72 Stunden Polizeigewahrsam
- ShortId
-
13.3897
- Id
-
20133897
- Updated
-
28.07.2023 07:23
- Language
-
de
- Title
-
72 Stunden Polizeigewahrsam
- AdditionalIndexing
-
12;polizeiliche Ermittlung;Strafprozessordnung;Gewalt;Untersuchungshaft;Sachbeschädigung;Frist
- 1
-
- L05K0501021001, Strafprozessordnung
- L05K0504010203, Untersuchungshaft
- L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
- L05K0503020802, Frist
- L05K0101020702, Sachbeschädigung
- L04K01010207, Gewalt
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Veranstaltungen, die leider sehr oft als Gelegenheit missbraucht werden, um Gewalttaten zu begehen und/oder Vandalismus zu betreiben, finden oft am Wochenende statt. Sehr oft wird am Freitag oder Samstag jemand in Untersuchungshaft genommen und muss, ohne dass die nötigen Angaben bei diversen Amtsstellen nachgeprüft werden können, wieder freigelassen werden. So können Tatverdächtige nicht richtig überprüft werden.</p><p>Wir fordern, dass Tatverdächtige auf Antrag eines Richters oder Staatsanwaltes bis zu 72 Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten werden können, um eine seriöse Abklärung ganz besonders auch über das Wochenende zu gewährleisten.</p>
- <p>Nach der Regelung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) darf eine Person während längstens 24 Stunden durch die Polizei festgehalten werden (Art. 219 Abs. 4 StPO). Danach ist sie entweder freizulassen oder - wenn Gründe für eine Untersuchungshaft bestehen - der Staatsanwaltschaft zuzuführen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden seit dem Eingang des Haftantrags der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Diese Regelung stellt sicher, dass spätestens 96 Stunden nach der Festnahme ein Gericht über die Rechtmässigkeit der Festnahme entscheidet. Diese Höchstdauer ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welche beide verlangen, dass eine festgenommene Person "unverzüglich" einem Gericht vorgeführt wird (Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Dieser Anspruch auf unverzügliche Vorführung vor ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls dann verletzt, wenn zwischen der polizeilichen Verhaftung und der richterlichen Haftanordnung fünf Tage liegen.</p><p>Bereits daraus ergibt sich, dass dem Anliegen der Motion rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Würde die Frist, während welcher die Polizei jemanden festhalten darf, um 48 Stunden von 24 auf 72 Stunden verlängert, so würde die gerichtliche Prüfung erst nach sechs Tagen erfolgen. Dies würde dem höherrangigen Recht ohne Zweifel widersprechen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aber auch aus sachlichen Gründen nicht als notwendig, die Dauer der Polizeihaft über die geltende Dauer hinaus zu verlängern. Denn innerhalb der ersten 24 Stunden seit der Festnahme kann die Polizei selbstständig Abklärungen vornehmen. Erfordern die Abklärungen, dass die beschuldigte Person länger als 24 Stunden festgehalten wird, so kann dies bereits heute geschehen, sofern die Staatsanwaltschaft diese Auffassung teilt. Denn die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 48 Stunden nach der Festnahme einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen. Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen damit über insgesamt 48 Stunden, in denen sie Abklärungen vornehmen können, ohne dass ein Gericht befasst werden muss.</p><p>Das Begehren der Motion ist nach Auffassung des Bundesrates nicht nötig, vor allem aber widerspricht es übergeordnetem Recht und ist deshalb abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Strafprozessordnung so anzupassen, dass es in Zukunft möglich ist, eine Person auf Antrag eines Richters oder Staatsanwaltes bis zu 72 Stunden in Polizeigewahrsam zu behalten.</p>
- 72 Stunden Polizeigewahrsam
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>Veranstaltungen, die leider sehr oft als Gelegenheit missbraucht werden, um Gewalttaten zu begehen und/oder Vandalismus zu betreiben, finden oft am Wochenende statt. Sehr oft wird am Freitag oder Samstag jemand in Untersuchungshaft genommen und muss, ohne dass die nötigen Angaben bei diversen Amtsstellen nachgeprüft werden können, wieder freigelassen werden. So können Tatverdächtige nicht richtig überprüft werden.</p><p>Wir fordern, dass Tatverdächtige auf Antrag eines Richters oder Staatsanwaltes bis zu 72 Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten werden können, um eine seriöse Abklärung ganz besonders auch über das Wochenende zu gewährleisten.</p>
- <p>Nach der Regelung der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) darf eine Person während längstens 24 Stunden durch die Polizei festgehalten werden (Art. 219 Abs. 4 StPO). Danach ist sie entweder freizulassen oder - wenn Gründe für eine Untersuchungshaft bestehen - der Staatsanwaltschaft zuzuführen. Die Staatsanwaltschaft ihrerseits hat innerhalb von 48 Stunden seit der Festnahme dem Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen (Art. 224 Abs. 2 StPO). Das Zwangsmassnahmengericht hat spätestens innert 48 Stunden seit dem Eingang des Haftantrags der Staatsanwaltschaft über die Untersuchungshaft zu entscheiden (Art. 226 Abs. 1 StPO). Diese Regelung stellt sicher, dass spätestens 96 Stunden nach der Festnahme ein Gericht über die Rechtmässigkeit der Festnahme entscheidet. Diese Höchstdauer ergibt sich aus den Vorgaben der Bundesverfassung (BV; SR 101) und der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101), welche beide verlangen, dass eine festgenommene Person "unverzüglich" einem Gericht vorgeführt wird (Art. 31 Abs. 3 BV bzw. Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Dieser Anspruch auf unverzügliche Vorführung vor ein Gericht ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte jedenfalls dann verletzt, wenn zwischen der polizeilichen Verhaftung und der richterlichen Haftanordnung fünf Tage liegen.</p><p>Bereits daraus ergibt sich, dass dem Anliegen der Motion rechtliche Hindernisse im Wege stehen. Würde die Frist, während welcher die Polizei jemanden festhalten darf, um 48 Stunden von 24 auf 72 Stunden verlängert, so würde die gerichtliche Prüfung erst nach sechs Tagen erfolgen. Dies würde dem höherrangigen Recht ohne Zweifel widersprechen.</p><p>Der Bundesrat erachtet es aber auch aus sachlichen Gründen nicht als notwendig, die Dauer der Polizeihaft über die geltende Dauer hinaus zu verlängern. Denn innerhalb der ersten 24 Stunden seit der Festnahme kann die Polizei selbstständig Abklärungen vornehmen. Erfordern die Abklärungen, dass die beschuldigte Person länger als 24 Stunden festgehalten wird, so kann dies bereits heute geschehen, sofern die Staatsanwaltschaft diese Auffassung teilt. Denn die Staatsanwaltschaft hat dem Zwangsmassnahmengericht spätestens 48 Stunden nach der Festnahme einen Antrag auf Anordnung von Untersuchungshaft zu stellen. Polizei und Staatsanwaltschaft verfügen damit über insgesamt 48 Stunden, in denen sie Abklärungen vornehmen können, ohne dass ein Gericht befasst werden muss.</p><p>Das Begehren der Motion ist nach Auffassung des Bundesrates nicht nötig, vor allem aber widerspricht es übergeordnetem Recht und ist deshalb abzulehnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die Strafprozessordnung so anzupassen, dass es in Zukunft möglich ist, eine Person auf Antrag eines Richters oder Staatsanwaltes bis zu 72 Stunden in Polizeigewahrsam zu behalten.</p>
- 72 Stunden Polizeigewahrsam
Back to List