Zugang der Bahnpolizei zum Informationssystem der Polizei

ShortId
13.3895
Id
20133895
Updated
28.07.2023 07:24
Language
de
Title
Zugang der Bahnpolizei zum Informationssystem der Polizei
AdditionalIndexing
09;48;Informationssystem;Koordination;Schienenverkehr;Vereinfachung von Verfahren;Polizei;Datenbasis;öffentliche Sicherheit
1
  • L04K04030304, Polizei
  • L03K180302, Schienenverkehr
  • L06K120301010301, Datenbasis
  • L04K12010106, Informationssystem
  • L04K08020314, Koordination
  • L05K0503020801, Vereinfachung von Verfahren
  • L02K0403, öffentliche Sicherheit
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Sicherheit ist ein wertvolles Gut. Die vorhandenen Ressourcen zur Wahrung der Sicherheit sollten deshalb möglichst effizient genutzt werden. Die Zusammenarbeit der verschiedenen Sicherheitsbehörden muss laufend gestärkt werden, unnötige Leerläufe gilt es zu verhindern.</p><p>Bahnpolizisten haben heute dieselbe Ausbildung absolviert wie Kantonspolizisten. Die Zusammenarbeit mit den Polizeikorps funktioniert sehr gut, es gibt aber Verbesserungspotenzial. Heute muss jede Information über Polizeiposten vor Ort abgefragt werden. Das ist sehr zeitaufwendig und ineffizient. Um die Arbeit der Bahnpolizei effizienter zu gestalten, soll ihr der Zugang zu den Informationssystemen der Polizei gewährleistet werden, damit sie Personen, die sie anhält, auch entsprechend kontrollieren kann. Mit dieser Massnahme kann auch die Sicherheit auf den Bahnhöfen und in den Zügen verbessert werden. Dies trägt dazu bei, dass den Passagieren eine möglichst gute Sicherheit garantiert werden kann.</p>
  • <p>Es ist für die Gewährleistung der Sicherheit der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wichtig, dass den Strafverfolgungsbehörden wie auch der Transportpolizei taugliche Instrumente zur Verfügung stehen, um Personen, die sie anhalten, entsprechend kontrollieren zu können. Problematisch sind insbesondere die teilweise langen Wartezeiten für die angehaltenen Personen von bis zu einer Stunde, wenn infolge Überlastung der zuständigen Polizeistellen die zahlreichen Anfragen der Transportpolizei nicht umgehend beantwortet werden können.</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2) ist erst am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es verfrüht ist, bereits heute eine Revision dieses Gesetzes durchzuführen, ohne dass Umstände vorliegen, die ein dringendes Handeln erfordern. Über dieses Gesetz wurde sowohl in den zuständigen vorberatenden Kommissionen wie in den beiden Räten eingehend debattiert. Insbesondere die Gewährung von Zugriffsrechten der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen auf die Datenbanken der Polizei wurde diskutiert, schliesslich aber zugunsten einer Regelung über die Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane mit den Polizeibehörden sowie über den Austausch der erforderlichen Informationen und Personendaten zwischen beiden Behörden abgelehnt (Artikel 7 BGST).</p><p>In diesem Sinne besteht kein Revisionsbedarf, und die Motion ist abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, welche die Bahnpolizei ermächtigen, auf die Informationssysteme der Polizei zuzugreifen und Informationen abzurufen.</p>
  • Zugang der Bahnpolizei zum Informationssystem der Polizei
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Sicherheit ist ein wertvolles Gut. Die vorhandenen Ressourcen zur Wahrung der Sicherheit sollten deshalb möglichst effizient genutzt werden. Die Zusammenarbeit der verschiedenen Sicherheitsbehörden muss laufend gestärkt werden, unnötige Leerläufe gilt es zu verhindern.</p><p>Bahnpolizisten haben heute dieselbe Ausbildung absolviert wie Kantonspolizisten. Die Zusammenarbeit mit den Polizeikorps funktioniert sehr gut, es gibt aber Verbesserungspotenzial. Heute muss jede Information über Polizeiposten vor Ort abgefragt werden. Das ist sehr zeitaufwendig und ineffizient. Um die Arbeit der Bahnpolizei effizienter zu gestalten, soll ihr der Zugang zu den Informationssystemen der Polizei gewährleistet werden, damit sie Personen, die sie anhält, auch entsprechend kontrollieren kann. Mit dieser Massnahme kann auch die Sicherheit auf den Bahnhöfen und in den Zügen verbessert werden. Dies trägt dazu bei, dass den Passagieren eine möglichst gute Sicherheit garantiert werden kann.</p>
    • <p>Es ist für die Gewährleistung der Sicherheit der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr wichtig, dass den Strafverfolgungsbehörden wie auch der Transportpolizei taugliche Instrumente zur Verfügung stehen, um Personen, die sie anhalten, entsprechend kontrollieren zu können. Problematisch sind insbesondere die teilweise langen Wartezeiten für die angehaltenen Personen von bis zu einer Stunde, wenn infolge Überlastung der zuständigen Polizeistellen die zahlreichen Anfragen der Transportpolizei nicht umgehend beantwortet werden können.</p><p>Das Bundesgesetz vom 18. Juni 2010 über die Sicherheitsorgane der Transportunternehmen im öffentlichen Verkehr (BGST, SR 745.2) ist erst am 1. Oktober 2011 in Kraft getreten. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass es verfrüht ist, bereits heute eine Revision dieses Gesetzes durchzuführen, ohne dass Umstände vorliegen, die ein dringendes Handeln erfordern. Über dieses Gesetz wurde sowohl in den zuständigen vorberatenden Kommissionen wie in den beiden Räten eingehend debattiert. Insbesondere die Gewährung von Zugriffsrechten der Sicherheitsorgane der Transportunternehmen auf die Datenbanken der Polizei wurde diskutiert, schliesslich aber zugunsten einer Regelung über die Zusammenarbeit der Sicherheitsorgane mit den Polizeibehörden sowie über den Austausch der erforderlichen Informationen und Personendaten zwischen beiden Behörden abgelehnt (Artikel 7 BGST).</p><p>In diesem Sinne besteht kein Revisionsbedarf, und die Motion ist abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Bestimmungen auszuarbeiten, welche die Bahnpolizei ermächtigen, auf die Informationssysteme der Polizei zuzugreifen und Informationen abzurufen.</p>
    • Zugang der Bahnpolizei zum Informationssystem der Polizei

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