Ergänzung von Artikel 8a respektive 8b des Schlusstitels des ZGB

ShortId
13.3923
Id
20133923
Updated
28.07.2023 07:35
Language
de
Title
Ergänzung von Artikel 8a respektive 8b des Schlusstitels des ZGB
AdditionalIndexing
28;12;Ehe- und Familienname;Eherecht;Familienrecht;Bürgerrecht
1
  • L03K010301, Familienrecht
  • L05K0103010301, Ehe- und Familienname
  • L05K0506010601, Bürgerrecht
  • L05K0103010302, Eherecht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 30. September 2011 bezwecken, die Gleichheit von Mann und Frau im Namensrecht durchzusetzen und gleichzeitig die Einheit von Name und Bürgerrecht zu stärken. </p><p>Im Rahmen dieser Änderungen wurde in Artikel 8a SchlT ZGB festgelegt, dass diejenigen Ehegatten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Revision ihren Ledignamen bei der Heirat geändert haben, diesen mittels Erklärung jederzeit wieder annehmen können. Sofern dies getan wird, statuiert Artikel 13d SchlT ZGB ergänzend hierzu, dass die minderjährigen Kinder diesen Ledignamen ebenfalls als Nachnamen annehmen können, sofern die entsprechende Erklärung bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben wird.</p><p>Während allerdings die Kinder (aufgrund von Art. 271 Abs. 2 ZGB) mit der Annahme dieses Namens automatisch das entsprechende Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrecht) erhalten, ist dies beim betreffenden Ehegatten nicht der Fall. Für Ehen, die nach dem 1. Januar 1988 geschlossen wurden, stellt dies kein Problem dar, da beide Ehegatten ihr Bürgerrecht behalten konnten. Im Fall von Ehen allerdings, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, ging das Bürgerrecht der Frau verloren, sofern sie nicht von Artikel 8b SchlT ZGB Gebrauch machte und binnen Jahresfrist die Wiederannahme erklärte.</p><p>Frauen, die somit ihren Ledignamen wieder annehmen, allerdings durch Heirat ihr Bürgerrecht verloren hatten, steht für dessen Wiederannahme nur die ordentliche Einbürgerung offen. Dies erscheint stossend, da einerseits ihre Kinder automatisch mit dem Namen das Bürgerrecht erhalten, andererseits auch die Einheit von Name und Bürgerrecht missachtet wird. In der Praxis kann dies in Fällen von Korporationsmitgliedschaften dazu führen, dass Frauen die Wiederaufnahme der Mitgliedschaft verwehrt bleibt, da das entsprechende Bürgerrecht häufig ein Aufnahmekriterium bildet, während ihre Kinder die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen.</p><p>Entsprechend soll das ZGB dahingehend angepasst werden, dass mit der Wiederannahme des Ledignamens auch die Wiederannahme des entsprechenden Bürgerrechts erfolgt.</p>
  • <p>Die Übergangsbestimmung von Artikel 8b SchlT ZGB diente dazu, den bis dahin zwingend eingetretenen Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau anlässlich der Eheschliessung vor 1988 zu korrigieren. Innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr konnten die betroffenen Frauen ihr angestammtes Kantons- und Gemeindebürgerrecht mittels Erklärung zurückerlangen. Nicht alle betroffenen Frauen machten von dieser Möglichkeit allerdings Gebrauch, sei es aus Unkenntnis über diese Möglichkeit, aus Kostengründen oder aufgrund des administrativen Aufwandes oder sei es aufgrund des fehlenden Bedürfnisses. Frauen, die die Frist unbenutzt verstreichen liessen, haben heute die Möglichkeit, bei ihrem Heimatkanton um die Wiedererlangung ihres Ledig-Bürgerrechts nachzusuchen. Es liegt deshalb heute in der Kompetenz der Kantone, darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen Frauen ein seinerzeit zwingend verlorenes Kantons- und Gemeindebürgerrecht wiedererlangen können. Gewisse Kantone haben für diesen Fall eine explizite Wiedereinbürgerungs-Bestimmung im kantonalen Gesetz vorgesehen (z. B. Graubünden, Art. 5 KBüG: "Wer das Kantons- oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Gesetzes wegen verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn eine enge Verbundenheit mit dem Kanton oder der Bürgergemeinde besteht und die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Litera c bis e erfüllt sind.").</p><p>Mit Einführung der Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) im Bereich Name und Bürgerrecht per 1. Januar 2013 wurde bewusst davon abgesehen, den Namen volljähriger Personen an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu knüpfen. Eine Verknüpfung zwischen Familiennamen und Kantons- und Gemeindebürgerrecht wurde nur für minderjährige Kinder (Art. 271 ZGB) vorgesehen. In der Tat kann es nun zur Konstellation kommen, dass Kinder das angestammte Bürgerrecht ihrer Mutter erwerben, das die Mutter selber aber gar nicht mehr besitzt.</p><p>Von daher hat der Bundesrat Verständnis für das Anliegen der Motion. Ein Automatismus, wie der Motionär ihn vorschlägt, erscheint dem Bundesrat aber nicht sachgerecht. Nach wie vor kann es Gründe geben, dass eine betroffene Frau ihr angestammtes Bürgerrecht gar nicht mehr zurückerlangen will. Das vom Motionär angeführte Prinzip der Einheit von Name und Bürgerrecht ist zudem bereits mit der Revision von 1988 aufgegeben worden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es daher nicht für angezeigt, Artikel 8a respektive Artikel 8b SchlT ZGB im Sinne der Motion zu ergänzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Artikel 8a respektive 8b des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches ist dahingehend zu ergänzen, dass bei der Wiederannahme des Ledignamens durch einen Ehegatten, der diesen Namen bei der Eheschliessung geändert hatte, auch das ursprüngliche Bürgerrecht wiedererworben wird.</p>
  • Ergänzung von Artikel 8a respektive 8b des Schlusstitels des ZGB
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die am 1. Januar 2013 in Kraft getretenen Änderungen des Zivilgesetzbuches (ZGB) vom 30. September 2011 bezwecken, die Gleichheit von Mann und Frau im Namensrecht durchzusetzen und gleichzeitig die Einheit von Name und Bürgerrecht zu stärken. </p><p>Im Rahmen dieser Änderungen wurde in Artikel 8a SchlT ZGB festgelegt, dass diejenigen Ehegatten, welche bis zum Inkrafttreten dieser Revision ihren Ledignamen bei der Heirat geändert haben, diesen mittels Erklärung jederzeit wieder annehmen können. Sofern dies getan wird, statuiert Artikel 13d SchlT ZGB ergänzend hierzu, dass die minderjährigen Kinder diesen Ledignamen ebenfalls als Nachnamen annehmen können, sofern die entsprechende Erklärung bis zum 31. Dezember 2013 abgegeben wird.</p><p>Während allerdings die Kinder (aufgrund von Art. 271 Abs. 2 ZGB) mit der Annahme dieses Namens automatisch das entsprechende Kantons- und Gemeindebürgerrecht (Bürgerrecht) erhalten, ist dies beim betreffenden Ehegatten nicht der Fall. Für Ehen, die nach dem 1. Januar 1988 geschlossen wurden, stellt dies kein Problem dar, da beide Ehegatten ihr Bürgerrecht behalten konnten. Im Fall von Ehen allerdings, die vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurden, ging das Bürgerrecht der Frau verloren, sofern sie nicht von Artikel 8b SchlT ZGB Gebrauch machte und binnen Jahresfrist die Wiederannahme erklärte.</p><p>Frauen, die somit ihren Ledignamen wieder annehmen, allerdings durch Heirat ihr Bürgerrecht verloren hatten, steht für dessen Wiederannahme nur die ordentliche Einbürgerung offen. Dies erscheint stossend, da einerseits ihre Kinder automatisch mit dem Namen das Bürgerrecht erhalten, andererseits auch die Einheit von Name und Bürgerrecht missachtet wird. In der Praxis kann dies in Fällen von Korporationsmitgliedschaften dazu führen, dass Frauen die Wiederaufnahme der Mitgliedschaft verwehrt bleibt, da das entsprechende Bürgerrecht häufig ein Aufnahmekriterium bildet, während ihre Kinder die Bedingungen für die Mitgliedschaft erfüllen.</p><p>Entsprechend soll das ZGB dahingehend angepasst werden, dass mit der Wiederannahme des Ledignamens auch die Wiederannahme des entsprechenden Bürgerrechts erfolgt.</p>
    • <p>Die Übergangsbestimmung von Artikel 8b SchlT ZGB diente dazu, den bis dahin zwingend eingetretenen Verlust des Kantons- und Gemeindebürgerrechts der Frau anlässlich der Eheschliessung vor 1988 zu korrigieren. Innerhalb einer Übergangsfrist von einem Jahr konnten die betroffenen Frauen ihr angestammtes Kantons- und Gemeindebürgerrecht mittels Erklärung zurückerlangen. Nicht alle betroffenen Frauen machten von dieser Möglichkeit allerdings Gebrauch, sei es aus Unkenntnis über diese Möglichkeit, aus Kostengründen oder aufgrund des administrativen Aufwandes oder sei es aufgrund des fehlenden Bedürfnisses. Frauen, die die Frist unbenutzt verstreichen liessen, haben heute die Möglichkeit, bei ihrem Heimatkanton um die Wiedererlangung ihres Ledig-Bürgerrechts nachzusuchen. Es liegt deshalb heute in der Kompetenz der Kantone, darüber zu befinden, unter welchen Voraussetzungen Frauen ein seinerzeit zwingend verlorenes Kantons- und Gemeindebürgerrecht wiedererlangen können. Gewisse Kantone haben für diesen Fall eine explizite Wiedereinbürgerungs-Bestimmung im kantonalen Gesetz vorgesehen (z. B. Graubünden, Art. 5 KBüG: "Wer das Kantons- oder Gemeindebürgerrecht durch Entlassung oder von Gesetzes wegen verloren hat, kann ein Gesuch um Wiedereinbürgerung stellen, wenn eine enge Verbundenheit mit dem Kanton oder der Bürgergemeinde besteht und die Voraussetzungen von Artikel 3 Absatz 2 Litera c bis e erfüllt sind.").</p><p>Mit Einführung der Änderungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) im Bereich Name und Bürgerrecht per 1. Januar 2013 wurde bewusst davon abgesehen, den Namen volljähriger Personen an das Kantons- und Gemeindebürgerrecht zu knüpfen. Eine Verknüpfung zwischen Familiennamen und Kantons- und Gemeindebürgerrecht wurde nur für minderjährige Kinder (Art. 271 ZGB) vorgesehen. In der Tat kann es nun zur Konstellation kommen, dass Kinder das angestammte Bürgerrecht ihrer Mutter erwerben, das die Mutter selber aber gar nicht mehr besitzt.</p><p>Von daher hat der Bundesrat Verständnis für das Anliegen der Motion. Ein Automatismus, wie der Motionär ihn vorschlägt, erscheint dem Bundesrat aber nicht sachgerecht. Nach wie vor kann es Gründe geben, dass eine betroffene Frau ihr angestammtes Bürgerrecht gar nicht mehr zurückerlangen will. Das vom Motionär angeführte Prinzip der Einheit von Name und Bürgerrecht ist zudem bereits mit der Revision von 1988 aufgegeben worden.</p><p>Der Bundesrat erachtet es daher nicht für angezeigt, Artikel 8a respektive Artikel 8b SchlT ZGB im Sinne der Motion zu ergänzen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Artikel 8a respektive 8b des Schlusstitels des Zivilgesetzbuches ist dahingehend zu ergänzen, dass bei der Wiederannahme des Ledignamens durch einen Ehegatten, der diesen Namen bei der Eheschliessung geändert hatte, auch das ursprüngliche Bürgerrecht wiedererworben wird.</p>
    • Ergänzung von Artikel 8a respektive 8b des Schlusstitels des ZGB

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