Steuerliche Gleichbehandlung von energetisch begründeten Ersatzneubauten

ShortId
13.3904
Id
20133904
Updated
28.07.2023 15:01
Language
de
Title
Steuerliche Gleichbehandlung von energetisch begründeten Ersatzneubauten
AdditionalIndexing
66;24;Bebauungsplan;Steuerabzug;energetische Sanierung von Gebäuden;Renovation;Förderung von Baumassnahmen;Gleichbehandlung;Bautätigkeit Privater
1
  • L05K0705030207, energetische Sanierung von Gebäuden
  • L05K0705030302, Bautätigkeit Privater
  • L04K01020306, Förderung von Baumassnahmen
  • L05K0705030305, Renovation
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
  • L04K01020402, Bebauungsplan
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Bei energetischen Sanierungen von Bauten bestehen steuerliche Abzugsmöglichkeiten für (wertvermehrende) Unterhaltsinvestitionen. Diese Abzugsmöglichkeiten fallen bei Ersatzneubauten dahin, da es sich bei den Investitionen aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr um Unterhalts-, sondern um "Herstellungskosten" und somit um nichtabzugsfähige Anlagekosten handelt. Diese Ungleichbehandlung soll aufgehoben und ein einheitliches System der steuerlichen Förderung von energetischen Massnahmen bei Sanierungen und Ersatzneubauten geschaffen werden. Die abzugsfähigen Ersatzneubauten müssen natürlich hohe energetische Mindeststandards erfüllen, um steuerlich begünstigt zu werden.</p><p>Ökologisch und ökonomisch durchdachte Ersatzneubauten bilden einen wichtigen Bestandteil für den nachhaltigen Gebäudepark Schweiz. Mit Sanierungsmassnahmen stossen die geforderten energetischen Verbesserungen an ihre Grenzen. Durch einen besseren energetischen Standard der Ersatzneubauten lassen sich die höheren Aufwendungen an grauer Energie bei Abbruch, Erstellung und Bau nach fünfzehn bis zwanzig Jahren amortisieren.</p><p>Ersatzneubauten sind aus raumplanerischer Sicht sinnvoll, da sie zur inneren Verdichtung von Siedlungen beitragen. Durch Abbruch und Neubau wird das vorhandene Gebäudevolumen vergrössert. Durchschnittlich wird jede abgebrochene Wohnung durch zwei neue ersetzt, respektive aus einem Quadratmeter Wohnfläche entstehen nach einem Ersatzneubau drei Quadratmeter.</p><p>Ein mögliches Argument gegen die Anpassung des Steuerrechtes ist die Ungleichbehandlung von Ersatzneubauten und von Neubauten auf unbebauter Fläche. Diese haben jedoch bereits andere Vorteile (keinen Abbruch, mehr Gestaltungsmöglichkeiten).</p><p>Wenn die innere Verdichtung, wie im neuen Raumplanungsgesetz gefordert, realisiert werden soll, müssen Ersatzneubauten gefördert werden.</p>
  • <p>Die inhaltliche Stossrichtung der Motion deckt sich mit jener der Motion 13.3119. Diese hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2013 zur Ablehnung beantragt. Der Ständerat schloss sich dieser Sichtweise an und lehnte den Vorstoss in der Sommersession 2013 deutlich ab. Der Bundesrat hält an seiner ablehnenden Haltung fest. Die damals verfochtene Hauptargumentationslinie hat sich seither nicht verändert.</p><p>Das geltende Recht sieht vor, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen energiesparende und umweltschonende Investitionskosten steuerlich zum Abzug gebracht werden können, sofern sie sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Demgegenüber berechtigen solche Auslagen in Neubauten nicht zum Abzug, weil es sich um nichtabziehbare Anlagekosten handelt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Gebäude erstmals neu erstellt oder ein altes abgerissen und ersetzt wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu in den letzten Jahren Präzisierungen vorgenommen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 und 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012). So entsprechen bauliche Massnahmen im Anschluss an einen weitgehenden Gebäudeabbruch einer Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich daher nicht um eine Wertvermehrung, sondern um Herstellungskosten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Fassaden eingerissen und neu erstellt werden oder eine Baute ausgehöhlt und die Innenraumeinteilung anschliessend neu gestaltet wird. Auch die Erstellung eines Ersatzneubaus am Standort des vorbestehenden Gebäudes entspricht einer Neuerrichtung, mit welcher ein neuer Wert geschaffen wird. Insofern stellen die Kosten des Wiederaufbaus ebenfalls nichtabzugsberechtigte Anlagekosten dar.</p><p>Die Annahme der Motion hätte zur Folge, dass bei einem Ersatzneubau wesentliche neue Gebäudeteile steuerlich zum Abzug berechtigen würden. Dadurch würde der Ersatzneubau gegenüber einem neuerstellten Gebäude klar bevorzugt. Diese steuerlich unterschiedliche Behandlung liesse sich unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen. Mit der vom Bundesgesetzgeber seinerzeit ausdrücklich gewollten steuerlichen Sonderbehandlung bestimmter wertvermehrender Auslagen (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen) ergeben sich systembedingt Abgrenzungs- und Rechtsgleichheitsprobleme. Eine Ausdehnung dieser ausserfiskalischen Abzüge auf Ersatzneubauten dürfte sehr rasch die Forderung nach einer Erweiterung auf sämtliche Neubauten zur Folge haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von energetisch begründeten Ersatzneubauten mit derjenigen von energiesparenden Sanierungen an bestehenden Gebäuden gleichgestellt wird.</p>
  • Steuerliche Gleichbehandlung von energetisch begründeten Ersatzneubauten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Bei energetischen Sanierungen von Bauten bestehen steuerliche Abzugsmöglichkeiten für (wertvermehrende) Unterhaltsinvestitionen. Diese Abzugsmöglichkeiten fallen bei Ersatzneubauten dahin, da es sich bei den Investitionen aus steuerrechtlicher Sicht nicht mehr um Unterhalts-, sondern um "Herstellungskosten" und somit um nichtabzugsfähige Anlagekosten handelt. Diese Ungleichbehandlung soll aufgehoben und ein einheitliches System der steuerlichen Förderung von energetischen Massnahmen bei Sanierungen und Ersatzneubauten geschaffen werden. Die abzugsfähigen Ersatzneubauten müssen natürlich hohe energetische Mindeststandards erfüllen, um steuerlich begünstigt zu werden.</p><p>Ökologisch und ökonomisch durchdachte Ersatzneubauten bilden einen wichtigen Bestandteil für den nachhaltigen Gebäudepark Schweiz. Mit Sanierungsmassnahmen stossen die geforderten energetischen Verbesserungen an ihre Grenzen. Durch einen besseren energetischen Standard der Ersatzneubauten lassen sich die höheren Aufwendungen an grauer Energie bei Abbruch, Erstellung und Bau nach fünfzehn bis zwanzig Jahren amortisieren.</p><p>Ersatzneubauten sind aus raumplanerischer Sicht sinnvoll, da sie zur inneren Verdichtung von Siedlungen beitragen. Durch Abbruch und Neubau wird das vorhandene Gebäudevolumen vergrössert. Durchschnittlich wird jede abgebrochene Wohnung durch zwei neue ersetzt, respektive aus einem Quadratmeter Wohnfläche entstehen nach einem Ersatzneubau drei Quadratmeter.</p><p>Ein mögliches Argument gegen die Anpassung des Steuerrechtes ist die Ungleichbehandlung von Ersatzneubauten und von Neubauten auf unbebauter Fläche. Diese haben jedoch bereits andere Vorteile (keinen Abbruch, mehr Gestaltungsmöglichkeiten).</p><p>Wenn die innere Verdichtung, wie im neuen Raumplanungsgesetz gefordert, realisiert werden soll, müssen Ersatzneubauten gefördert werden.</p>
    • <p>Die inhaltliche Stossrichtung der Motion deckt sich mit jener der Motion 13.3119. Diese hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 22. Mai 2013 zur Ablehnung beantragt. Der Ständerat schloss sich dieser Sichtweise an und lehnte den Vorstoss in der Sommersession 2013 deutlich ab. Der Bundesrat hält an seiner ablehnenden Haltung fest. Die damals verfochtene Hauptargumentationslinie hat sich seither nicht verändert.</p><p>Das geltende Recht sieht vor, dass bei Liegenschaften im Privatvermögen energiesparende und umweltschonende Investitionskosten steuerlich zum Abzug gebracht werden können, sofern sie sich auf den Ersatz von veralteten und die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen in bestehenden Gebäuden beziehen. Demgegenüber berechtigen solche Auslagen in Neubauten nicht zum Abzug, weil es sich um nichtabziehbare Anlagekosten handelt. Dabei ist es unerheblich, ob ein Gebäude erstmals neu erstellt oder ein altes abgerissen und ersetzt wird. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung hat hierzu in den letzten Jahren Präzisierungen vorgenommen (vgl. die Urteile des Bundesgerichtes 2C_63/2010 vom 6. Juli 2010 und 2C_666/2012 vom 18. Dezember 2012). So entsprechen bauliche Massnahmen im Anschluss an einen weitgehenden Gebäudeabbruch einer Totalsanierung, die praktisch einem Neubau gleichkommt. Aus steuerlicher Sicht handelt es sich daher nicht um eine Wertvermehrung, sondern um Herstellungskosten. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn mehrere Fassaden eingerissen und neu erstellt werden oder eine Baute ausgehöhlt und die Innenraumeinteilung anschliessend neu gestaltet wird. Auch die Erstellung eines Ersatzneubaus am Standort des vorbestehenden Gebäudes entspricht einer Neuerrichtung, mit welcher ein neuer Wert geschaffen wird. Insofern stellen die Kosten des Wiederaufbaus ebenfalls nichtabzugsberechtigte Anlagekosten dar.</p><p>Die Annahme der Motion hätte zur Folge, dass bei einem Ersatzneubau wesentliche neue Gebäudeteile steuerlich zum Abzug berechtigen würden. Dadurch würde der Ersatzneubau gegenüber einem neuerstellten Gebäude klar bevorzugt. Diese steuerlich unterschiedliche Behandlung liesse sich unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit nicht rechtfertigen. Mit der vom Bundesgesetzgeber seinerzeit ausdrücklich gewollten steuerlichen Sonderbehandlung bestimmter wertvermehrender Auslagen (Energiespar- und Umweltschutzmassnahmen) ergeben sich systembedingt Abgrenzungs- und Rechtsgleichheitsprobleme. Eine Ausdehnung dieser ausserfiskalischen Abzüge auf Ersatzneubauten dürfte sehr rasch die Forderung nach einer Erweiterung auf sämtliche Neubauten zur Folge haben.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen zu schaffen, damit die steuerliche Abzugsfähigkeit von energetisch begründeten Ersatzneubauten mit derjenigen von energiesparenden Sanierungen an bestehenden Gebäuden gleichgestellt wird.</p>
    • Steuerliche Gleichbehandlung von energetisch begründeten Ersatzneubauten

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