben werden. Natürlich müssen besonders schützenswerte Daten geschützt werden, doch diese neue Praxis der Ausgleichsstelle macht Forschungsvorhaben zu sozialen Problemen und zur Sozialpolitik extrem kompliziert.</p>
  • <p>Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) stellt der Forschung gemäss langjähriger Praxis in erheblichem Umfang Daten zur Verfügung, die für die Erarbeitung wissenschaftlicher Studien notwendig sind. Eine Herausgabe von Daten aus den individuellen Konten (IK-Daten), die von allgemeinem Interesse sind, ist zum Schutze der Versicherten gemäss Artikel 50a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) nur möglich, wenn keine Rückschlüsse auf individuelle Personen gezogen werden können. Zwecks Einhaltung der Voraussetzungen des AHVG anonymisiert die ZAS deshalb die IK-Daten, bevor sie diese für wissenschaftliche Studien bekanntgibt.</p><p>Ist die Anonymität der Versicherten nicht gewährleistet, ist die Herausgabe von IK-Daten dagegen aus guten Gründen unzulässig. Diese seltenen Fälle liegen etwa vor, wenn Forschende oder Institutionen mit Listen mit Personendaten (insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und AHV-Nummer) an die ZAS gelangen und einen direkten Abgleich mit den entsprechenden IK-Daten wünschen. Ein Datenabgleich würde in einem solchen Fall unweigerlich Rückschlüsse auf individuelle Personen zulassen. Eine solche Datenbekanntgabe ist nach Artikel 50a Absatz 4 Buchstabe b AHVG jedoch nur dann zulässig, wenn alle betroffenen Personen im Einzelfall schriftlich in die Datenbekanntgabe eingewilligt haben oder die Datenbekanntgabe - wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist - nach den Umständen als im Interesse der Versicherten vorausgesetzt werden kann. Gerade bei Versicherten in benachteiligten Situationen (z. B. Arbeitslosigkeit) kann ein solches Interesse nicht bejaht werden. In solchen Fällen darf die ZAS deshalb - im Interesse der Versicherten - keine Datenabgleiche mit IK-Daten vornehmen.</p><p>Es sei zudem erwähnt, dass nichtpersonenbezogene Daten Forschenden bekanntgegeben werden dürfen, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht (Art. 50a Abs. 4 Bst. a AHVG).</p><p>Es ist somit bereits auf den heutigen gesetzlichen Grundlagen problemlos möglich, von der ZAS verknüpfte IK-Daten in anonymisierter Form für die Forschung und Erarbeitung wissenschaftlicher Studien zu erhalten. Die ZAS hat ihre langjährige konstante Praxis für den Zugang zu solchen Daten denn auch nicht verändert. Insofern ist das Anliegen der Motionärin erfüllt. Eine Herausgabe von nichtanonymisierten Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen soll aus Gründen des Datenschutzes auch weiterhin nicht ermöglicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit der Zugang zu den AHV-Einzeldaten in anonymisierter Form (ohne Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Forschenden) im Rahmen wissenschaftlicher Studien möglich ist.</p>
  • Zugang zu anonymisierten AHV-Einzeldaten für wissenschaftliche Studien gewährleisten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Einzeldaten der AHV enthalten Informationen über die Löhne und über den beruflichen Status der gesamten Schweizer Erwerbsbevölkerung. Diese Daten sind somit ein höchst nützliches Instrument für die wissenschaftliche Forschung im sozioökonomischen Bereich, insbesondere für Untersuchungen über die am stärksten benachteiligten Bevölkerungsgruppen, die in anderen Datenbanken häufig unterrepräsentiert sind. Ausserdem ermöglicht es der longitudinale Charakter dieser Daten, die Entwicklung individueller Situationen über die Zeit hinweg zu analysieren - ein wesentlicher Aspekt der Forschung zu sozialen Problemen. Die Verwendung dieser Daten in anonymisierter Form (ohne Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Forschenden) hat es eben erst ermöglicht, die Situation von marginalisierten Bevölkerungsgruppen, etwa der ausgesteuerten Arbeitslosen, vertieft zu untersuchen.</p><p>Im Jahr 2013 wurden aber Gesuche um Zugang zu den individuellen Konten der AHV für wissenschaftliche Studien abgelehnt, dies mit der - vom Rechtsdienst der Zentralen Ausgleichsstelle der AHV gelieferten - Begründung, die wissenschaftliche Forschung gehöre nicht zu den Fällen nach Artikel 50a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, für welche Einzeldaten bekanntgegeben werden. Natürlich müssen besonders schützenswerte Daten geschützt werden, doch diese neue Praxis der Ausgleichsstelle macht Forschungsvorhaben zu sozialen Problemen und zur Sozialpolitik extrem kompliziert.</p>
    • <p>Die Zentrale Ausgleichsstelle (ZAS) stellt der Forschung gemäss langjähriger Praxis in erheblichem Umfang Daten zur Verfügung, die für die Erarbeitung wissenschaftlicher Studien notwendig sind. Eine Herausgabe von Daten aus den individuellen Konten (IK-Daten), die von allgemeinem Interesse sind, ist zum Schutze der Versicherten gemäss Artikel 50a Absatz 3 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG; SR 831.10) nur möglich, wenn keine Rückschlüsse auf individuelle Personen gezogen werden können. Zwecks Einhaltung der Voraussetzungen des AHVG anonymisiert die ZAS deshalb die IK-Daten, bevor sie diese für wissenschaftliche Studien bekanntgibt.</p><p>Ist die Anonymität der Versicherten nicht gewährleistet, ist die Herausgabe von IK-Daten dagegen aus guten Gründen unzulässig. Diese seltenen Fälle liegen etwa vor, wenn Forschende oder Institutionen mit Listen mit Personendaten (insbesondere Namen, Vornamen, Geburtsdatum und AHV-Nummer) an die ZAS gelangen und einen direkten Abgleich mit den entsprechenden IK-Daten wünschen. Ein Datenabgleich würde in einem solchen Fall unweigerlich Rückschlüsse auf individuelle Personen zulassen. Eine solche Datenbekanntgabe ist nach Artikel 50a Absatz 4 Buchstabe b AHVG jedoch nur dann zulässig, wenn alle betroffenen Personen im Einzelfall schriftlich in die Datenbekanntgabe eingewilligt haben oder die Datenbekanntgabe - wenn das Einholen der Einwilligung nicht möglich ist - nach den Umständen als im Interesse der Versicherten vorausgesetzt werden kann. Gerade bei Versicherten in benachteiligten Situationen (z. B. Arbeitslosigkeit) kann ein solches Interesse nicht bejaht werden. In solchen Fällen darf die ZAS deshalb - im Interesse der Versicherten - keine Datenabgleiche mit IK-Daten vornehmen.</p><p>Es sei zudem erwähnt, dass nichtpersonenbezogene Daten Forschenden bekanntgegeben werden dürfen, sofern die Bekanntgabe einem überwiegenden Interesse entspricht (Art. 50a Abs. 4 Bst. a AHVG).</p><p>Es ist somit bereits auf den heutigen gesetzlichen Grundlagen problemlos möglich, von der ZAS verknüpfte IK-Daten in anonymisierter Form für die Forschung und Erarbeitung wissenschaftlicher Studien zu erhalten. Die ZAS hat ihre langjährige konstante Praxis für den Zugang zu solchen Daten denn auch nicht verändert. Insofern ist das Anliegen der Motionärin erfüllt. Eine Herausgabe von nichtanonymisierten Daten ohne Einwilligung der betroffenen Personen soll aus Gründen des Datenschutzes auch weiterhin nicht ermöglicht werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die nötigen Gesetzesänderungen vorzulegen, damit der Zugang zu den AHV-Einzeldaten in anonymisierter Form (ohne Bekanntgabe der AHV-Nummer an die Forschenden) im Rahmen wissenschaftlicher Studien möglich ist.</p>
    • Zugang zu anonymisierten AHV-Einzeldaten für wissenschaftliche Studien gewährleisten

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