Keine Geldstrafen im Migrationsstrafrecht

ShortId
13.3928
Id
20133928
Updated
28.07.2023 07:33
Language
de
Title
Keine Geldstrafen im Migrationsstrafrecht
AdditionalIndexing
12;2811;Asylrecht;Inhaftierung;Ausländerrecht;illegale Zuwanderung;Geldstrafe
1
  • L04K01080102, Asylrecht
  • L03K050601, Ausländerrecht
  • L06K010803060101, illegale Zuwanderung
  • L04K05010107, Geldstrafe
  • L04K05010106, Inhaftierung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Mit der Revision des Sanktionensystems wurden im Jahr 2007 Geldstrafen anstelle von kurzen Freiheitsstrafen eingeführt. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich dabei nach den Einkommensverhältnissen. Währenddem früher ein Straftäter zu beispielsweise 30 Tagen Gefängnis verurteilt wurde, wird er heute mit 30 Tagessätzen zu einem individuell festzulegenden Tagessatz sanktioniert. Die Tagessatzhöhe bemisst sich dabei nach dem Einkommen. Bei illegal in der Schweiz anwesenden Personen scheitert das Tagessatzsystem, da keine gesicherten Informationen über die Einkommensverhältnisse vorliegen. Vielmehr muss auf die freiwilligen Angaben der Delinquenten abgestützt werden, wobei es nicht erstaunt, dass diese in der Regel geltend machen, mittellos zu sein. Dementsprechend muss ein minimaler Tagessatz von 10 Franken gewährt werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Delinquent, der nach altem Sanktionensystem mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden wäre, nach neuem Sanktionensystem zu 30 Tagessätzen à 10 Franken, total also zu einer Geldstrafe von 300 Franken, verurteilt wird. Sofern der Betroffene tatsächlich mittellos wäre, würde die Geldstrafe durchaus Wirkung zeigen. Die Betroffenen verfügen aber in der Regel durchaus über ein den Behörden nicht bekanntes (teilweise illegales) Einkommen, oder die Geldstrafen werden von Verwandten bezahlt. Die Strafwirkung geht so völlig verloren. Dies gilt nicht nur bei illegal Anwesenden, sondern oft auch bei anderen Personen im Ausländerbereich. Daher sind die entsprechenden Strafbestimmungen vom Bundesrat anzupassen und dem Parlament vorzulegen.</p>
  • <p>Der Motionär begründet sein Anliegen in erster Linie damit, dass bei sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen keine gesicherten Informationen über die Einkommensverhältnisse bestünden und daher nur minimale Tagesansätze verhängt werden können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Strafbestimmungen des AuG und des AsylG nicht nur Personen betreffen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Bestraft werden etwa auch die Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung oder die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung. Betroffen sind somit auch Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie Schweizerinnen und Schweizer.</p><p>Mit der vorgebrachten Begründung müssten konsequenterweise auch die im AuG und AsylG vorgesehenen Bussen abgeschafft werden, weil auch sie nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters bemessen werden (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB).</p><p>Gemäss Artikel 41 StGB kann das Gericht auch auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Bei der Abschätzung, ob eine Geldstrafe vollzogen werden kann, ist die Aufenthaltsberechtigung des Verurteilten zu berücksichtigen. So kann z. B. eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung oder der Umstand, dass jemand sich illegal in der Schweiz aufhält, den Vollzug der Geldstrafe zumindest fragwürdig erscheinen lassen. Auch bei einer drohenden Wegweisung ist aber konkret zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist begleichen oder absichern kann (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 41 N. 45).</p><p>Es ist also im Ausländer- und Asylrecht bereits heute möglich, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn davon auszugehen ist, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Dies kann insbesondere bei Personen der Fall sein, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass im Parlament zurzeit eine Vorlage zur Änderung des Sanktionenrechts beraten wird. Dabei soll auch die kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wieder eingeführt werden (vgl. Art. 40 E-StGB). Wird diese Änderung des StGB und des MStG angenommen, wirkt sich dies auch auf die Strafbestimmungen des AuG und des AsylG aus. Das Gericht wird dann neu wieder die Möglichkeit haben, anstelle einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen auch eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Damit würde auch dem Anliegen der Motion weitgehend entsprochen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der Strafbestimmungen des AuG und des AsylG zu unterbreiten, die vorsieht, dass Geldstrafen durch Freiheitsstrafen ersetzt werden.</p>
  • Keine Geldstrafen im Migrationsstrafrecht
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Mit der Revision des Sanktionensystems wurden im Jahr 2007 Geldstrafen anstelle von kurzen Freiheitsstrafen eingeführt. Die Höhe der Geldstrafe bemisst sich dabei nach den Einkommensverhältnissen. Währenddem früher ein Straftäter zu beispielsweise 30 Tagen Gefängnis verurteilt wurde, wird er heute mit 30 Tagessätzen zu einem individuell festzulegenden Tagessatz sanktioniert. Die Tagessatzhöhe bemisst sich dabei nach dem Einkommen. Bei illegal in der Schweiz anwesenden Personen scheitert das Tagessatzsystem, da keine gesicherten Informationen über die Einkommensverhältnisse vorliegen. Vielmehr muss auf die freiwilligen Angaben der Delinquenten abgestützt werden, wobei es nicht erstaunt, dass diese in der Regel geltend machen, mittellos zu sein. Dementsprechend muss ein minimaler Tagessatz von 10 Franken gewährt werden. Im Ergebnis führt dies dazu, dass ein Delinquent, der nach altem Sanktionensystem mit 30 Tagen Gefängnis bestraft worden wäre, nach neuem Sanktionensystem zu 30 Tagessätzen à 10 Franken, total also zu einer Geldstrafe von 300 Franken, verurteilt wird. Sofern der Betroffene tatsächlich mittellos wäre, würde die Geldstrafe durchaus Wirkung zeigen. Die Betroffenen verfügen aber in der Regel durchaus über ein den Behörden nicht bekanntes (teilweise illegales) Einkommen, oder die Geldstrafen werden von Verwandten bezahlt. Die Strafwirkung geht so völlig verloren. Dies gilt nicht nur bei illegal Anwesenden, sondern oft auch bei anderen Personen im Ausländerbereich. Daher sind die entsprechenden Strafbestimmungen vom Bundesrat anzupassen und dem Parlament vorzulegen.</p>
    • <p>Der Motionär begründet sein Anliegen in erster Linie damit, dass bei sich illegal in der Schweiz aufhaltenden Personen keine gesicherten Informationen über die Einkommensverhältnisse bestünden und daher nur minimale Tagesansätze verhängt werden können. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Strafbestimmungen des AuG und des AsylG nicht nur Personen betreffen, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten. Bestraft werden etwa auch die Erwerbstätigkeit ohne entsprechende Bewilligung oder die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländer ohne Bewilligung. Betroffen sind somit auch Ausländerinnen und Ausländer mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung sowie Schweizerinnen und Schweizer.</p><p>Mit der vorgebrachten Begründung müssten konsequenterweise auch die im AuG und AsylG vorgesehenen Bussen abgeschafft werden, weil auch sie nach den persönlichen und finanziellen Verhältnissen des Täters bemessen werden (vgl. Art. 106 Abs. 3 StGB).</p><p>Gemäss Artikel 41 StGB kann das Gericht auch auf eine vollziehbare Freiheitsstrafe von weniger als sechs Monaten erkennen, wenn die Voraussetzungen für eine bedingte Strafe nicht gegeben sind und zu erwarten ist, dass eine Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeit nicht vollzogen werden kann. Bei der Abschätzung, ob eine Geldstrafe vollzogen werden kann, ist die Aufenthaltsberechtigung des Verurteilten zu berücksichtigen. So kann z. B. eine im Urteilszeitpunkt rechtskräftige Wegweisung oder der Umstand, dass jemand sich illegal in der Schweiz aufhält, den Vollzug der Geldstrafe zumindest fragwürdig erscheinen lassen. Auch bei einer drohenden Wegweisung ist aber konkret zu prüfen, ob der Verurteilte die Geldstrafe sofort bzw. bis zum Ablauf der Ausreisefrist begleichen oder absichern kann (vgl. Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Auflage 2013, Art. 41 N. 45).</p><p>Es ist also im Ausländer- und Asylrecht bereits heute möglich, anstelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe zu verhängen, wenn davon auszugehen ist, dass die Geldstrafe nicht vollzogen werden kann. Dies kann insbesondere bei Personen der Fall sein, die sich rechtswidrig in der Schweiz aufhalten.</p><p>Es ist darauf hinzuweisen, dass im Parlament zurzeit eine Vorlage zur Änderung des Sanktionenrechts beraten wird. Dabei soll auch die kurze Freiheitsstrafe unter sechs Monaten wieder eingeführt werden (vgl. Art. 40 E-StGB). Wird diese Änderung des StGB und des MStG angenommen, wirkt sich dies auch auf die Strafbestimmungen des AuG und des AsylG aus. Das Gericht wird dann neu wieder die Möglichkeit haben, anstelle einer Geldstrafe von bis zu 180 Tagessätzen auch eine Freiheitsstrafe zu verhängen. Damit würde auch dem Anliegen der Motion weitgehend entsprochen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament eine Anpassung der Strafbestimmungen des AuG und des AsylG zu unterbreiten, die vorsieht, dass Geldstrafen durch Freiheitsstrafen ersetzt werden.</p>
    • Keine Geldstrafen im Migrationsstrafrecht

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