Konsequente erkennungsdienstliche Behandlung bei Verstössen gegen das Migrationsrecht

ShortId
13.3912
Id
20133912
Updated
28.07.2023 07:19
Language
de
Title
Konsequente erkennungsdienstliche Behandlung bei Verstössen gegen das Migrationsrecht
AdditionalIndexing
2811;DNA-Analyse;Asylrecht;Ausländerrecht;polizeiliche Ermittlung;Kriminalität;Eindämmung der Kriminalität;illegale Zuwanderung;Gesetz
1
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L05K0503010102, Gesetz
  • L05K0504010205, polizeiliche Ermittlung
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
  • L04K01010208, Kriminalität
  • L08K0706010501040101, DNA-Analyse
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Gerade Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, weisen eine weit überdurchschnittliche Delinquenz auf. Leider werden gerade Asylbewerber bei ausländerrechtlichen Widerhandlungen nicht konsequent erkennungsdienstlich behandelt, obwohl dies nach der Strafprozessordnung durchaus zulässig wäre. Die erkennungsdienstliche Behandlung, insbesondere die DNA-Abnahme, ist bei der Aufklärung von Verbrechen und Vergehen aber von elementarer Bedeutung.</p><p>Asylgesuche werden oft unter falschen Personalien gestellt. Mangels Ausweispapieren werden diese Personen unter diesen falschen Personalien registriert. Wird eine solche Person straffällig, so werden die Straftaten unter diesen Personalien im Strafregister eingetragen. Wechselt die Person bei einem späteren Asylgesuch die Identität oder findet der Asylbewerber beispielsweise eine heiratswillige Schweizerin oder einen heiratswilligen Schweizer, tauchen die Ausweispapiere mit den richtigen Personalien schnell wieder auf. Fortan wird diese Person unter den tatsächlichen Personalien geführt, wobei im Strafregister die alten und neuen Personalien nicht zusammengeführt werden. Holt der ehemalige Asylbewerber unter seinen richtigen Personalien einen Strafregisterauszug ein (z. B. für eine erleichterte Einbürgerung), so sind daraus die alten Vorstrafen nicht mehr ersichtlich.</p>
  • <p>Erkennungsdienstliche Registrierung bei Verstössen gegen Strafbestimmungen des AuG oder AsylG:</p><p>Eine DNA-Entnahme während eines Strafverfahrens ist auf jene Fälle zu beschränken, bei denen diese zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens notwendig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des DNA-Profil-Gesetzes; SR 363). Zur Aufklärung einer ausländerrechtlichen Widerhandlung dürfte es regelmässig nicht notwendig sein, eine DNA-Probe zu entnehmen. Die DNA-Entnahme infolge eines Strafurteils ist bisher auf schwere Delikte beschränkt (vgl. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes). Eine generelle Pflicht zur DNA-Entnahme bei ausländerrechtlichen Widerhandlungen erscheint daher unverhältnismässig.</p><p>Soweit das angestrebte Ziel darin besteht, diese Person in einem späteren Strafverfahren wieder identifizieren zu können, gibt es andere Massnahmen wie beispielsweise Fingerabdrücke, die weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Fingerabdrücke werden bereits heute systematisch von allen Asylsuchenden erhoben und über einen Zeitraum von zehn Jahren in der nationalen Fingerabdruckdatenbank Afis gespeichert. Während dieser Zeit werden sämtliche Anfragen zur Identifikation von Personen und Tatortspuren mittels Fingerabdrücken auch mit den Asyldaten verglichen. Im Jahr 2012 wurden gesamthaft 207 000 solcher Fingerabdruckvergleiche im Auftrag von Polizei, Grenzwachtkorps und Bundesamt für Migration (Asyl- und Visumbereich) vorgenommen.</p><p>Erfassung von Falschpersonalien im Strafregister:</p><p>Es ist bereits heute möglich, abweichende Personalien im Strafregister (Vostra) zu vermerken und die unterschiedlichen Identitäten zu verknüpfen (Anhang I der Verordnung über das Strafregister; SR 331). Das Problem ist aber, dass neue Identitäten oder Identitätswechsel teilweise nicht an Vostra gemeldet werden. Die Behörden - etwa die Zivilstands- oder Ausländerbehörden - wissen nicht, ob die betreffende Person in Vostra bereits verzeichnet ist. Der Bundesrat hat dieses Problem erkannt. Er möchte es lösen, indem die AHV-Versichertennummer (AHVN13) gemäss Artikel 50c AHVG auch im Strafregisterbereich als Identifikator eingeführt werden soll. Den an Vostra angeschlossenen Behörden soll ermöglicht werden, die UPI-Datenbank, in welcher die Identifikationsattribute der Versichertennummer verwaltet werden, zu nutzen.</p><p>Vostra soll so umprogrammiert werden, dass die Strafdatensuche zusätzlich anhand der zugewiesenen AHV-Nummer (AHVN13) ausgelöst wird. Die vorgängige Personensuche über die entsprechende Datenbank (UPI) hat den entscheidenden Vorteil, dass dort die identifizierenden Hauptmerkmale laufend aktualisiert werden, weil entsprechende Veränderungen gemeldet werden müssen. Ist einer Person eine AHVN13 zugeteilt - wie dies z. B. bei Asylbewerbern der Fall ist -, so ist künftig gewährleistet, dass ihre Vorstrafen auch dann noch in Vostra gefunden werden, wenn sie zwischenzeitlich ihre Personalien geändert hat. Zusätzlich sind zur Nachführung der Daten periodische Gesamtsynchronisationen zwischen Vostra und UPI vorgesehen.</p><p>Die dafür notwendigen Änderungen des Strafgesetzbuches wurden zusammen mit dem Bundesgesetz über Verbesserung beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen in die Vernehmlassung gegeben. Die entsprechende Botschaft soll noch in diesem Jahr durch den Bundesrat verabschiedet werden. Damit wird dieses Anliegen der Motion grundsätzlich erfüllt. Eine Änderung des AuG oder AsylG ist nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des AuG und des AsylG zu unterbreiten, sodass folgende Bestimmungen erfüllt werden:</p><p>1. Personen, die gegen Strafbestimmungen dieser Gesetze verstossen, werden erkennungsdienstlich behandelt.</p><p>2. Falschpersonalien werden im Strafregister ebenfalls erfasst.</p>
  • Konsequente erkennungsdienstliche Behandlung bei Verstössen gegen das Migrationsrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Gerade Personen, die sich illegal in der Schweiz aufhalten, weisen eine weit überdurchschnittliche Delinquenz auf. Leider werden gerade Asylbewerber bei ausländerrechtlichen Widerhandlungen nicht konsequent erkennungsdienstlich behandelt, obwohl dies nach der Strafprozessordnung durchaus zulässig wäre. Die erkennungsdienstliche Behandlung, insbesondere die DNA-Abnahme, ist bei der Aufklärung von Verbrechen und Vergehen aber von elementarer Bedeutung.</p><p>Asylgesuche werden oft unter falschen Personalien gestellt. Mangels Ausweispapieren werden diese Personen unter diesen falschen Personalien registriert. Wird eine solche Person straffällig, so werden die Straftaten unter diesen Personalien im Strafregister eingetragen. Wechselt die Person bei einem späteren Asylgesuch die Identität oder findet der Asylbewerber beispielsweise eine heiratswillige Schweizerin oder einen heiratswilligen Schweizer, tauchen die Ausweispapiere mit den richtigen Personalien schnell wieder auf. Fortan wird diese Person unter den tatsächlichen Personalien geführt, wobei im Strafregister die alten und neuen Personalien nicht zusammengeführt werden. Holt der ehemalige Asylbewerber unter seinen richtigen Personalien einen Strafregisterauszug ein (z. B. für eine erleichterte Einbürgerung), so sind daraus die alten Vorstrafen nicht mehr ersichtlich.</p>
    • <p>Erkennungsdienstliche Registrierung bei Verstössen gegen Strafbestimmungen des AuG oder AsylG:</p><p>Eine DNA-Entnahme während eines Strafverfahrens ist auf jene Fälle zu beschränken, bei denen diese zur Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens notwendig ist (vgl. Art. 3 Abs. 1 des DNA-Profil-Gesetzes; SR 363). Zur Aufklärung einer ausländerrechtlichen Widerhandlung dürfte es regelmässig nicht notwendig sein, eine DNA-Probe zu entnehmen. Die DNA-Entnahme infolge eines Strafurteils ist bisher auf schwere Delikte beschränkt (vgl. Art. 5 des DNA-Profil-Gesetzes). Eine generelle Pflicht zur DNA-Entnahme bei ausländerrechtlichen Widerhandlungen erscheint daher unverhältnismässig.</p><p>Soweit das angestrebte Ziel darin besteht, diese Person in einem späteren Strafverfahren wieder identifizieren zu können, gibt es andere Massnahmen wie beispielsweise Fingerabdrücke, die weniger stark in die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen eingreifen. Fingerabdrücke werden bereits heute systematisch von allen Asylsuchenden erhoben und über einen Zeitraum von zehn Jahren in der nationalen Fingerabdruckdatenbank Afis gespeichert. Während dieser Zeit werden sämtliche Anfragen zur Identifikation von Personen und Tatortspuren mittels Fingerabdrücken auch mit den Asyldaten verglichen. Im Jahr 2012 wurden gesamthaft 207 000 solcher Fingerabdruckvergleiche im Auftrag von Polizei, Grenzwachtkorps und Bundesamt für Migration (Asyl- und Visumbereich) vorgenommen.</p><p>Erfassung von Falschpersonalien im Strafregister:</p><p>Es ist bereits heute möglich, abweichende Personalien im Strafregister (Vostra) zu vermerken und die unterschiedlichen Identitäten zu verknüpfen (Anhang I der Verordnung über das Strafregister; SR 331). Das Problem ist aber, dass neue Identitäten oder Identitätswechsel teilweise nicht an Vostra gemeldet werden. Die Behörden - etwa die Zivilstands- oder Ausländerbehörden - wissen nicht, ob die betreffende Person in Vostra bereits verzeichnet ist. Der Bundesrat hat dieses Problem erkannt. Er möchte es lösen, indem die AHV-Versichertennummer (AHVN13) gemäss Artikel 50c AHVG auch im Strafregisterbereich als Identifikator eingeführt werden soll. Den an Vostra angeschlossenen Behörden soll ermöglicht werden, die UPI-Datenbank, in welcher die Identifikationsattribute der Versichertennummer verwaltet werden, zu nutzen.</p><p>Vostra soll so umprogrammiert werden, dass die Strafdatensuche zusätzlich anhand der zugewiesenen AHV-Nummer (AHVN13) ausgelöst wird. Die vorgängige Personensuche über die entsprechende Datenbank (UPI) hat den entscheidenden Vorteil, dass dort die identifizierenden Hauptmerkmale laufend aktualisiert werden, weil entsprechende Veränderungen gemeldet werden müssen. Ist einer Person eine AHVN13 zugeteilt - wie dies z. B. bei Asylbewerbern der Fall ist -, so ist künftig gewährleistet, dass ihre Vorstrafen auch dann noch in Vostra gefunden werden, wenn sie zwischenzeitlich ihre Personalien geändert hat. Zusätzlich sind zur Nachführung der Daten periodische Gesamtsynchronisationen zwischen Vostra und UPI vorgesehen.</p><p>Die dafür notwendigen Änderungen des Strafgesetzbuches wurden zusammen mit dem Bundesgesetz über Verbesserung beim Informationsaustausch zwischen Behörden im Umgang mit Waffen in die Vernehmlassung gegeben. Die entsprechende Botschaft soll noch in diesem Jahr durch den Bundesrat verabschiedet werden. Damit wird dieses Anliegen der Motion grundsätzlich erfüllt. Eine Änderung des AuG oder AsylG ist nicht notwendig.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Änderung des AuG und des AsylG zu unterbreiten, sodass folgende Bestimmungen erfüllt werden:</p><p>1. Personen, die gegen Strafbestimmungen dieser Gesetze verstossen, werden erkennungsdienstlich behandelt.</p><p>2. Falschpersonalien werden im Strafregister ebenfalls erfasst.</p>
    • Konsequente erkennungsdienstliche Behandlung bei Verstössen gegen das Migrationsrecht

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