Tatbestand des illegalen Aufenthaltes verschärfen
- ShortId
-
13.3914
- Id
-
20133914
- Updated
-
28.07.2023 07:18
- Language
-
de
- Title
-
Tatbestand des illegalen Aufenthaltes verschärfen
- AdditionalIndexing
-
2811;Schwarzarbeit;Strafe;strafbare Handlung;Aufenthalt von Ausländern/-innen;illegale Zuwanderung
- 1
-
- L06K010803060101, illegale Zuwanderung
- L04K05060101, Aufenthalt von Ausländern/-innen
- L04K05010201, strafbare Handlung
- L05K0702030211, Schwarzarbeit
- L03K050101, Strafe
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Der Tatbestand des illegalen Aufenthalts ist heute zu wenig griffig, da er:</p><p>1. zu milde bestraft wird. Artikel 115 AuG sieht für den illegalen Aufenthalt eine Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Praxis fällt in der Regel wenig spürbare Strafen aus. Damit kann nicht der nötige Druck aufgebaut werden, dass Ausreisepflichtige die Schweiz verlassen.</p><p>2. vom Bundesgericht als Dauerdelikt qualifiziert wird. Das Bundesgericht hielt in BGE 135 IV 6 fest, dass die Summe aller Verurteilungen wegen illegalem Aufenthalt zwölf Monate nicht übersteigen dürfe. Da nach geltendem Recht in der Regel ein Tagessatz von 10 Franken veranschlagt wird, kann sich ein abgewiesener Asylbewerber mit 3600 Franken von jeglicher strafrechtlichen Verfolgung "freikaufen".</p>
- <p>Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die Strafdrohungen dem Unwert der Tat angemessen sein müssen. Die Strafdrohungen sind nach der Schwere der Rechtsgutverletzungen abzustufen und in Einklang mit den bestehenden Straftatbeständen des Strafrechts zu bringen. Mit der geforderten Verschärfung des Strafrahmens sollen eine rechtswidrige Ein- oder Ausreise, ein rechtswidriger Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung aufgrund der abstrakten Strafandrohung Verbrechen darstellen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Eine solche Strafdrohung erscheint mit Blick auf das verletzte Rechtsgut (Missachtung der Einreise- und Bewilligungsvorschriften) unverhältnismässig, da sie beispielsweise eine höhere Höchststrafe als beim Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) vorsehen würde. Ausserdem entspricht es nicht dem System des geltenden Sanktionenrechts, welches bei Verbrechen und Vergehen neben einer Freiheitsstrafe in der Regel auch die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsieht (vgl. etwa Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB, oder Betrug, Art. 146 StGB).</p><p>Die in Absatz 2bis vorgeschlagene Mindeststrafe von sechs Monaten ist ebenfalls unverhältnismässig. Gesetzliche Mindeststrafen sind wenn möglich zu vermeiden, da sie das Ermessen des Gerichtes einschränken und zu ungerechten Ergebnissen führen können. Mindeststrafen sollten daher nur vorgesehen werden, wenn der Gesetzgeber eine Straftat als erhöht strafwürdig beurteilt. Der Gesetzgeber sieht solche Mindeststrafen etwa bei schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB) vor, jedoch nur im Bereich der Geldstrafen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 115 des Ausländergesetzes zu unterbreiten:</p><p>Abs. 1</p><p>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer:</p><p>a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;</p><p>b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;</p><p>c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;</p><p>d. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).</p><p>Abs. 2</p><p>Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.</p><p>Abs. 2bis</p><p>Wer nach Absatz 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der bedingte Strafvollzug ist diesfalls ausgeschlossen.</p><p>Abs. 3</p><p>Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.</p><p>Abs. 4</p><p>Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann bei rechtswidrig ein- oder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.</p><p>Abs. 5</p><p>Bei wiederholter Tatbegehung geht der Richter von einem neuen Tatentschluss aus. Die Summe aller Verurteilungen darf das gesetzliche Höchstmass der Sanktion überschreiten.</p><p>Abs. 6</p><p>Völkerrechtliche Bestimmungen zur Rückführung hindern eine Verurteilung nicht. Verurteilungen dürfen unabhängig von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen, insbesondere Ausschaffungshaft, ergehen.</p>
- Tatbestand des illegalen Aufenthaltes verschärfen
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
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-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Der Tatbestand des illegalen Aufenthalts ist heute zu wenig griffig, da er:</p><p>1. zu milde bestraft wird. Artikel 115 AuG sieht für den illegalen Aufenthalt eine Maximalstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe oder Geldstrafe vor. Die Praxis fällt in der Regel wenig spürbare Strafen aus. Damit kann nicht der nötige Druck aufgebaut werden, dass Ausreisepflichtige die Schweiz verlassen.</p><p>2. vom Bundesgericht als Dauerdelikt qualifiziert wird. Das Bundesgericht hielt in BGE 135 IV 6 fest, dass die Summe aller Verurteilungen wegen illegalem Aufenthalt zwölf Monate nicht übersteigen dürfe. Da nach geltendem Recht in der Regel ein Tagessatz von 10 Franken veranschlagt wird, kann sich ein abgewiesener Asylbewerber mit 3600 Franken von jeglicher strafrechtlichen Verfolgung "freikaufen".</p>
- <p>Das Verhältnismässigkeitsprinzip gebietet, dass die Strafdrohungen dem Unwert der Tat angemessen sein müssen. Die Strafdrohungen sind nach der Schwere der Rechtsgutverletzungen abzustufen und in Einklang mit den bestehenden Straftatbeständen des Strafrechts zu bringen. Mit der geforderten Verschärfung des Strafrahmens sollen eine rechtswidrige Ein- oder Ausreise, ein rechtswidriger Aufenthalt und die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung aufgrund der abstrakten Strafandrohung Verbrechen darstellen (Art. 10 Abs. 2 StGB). Eine solche Strafdrohung erscheint mit Blick auf das verletzte Rechtsgut (Missachtung der Einreise- und Bewilligungsvorschriften) unverhältnismässig, da sie beispielsweise eine höhere Höchststrafe als beim Tatbestand der fahrlässigen Tötung (Art. 117 StGB) vorsehen würde. Ausserdem entspricht es nicht dem System des geltenden Sanktionenrechts, welches bei Verbrechen und Vergehen neben einer Freiheitsstrafe in der Regel auch die Möglichkeit einer Geldstrafe vorsieht (vgl. etwa Gefährdung des Lebens, Art. 129 StGB, oder Betrug, Art. 146 StGB).</p><p>Die in Absatz 2bis vorgeschlagene Mindeststrafe von sechs Monaten ist ebenfalls unverhältnismässig. Gesetzliche Mindeststrafen sind wenn möglich zu vermeiden, da sie das Ermessen des Gerichtes einschränken und zu ungerechten Ergebnissen führen können. Mindeststrafen sollten daher nur vorgesehen werden, wenn der Gesetzgeber eine Straftat als erhöht strafwürdig beurteilt. Der Gesetzgeber sieht solche Mindeststrafen etwa bei schwerer Körperverletzung (Art. 122 StGB) oder bandenmässigem Diebstahl (Art. 139 Ziff. 3 StGB) vor, jedoch nur im Bereich der Geldstrafen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament folgende Änderung von Artikel 115 des Ausländergesetzes zu unterbreiten:</p><p>Abs. 1</p><p>Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer:</p><p>a. Einreisevorschriften nach Artikel 5 verletzt;</p><p>b. sich rechtswidrig, namentlich nach Ablauf des bewilligungsfreien oder des bewilligten Aufenthalts, in der Schweiz aufhält;</p><p>c. eine nicht bewilligte Erwerbstätigkeit ausübt;</p><p>d. nicht über eine vorgeschriebene Grenzübergangsstelle ein- oder ausreist (Art. 7).</p><p>Abs. 2</p><p>Die gleiche Strafdrohung gilt, wenn die Ausländerin oder der Ausländer nach der Ausreise aus der Schweiz oder aus dem Transitraum eines schweizerischen Flughafens in das Hoheitsgebiet eines Staates unter Verletzung der dort geltenden Einreisebestimmungen einreist oder dazu Vorbereitungen trifft.</p><p>Abs. 2bis</p><p>Wer nach Absatz 1 oder 2 rechtskräftig verurteilt wurde und innert fünf Jahren erneut Straftaten nach Absatz 1 begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. Der bedingte Strafvollzug ist diesfalls ausgeschlossen.</p><p>Abs. 3</p><p>Wird die Tat fahrlässig begangen, so ist die Strafe Busse.</p><p>Abs. 4</p><p>Von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung kann bei rechtswidrig ein- oder ausgereisten Ausländerinnen und Ausländern abgesehen werden, sofern sie sofort ausgeschafft werden.</p><p>Abs. 5</p><p>Bei wiederholter Tatbegehung geht der Richter von einem neuen Tatentschluss aus. Die Summe aller Verurteilungen darf das gesetzliche Höchstmass der Sanktion überschreiten.</p><p>Abs. 6</p><p>Völkerrechtliche Bestimmungen zur Rückführung hindern eine Verurteilung nicht. Verurteilungen dürfen unabhängig von ausländerrechtlichen Zwangsmassnahmen, insbesondere Ausschaffungshaft, ergehen.</p>
- Tatbestand des illegalen Aufenthaltes verschärfen
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