Ausländergesetz. Verschärfung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen
- ShortId
-
13.3913
- Id
-
20133913
- Updated
-
28.07.2023 07:18
- Language
-
de
- Title
-
Ausländergesetz. Verschärfung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen
- AdditionalIndexing
-
2811;Bewilligung;Niederlassungsrecht;Ausschaffung;Ausländerrecht;strafbare Handlung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung
- 1
-
- L03K050601, Ausländerrecht
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L05K0806010102, Bewilligung
- L04K05020505, Niederlassungsrecht
- L06K010801020102, Ausschaffung
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Nach Artikel 74 AuG können Personen, die "die öffentliche Sicherheit stören", ein- oder ausgegrenzt werden. Ein Problem ist dabei, dass nach geltender Rechtsprechung zu hohe Anforderungen an die "Störung der öffentlichen Sicherheit" gestellt werden. Den Behörden ist dazu das Ermessen einzuschränken, und eine Eingrenzung ist zwingend anzuordnen, wenn ein illegal Anwesender ein Verbrechen oder Vergehen begeht. So könnte man Personen, die nicht ausgeschafft werden können, zumindest auf ein bestimmtes Gebiet eingrenzen oder ihnen verbieten, gewisse Gebiete zu betreten, was die Attraktivität des illegalen Verbleibens in der Schweiz erheblich senkt. Da die heutigen Sanktionen zu milde ausfallen, ist dazu auch Artikel 119 AuG anzupassen.</p>
- <p>Die Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG ermöglicht es den kantonalen Behörden, die Bewegungsfreiheit von ausländischen Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einzuschränken, wenn diese die Schweiz trotz eines rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheids nicht verlassen haben oder wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung möchte der Motionär dieses System, das sich in der Praxis bewährt hat, grundlegend anpassen. Die beantragten Änderungen sind aus rechtsstaatlicher Sicht und im Hinblick auf die Umsetzung in der Praxis problematisch.</p><p>Der vom Motionär verlangte Ausschluss des behördlichen Ermessens widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung). Ein Automatismus würde die Migrationsbehörden dazu verpflichten, eine Eingrenzung zu verfügen, auch wenn eine solche im Einzelfall nicht geeignet, nicht notwendig oder nicht zumutbar wäre. Der Ausschluss des behördlichen Ermessens würde die Anordnung einer weniger weitreichenden Massnahme, wie beispielsweise die Auferlegung einer Meldepflicht, nicht mehr ermöglichen.</p><p>Mit dem Vorschlag, eine Eingrenzung nicht an die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern an die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens anzuknüpfen, würden alle Anwendungsfälle ausgeschlossen, in denen zwar keine Straftat verübt wird, aber eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejaht werden kann. Dabei ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen (2A.514/2006 E. 3.2). Entsprechend wird in der Praxis die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung relativ tief angesetzt. Eine Ein- oder Ausgrenzung rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits, wenn konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen bestehen oder wenn die betroffene Person in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (2A.501/2005 E. 2.1). Bei solchen Konstellationen wäre zukünftig die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nicht mehr möglich.</p><p>Auch die zusätzlich beantragte Verschärfung des Strafrahmens sowie die Einführung einer Mindeststrafe bei Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung widersprechen dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Strafdrohungen müssen dem Unwert der Tat angemessen sein. Die Strafdrohungen sind nach der Schwere der Rechtsgutverletzungen abzustufen und in Einklang mit den bestehenden Straftatbeständen des Strafrechtes zu bringen. Neu soll gemäss dem Motionär eine Widerhandlung gegen eine Ein- oder Ausgrenzung ein Verbrechen darstellen. Eine solche Strafdrohung ist mit Blick auf das verletzte Rechtsgut unverhältnismässig und steht nicht im Einklang mit den Straftatbeständen des Strafrechts. Auch eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe erscheint unverhältnismässig. Gesetzliche Mindeststrafen sind grundsätzlich zu vermeiden, da sie das Ermessen des Gerichtes einschränken und zu ungerechten Ergebnissen führen können. Als Sanktion wird ausschliesslich eine Freiheitsstrafe vorgeschlagen. Eine solche Strafdrohung passt nicht ins System des geltenden Sanktionenrechtes, das bei Verbrechen und Vergehen nebst einer Freiheitsstrafe in der Regel die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung der Artikel 74 und 119 AuG zu unterbreiten:</p><p>Art. 74 Ein- und Ausgrenzung</p><p>Abs. 1</p><p>Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn:</p><p>a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und ein Vergehen oder Verbrechen verübt;</p><p>b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; oder</p><p>c. die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).</p><p>Abs. 1bis</p><p>Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und eine Übertretung verübt.</p><p>Abs. 2</p><p>Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Empfangsstellen oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.</p><p>Abs. 3</p><p>Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.</p><p>Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung</p><p>Abs. 1</p><p>Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p><p>Abs. 2</p><p>Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innerhalb von fünf Jahren eine Straftat nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.</p>
- Ausländergesetz. Verschärfung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
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- Index
- 0
- Texts
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- <p>Nach Artikel 74 AuG können Personen, die "die öffentliche Sicherheit stören", ein- oder ausgegrenzt werden. Ein Problem ist dabei, dass nach geltender Rechtsprechung zu hohe Anforderungen an die "Störung der öffentlichen Sicherheit" gestellt werden. Den Behörden ist dazu das Ermessen einzuschränken, und eine Eingrenzung ist zwingend anzuordnen, wenn ein illegal Anwesender ein Verbrechen oder Vergehen begeht. So könnte man Personen, die nicht ausgeschafft werden können, zumindest auf ein bestimmtes Gebiet eingrenzen oder ihnen verbieten, gewisse Gebiete zu betreten, was die Attraktivität des illegalen Verbleibens in der Schweiz erheblich senkt. Da die heutigen Sanktionen zu milde ausfallen, ist dazu auch Artikel 119 AuG anzupassen.</p>
- <p>Die Ein- oder Ausgrenzung nach Artikel 74 AuG ermöglicht es den kantonalen Behörden, die Bewegungsfreiheit von ausländischen Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung einzuschränken, wenn diese die Schweiz trotz eines rechtskräftigen Weg- oder Ausweisungsentscheids nicht verlassen haben oder wenn sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung gefährden oder stören. Mit der vorgeschlagenen Gesetzesänderung möchte der Motionär dieses System, das sich in der Praxis bewährt hat, grundlegend anpassen. Die beantragten Änderungen sind aus rechtsstaatlicher Sicht und im Hinblick auf die Umsetzung in der Praxis problematisch.</p><p>Der vom Motionär verlangte Ausschluss des behördlichen Ermessens widerspricht dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung). Ein Automatismus würde die Migrationsbehörden dazu verpflichten, eine Eingrenzung zu verfügen, auch wenn eine solche im Einzelfall nicht geeignet, nicht notwendig oder nicht zumutbar wäre. Der Ausschluss des behördlichen Ermessens würde die Anordnung einer weniger weitreichenden Massnahme, wie beispielsweise die Auferlegung einer Meldepflicht, nicht mehr ermöglichen.</p><p>Mit dem Vorschlag, eine Eingrenzung nicht an die Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sondern an die Verübung eines Verbrechens oder Vergehens anzuknüpfen, würden alle Anwendungsfälle ausgeschlossen, in denen zwar keine Straftat verübt wird, aber eine Störung oder Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bejaht werden kann. Dabei ist von einem weiten Begriff des Polizeigüterschutzes auszugehen (2A.514/2006 E. 3.2). Entsprechend wird in der Praxis die Schwelle für die Annahme einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung relativ tief angesetzt. Eine Ein- oder Ausgrenzung rechtfertigt sich gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichtes bereits, wenn konkrete Anhaltspunkte für strafbare Handlungen bestehen oder wenn die betroffene Person in grober Weise gegen ungeschriebene Regeln des sozialen Zusammenlebens verstösst (2A.501/2005 E. 2.1). Bei solchen Konstellationen wäre zukünftig die Anordnung einer Ein- oder Ausgrenzung nicht mehr möglich.</p><p>Auch die zusätzlich beantragte Verschärfung des Strafrahmens sowie die Einführung einer Mindeststrafe bei Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung widersprechen dem Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Strafdrohungen müssen dem Unwert der Tat angemessen sein. Die Strafdrohungen sind nach der Schwere der Rechtsgutverletzungen abzustufen und in Einklang mit den bestehenden Straftatbeständen des Strafrechtes zu bringen. Neu soll gemäss dem Motionär eine Widerhandlung gegen eine Ein- oder Ausgrenzung ein Verbrechen darstellen. Eine solche Strafdrohung ist mit Blick auf das verletzte Rechtsgut unverhältnismässig und steht nicht im Einklang mit den Straftatbeständen des Strafrechts. Auch eine Mindeststrafe von drei Monaten Freiheitsstrafe erscheint unverhältnismässig. Gesetzliche Mindeststrafen sind grundsätzlich zu vermeiden, da sie das Ermessen des Gerichtes einschränken und zu ungerechten Ergebnissen führen können. Als Sanktion wird ausschliesslich eine Freiheitsstrafe vorgeschlagen. Eine solche Strafdrohung passt nicht ins System des geltenden Sanktionenrechtes, das bei Verbrechen und Vergehen nebst einer Freiheitsstrafe in der Regel die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsieht.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung der Artikel 74 und 119 AuG zu unterbreiten:</p><p>Art. 74 Ein- und Ausgrenzung</p><p>Abs. 1</p><p>Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen, wenn:</p><p>a. sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und ein Vergehen oder Verbrechen verübt;</p><p>b. ein rechtskräftiger Weg- oder Ausweisungsentscheid vorliegt; oder</p><p>c. die Ausschaffung aufgeschoben wurde (Art. 69 Abs. 3).</p><p>Abs. 1bis</p><p>Die zuständige kantonale Behörde macht einer Person die Auflage, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu betreten, wenn sie keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt und eine Übertretung verübt.</p><p>Abs. 2</p><p>Diese Massnahmen werden von der Behörde des Kantons angeordnet, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Für Personen, welche sich in den Empfangsstellen oder in besonderen Zentren nach Artikel 26 Absatz 1bis AsylG aufhalten, ist der Standortkanton zuständig. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten, kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt.</p><p>Abs. 3</p><p>Gegen die Anordnung dieser Massnahmen kann bei einer kantonalen richterlichen Behörde Beschwerde geführt werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.</p><p>Art. 119 Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung</p><p>Abs. 1</p><p>Wer eine Ein- oder Ausgrenzung (Art. 74) nicht befolgt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.</p><p>Abs. 2</p><p>Wer nach Absatz 1 rechtskräftig verurteilt wurde und innerhalb von fünf Jahren eine Straftat nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis fünf Jahren bestraft.</p>
- Ausländergesetz. Verschärfung der freiheitsbeschränkenden Massnahmen
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