Keine Aufhebung der schweizerischen Rechtsordnung durch das Joint Statement mit den USA

ShortId
13.3918
Id
20133918
Updated
28.07.2023 07:19
Language
de
Title
Keine Aufhebung der schweizerischen Rechtsordnung durch das Joint Statement mit den USA
AdditionalIndexing
24;Schweiz;rechtliche Vorschrift;nationales Recht;Vollzug von Beschlüssen;Personendaten;Treuhandgesellschaft;Datenschutz;Finanzberuf;Steuerstrafrecht;internationales Steuerrecht;USA;Steuerrecht;Bank
1
  • L04K03050305, USA
  • L04K05030205, nationales Recht
  • L04K03010101, Schweiz
  • L05K1203040202, Personendaten
  • L04K05020513, Datenschutz
  • L03K080703, Vollzug von Beschlüssen
  • L05K0703060207, Treuhandgesellschaft
  • L04K11060108, Finanzberuf
  • L04K11070312, Steuerrecht
  • L06K050102010205, Steuerstrafrecht
  • L04K11070303, internationales Steuerrecht
  • L04K11040101, Bank
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Rechtsnatur des Joint Statement ist unklar. Dennoch beinhaltet und ermöglicht dieser schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsgüter von natürlichen Personen und juristischen Personen in der Schweiz. Diese Eingriffe sollen vorgenommen werden können, ohne begründete Hinweise auf rechtswidriges Verhalten von sogenannten Dritten (z. B. Treuhändern). Dies alles bedeutet eine teilweise Aufhebung der schweizerischen Rechtsordnung auf Druck der USA. Deshalb wird der Bundesrat zur Klärung und Korrektur beauftragt.</p>
  • <p>1. Das Schweizer Parlament hat in seiner Erklärung vom 19. Juni 2013 seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechtes alle Massnahmen ergreift, um den Banken die Zusammenarbeit mit dem US-Justizdepartement zu ermöglichen. Mit dem Joint Statement erklären die Schweiz und die USA ihre Absicht, die nötigen Vorkehrungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen. Das Joint Statement respektiert die Souveränität der Schweiz und bewegt sich innerhalb des bestehenden schweizerischen Rechtsrahmens. Es stellt in diesem Sinne eine politische Erklärung dar.</p><p>2. Ziffer 5 des Joint Statement bestätigt die Bedeutung, die beide Staaten dem hohen Schutz von Personendaten und der Privatsphäre aller Individuen gemäss ihrem Recht beimessen. Mit der Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB ist nur die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Die Bewilligung entbindet aber nicht von der Einhaltung der übrigen Bestimmungen des schweizerischen Rechtes, insbesondere nicht von den Bestimmungen über den Datenschutz. Die vorliegende Bewilligung erlaubt deshalb eine Kooperation mit den US-Behörden nur im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung. Das im Schweizer Datenschutzrecht vorgesehene Widerspruchsrecht bleibt damit unverändert anwendbar. Im Rahmen der Interessenabwägung ist den Persönlichkeitsrechten poteniell betroffener Dritter durch Informationspflichten und Auskunftsrechte Rechnung zu tragen. Ziffer 1.4 der Musterverfügung sagt dazu Folgendes:</p><p>a. Es dürfen nur Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden herausgegeben werden, die innerhalb der Bank Geschäftsbeziehungen nach Ziffer 1.1 organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Weise tätig waren.</p><p>b. Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die betroffenen Personen mindestens zwanzig Tage vor der geplanten Herausgabe an die US-Behörden über Umfang und Art der Daten sowie über den Zeitraum, aus dem die Daten stammen, informiert werden.</p><p>c. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausgegeben werden, weist die Gesuchstellerin die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 des Datenschutzgesetzes hin. Sie übermittelt Personendaten, welche diese Person betreffen, frühestens zehn Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekanntgabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde.</p><p>Durch diese Bestimmungen in der Musterverfügung ist das Widerspruchsrecht umfassend gewährleistet.</p><p>3. Die Übermittlung der vom US-Justizdepartement verlangten Informationen durch die Banken bedeutet nicht, dass die genannten Personen sich effektiv der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Die Informationen sagen lediglich aus, dass die Personen, deren Angaben übermittelt wurden, die Kriterien nach Ziffer 1.4 Buchstabe a (vgl. oben) erfüllen.</p><p>4. Gemäss den vorhergehenden Ausführungen respektiert die gefundene Lösung die Schweizer Rechtsordnung auch in Bezug auf Dritte. Eine Suspendierung des Vollzugs des Joint Statement ist nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, in einem an den Nationalrat und Ständerat gerichteten Bericht die Rechtsnatur des am 29. August 2013 abgeschlossenen Joint Statement genau zu definieren.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass Ziffer 5 des Joint Statement nach amerikanischem Recht einen genügenden und umfassenden Schutz der Personendaten von schweizerischen Dritten (Treuhändern) gemäss schweizerischem Datenschutz garantiert.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass das Verfahren betreffend Datenlieferungen von Dritten (Treuhändern) an die USA gemäss Joint Statement nur eingeleitet wird, wenn begründete Hinweise auf rechtswidriges Verhalten bestehen.</p><p>4. Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass der Vollzug des Joint Statement für Dritte (Treuhänder) suspendiert wird, bis die Ziffern 1 bis 3 hiervon geklärt sind.</p>
  • Keine Aufhebung der schweizerischen Rechtsordnung durch das Joint Statement mit den USA
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Rechtsnatur des Joint Statement ist unklar. Dennoch beinhaltet und ermöglicht dieser schwerwiegende Eingriffe in die Rechtsgüter von natürlichen Personen und juristischen Personen in der Schweiz. Diese Eingriffe sollen vorgenommen werden können, ohne begründete Hinweise auf rechtswidriges Verhalten von sogenannten Dritten (z. B. Treuhändern). Dies alles bedeutet eine teilweise Aufhebung der schweizerischen Rechtsordnung auf Druck der USA. Deshalb wird der Bundesrat zur Klärung und Korrektur beauftragt.</p>
    • <p>1. Das Schweizer Parlament hat in seiner Erklärung vom 19. Juni 2013 seiner Erwartung Ausdruck gegeben, dass der Bundesrat im Rahmen des geltenden Rechtes alle Massnahmen ergreift, um den Banken die Zusammenarbeit mit dem US-Justizdepartement zu ermöglichen. Mit dem Joint Statement erklären die Schweiz und die USA ihre Absicht, die nötigen Vorkehrungen zur Beilegung des Rechtsstreits zu treffen. Das Joint Statement respektiert die Souveränität der Schweiz und bewegt sich innerhalb des bestehenden schweizerischen Rechtsrahmens. Es stellt in diesem Sinne eine politische Erklärung dar.</p><p>2. Ziffer 5 des Joint Statement bestätigt die Bedeutung, die beide Staaten dem hohen Schutz von Personendaten und der Privatsphäre aller Individuen gemäss ihrem Recht beimessen. Mit der Bewilligung nach Artikel 271 Ziffer 1 StGB ist nur die Strafbarkeit nach dieser Bestimmung ausgeschlossen. Die Bewilligung entbindet aber nicht von der Einhaltung der übrigen Bestimmungen des schweizerischen Rechtes, insbesondere nicht von den Bestimmungen über den Datenschutz. Die vorliegende Bewilligung erlaubt deshalb eine Kooperation mit den US-Behörden nur im Rahmen der schweizerischen Gesetzgebung. Das im Schweizer Datenschutzrecht vorgesehene Widerspruchsrecht bleibt damit unverändert anwendbar. Im Rahmen der Interessenabwägung ist den Persönlichkeitsrechten poteniell betroffener Dritter durch Informationspflichten und Auskunftsrechte Rechnung zu tragen. Ziffer 1.4 der Musterverfügung sagt dazu Folgendes:</p><p>a. Es dürfen nur Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden herausgegeben werden, die innerhalb der Bank Geschäftsbeziehungen nach Ziffer 1.1 organisiert, betreut oder überwacht haben, sowie von Dritten, die für solche Geschäftsbeziehungen in ähnlicher Weise tätig waren.</p><p>b. Personendaten von (ehemaligen und gegenwärtigen) Mitarbeitenden und Dritten dürfen nur herausgegeben werden, wenn die betroffenen Personen mindestens zwanzig Tage vor der geplanten Herausgabe an die US-Behörden über Umfang und Art der Daten sowie über den Zeitraum, aus dem die Daten stammen, informiert werden.</p><p>c. Sollen Daten entgegen dem Willen einer betroffenen Person herausgegeben werden, weist die Gesuchstellerin die Person auf ihr Klagerecht nach Artikel 15 des Datenschutzgesetzes hin. Sie übermittelt Personendaten, welche diese Person betreffen, frühestens zehn Tage nach erfolgter Mitteilung, wenn keine Klage betreffend Verbot der Datenbekanntgabe anhängig gemacht wird, oder nachdem die Klage rechtskräftig abgewiesen wurde.</p><p>Durch diese Bestimmungen in der Musterverfügung ist das Widerspruchsrecht umfassend gewährleistet.</p><p>3. Die Übermittlung der vom US-Justizdepartement verlangten Informationen durch die Banken bedeutet nicht, dass die genannten Personen sich effektiv der Beihilfe zur Steuerhinterziehung schuldig gemacht haben. Die Informationen sagen lediglich aus, dass die Personen, deren Angaben übermittelt wurden, die Kriterien nach Ziffer 1.4 Buchstabe a (vgl. oben) erfüllen.</p><p>4. Gemäss den vorhergehenden Ausführungen respektiert die gefundene Lösung die Schweizer Rechtsordnung auch in Bezug auf Dritte. Eine Suspendierung des Vollzugs des Joint Statement ist nicht erforderlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>1. Der Bundesrat wird beauftragt, in einem an den Nationalrat und Ständerat gerichteten Bericht die Rechtsnatur des am 29. August 2013 abgeschlossenen Joint Statement genau zu definieren.</p><p>2. Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass Ziffer 5 des Joint Statement nach amerikanischem Recht einen genügenden und umfassenden Schutz der Personendaten von schweizerischen Dritten (Treuhändern) gemäss schweizerischem Datenschutz garantiert.</p><p>3. Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass das Verfahren betreffend Datenlieferungen von Dritten (Treuhändern) an die USA gemäss Joint Statement nur eingeleitet wird, wenn begründete Hinweise auf rechtswidriges Verhalten bestehen.</p><p>4. Der Bundesrat wird beauftragt sicherzustellen, dass der Vollzug des Joint Statement für Dritte (Treuhänder) suspendiert wird, bis die Ziffern 1 bis 3 hiervon geklärt sind.</p>
    • Keine Aufhebung der schweizerischen Rechtsordnung durch das Joint Statement mit den USA

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