Einbruchdiebstahlprävention steuerlich attraktiver gestalten. Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Gesetzes über die direkte Bundessteuer

ShortId
13.3934
Id
20133934
Updated
28.07.2023 07:34
Language
de
Title
Einbruchdiebstahlprävention steuerlich attraktiver gestalten. Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Gesetzes über die direkte Bundessteuer
AdditionalIndexing
24;09;Steuerabzug;Eindämmung der Kriminalität;öffentliche Sicherheit;Gebäude;Diebstahl
1
  • L06K050102010202, Diebstahl
  • L05K0705030303, Gebäude
  • L04K11070304, Steuerabzug
  • L02K0403, öffentliche Sicherheit
  • L04K01040202, Eindämmung der Kriminalität
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die zahlreichen Einbrüche in den Grenzkantonen während den letzten Monaten und Jahren haben zu massivem Ärger, hohen Kosten und steigender Verunsicherung in der Bevölkerung geführt.</p><p>Das Nordwestschweizer Polizeikonkordat hat zur verbesserten Einbruchprävention ein Sicherheitslabel erarbeiten lassen. Hauseigentümerinnen und -eigentümer sollen ihre Häuser als "einbruchsicher" zertifizieren und kennzeichnen können. Diese Initiative ist zu begrüssen, denn es ist richtig, dass Behörden in der Einbruchprävention verstärkt tätig werden. Allerdings dürfte das vorgeschlagene Label für sich allein nur bedingt wirksam sein.</p><p>Weit attraktiver und dadurch auch in der Vorbeugung wirksamer wäre die Gewährung von Steuerabzügen für Investitionen in den Einbruchschutz von Gebäuden. Das als Beispiel dienende Sicherheitslabel könnte für die Beurteilung der Schutzmassnahmen als Orientierungshilfe dienen und als entsprechende Fördermassnahme installiert werden.</p><p>Der Spielraum im Steuerharmonisierungsgesetz und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist deshalb zu überprüfen und die aktuelle Verordnung anzupassen, um Abzugsmöglichkeiten ausschöpfen zu können. Dazu sind die Gesetzesbestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes bzw. Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und die aktuelle Verordnung und Steuerpraxis zu überprüfen und anzupassen.</p>
  • <p>Der Bundesrat erachtet die Einbruchprävention als sinnvoll, verstärkt sie doch grundsätzlich die Sicherheit und das Wohlbefinden der Bürger. Gemäss dem Bundesamt für Statistik hat die Zahl der offiziell registrierten Einbrüche von 52 735 im Jahr 2011 auf 61 128 im Jahr 2012 zugenommen. Dies entspricht einem Zuwachs von 15,9 Prozent. Einbrüche können aber nicht nur durch Investitionen in die Einbruchschutzmassnahmen reduziert werden, sondern sind häufig auch durch einfache Vorsichtsmassnahmen wirksam zu bekämpfen. Die zuständige Kantonspolizei bietet in der Regel eine kostenlose Sicherheitsberatung an. Sie umfasst baulich-technische, verhaltensorientierte und/oder elektronische Massnahmen. Investitionen in den Einbruchschutz, die gleichzeitig einen Ersatz bestehender Anlagen (z. B. neue Türen, Fenster oder Alarmanlagen) darstellen oder eine energetische Verbesserung beinhalten, werden nach Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) bereits heute zum Abzug zugelassen. Es handelt sich dabei um Unterhaltskosten bzw. steuerlich geförderte Energiesparmassnahmen.</p><p>Bei der Förderung ausserfiskalischer Ziele sollten aus ökonomischer Sicht drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf). Zweitens muss der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise beseitigen können, d. h., die Steuererleichterung muss effektiv sein (Effektivität). Drittens muss das steuerpolitische Instrument einen günstigeren Wirkungsgrad aufweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz).</p><p>Einbruchdiebstähle stellen ein gesellschaftspolitisches Problem dar, welchem sowohl mit Investitionen in den Einbruchschutz als auch mit gezielter Sicherheitsberatung begegnet werden kann.</p><p>Bezüglich der Effektivität und der Effizienz schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab. Ein solcher Abzug generiert hohe Mitnahmeeffekte, welche noch verstärkt würden, wenn anstelle der effektiven Kosten ein Pauschalabzug gewährt würde. Zudem würden systembedingt mit einem neuen Abzug, wegen der Tarifprogression, insbesondere Steuerpflichtige mit hohen Einkommen stärker entlastet. Allenfalls wären direkte Subventionen an besonders betroffene Hauseigentümer bzw. Hauseigentümerinnen wohl das effizientere Mittel, um eine Reduktion der Einbruchdiebstähle zu erreichen. Letztlich ist es aber primär die Aufgabe der Kantone und nicht des Bundes, für Ordnung und Sicherheit der Bürger zu sorgen.</p><p>Mit der Schaffung von zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten für einen verbesserten Einbruchschutz käme es zu einer Verkomplizierung des Steuerrechtssystems. Neue, den Vollzug erschwerende Abgrenzungsfragen wären unausweichlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, einen Bericht vorzulegen, der die präventiven Massnahmen gegen qualifizierte Einbrüche steuerlich begünstigt bzw. aufgrund der Attraktivität durch die Abzugsfähigkeit von Einbruchschutzmassnahmen zu verbessertem Einbruchschutz führt. Es könnte auch ein gezieltes Förderprogramm zur finanziellen Unterstützung von Hauseigentümerinnen und -eigentümern für Investitionen in den Einbruchschutz von Gebäuden gestaltet werden. Neben den Kantonen sollte auch der Bund ein Interesse daran haben, dass die Schweiz eine schlechte Adresse wird für Einbrüche aller Art, was der Schweiz als "sicheres Land" wiederum zu mehr Attraktivität verhilft.</p>
  • Einbruchdiebstahlprävention steuerlich attraktiver gestalten. Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Gesetzes über die direkte Bundessteuer
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die zahlreichen Einbrüche in den Grenzkantonen während den letzten Monaten und Jahren haben zu massivem Ärger, hohen Kosten und steigender Verunsicherung in der Bevölkerung geführt.</p><p>Das Nordwestschweizer Polizeikonkordat hat zur verbesserten Einbruchprävention ein Sicherheitslabel erarbeiten lassen. Hauseigentümerinnen und -eigentümer sollen ihre Häuser als "einbruchsicher" zertifizieren und kennzeichnen können. Diese Initiative ist zu begrüssen, denn es ist richtig, dass Behörden in der Einbruchprävention verstärkt tätig werden. Allerdings dürfte das vorgeschlagene Label für sich allein nur bedingt wirksam sein.</p><p>Weit attraktiver und dadurch auch in der Vorbeugung wirksamer wäre die Gewährung von Steuerabzügen für Investitionen in den Einbruchschutz von Gebäuden. Das als Beispiel dienende Sicherheitslabel könnte für die Beurteilung der Schutzmassnahmen als Orientierungshilfe dienen und als entsprechende Fördermassnahme installiert werden.</p><p>Der Spielraum im Steuerharmonisierungsgesetz und im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer ist deshalb zu überprüfen und die aktuelle Verordnung anzupassen, um Abzugsmöglichkeiten ausschöpfen zu können. Dazu sind die Gesetzesbestimmungen von Artikel 9 Absatz 3 des Steuerharmonisierungsgesetzes bzw. Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer und die aktuelle Verordnung und Steuerpraxis zu überprüfen und anzupassen.</p>
    • <p>Der Bundesrat erachtet die Einbruchprävention als sinnvoll, verstärkt sie doch grundsätzlich die Sicherheit und das Wohlbefinden der Bürger. Gemäss dem Bundesamt für Statistik hat die Zahl der offiziell registrierten Einbrüche von 52 735 im Jahr 2011 auf 61 128 im Jahr 2012 zugenommen. Dies entspricht einem Zuwachs von 15,9 Prozent. Einbrüche können aber nicht nur durch Investitionen in die Einbruchschutzmassnahmen reduziert werden, sondern sind häufig auch durch einfache Vorsichtsmassnahmen wirksam zu bekämpfen. Die zuständige Kantonspolizei bietet in der Regel eine kostenlose Sicherheitsberatung an. Sie umfasst baulich-technische, verhaltensorientierte und/oder elektronische Massnahmen. Investitionen in den Einbruchschutz, die gleichzeitig einen Ersatz bestehender Anlagen (z. B. neue Türen, Fenster oder Alarmanlagen) darstellen oder eine energetische Verbesserung beinhalten, werden nach Artikel 32 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und Artikel 9 Absatz 3 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG; SR 642.14) bereits heute zum Abzug zugelassen. Es handelt sich dabei um Unterhaltskosten bzw. steuerlich geförderte Energiesparmassnahmen.</p><p>Bei der Förderung ausserfiskalischer Ziele sollten aus ökonomischer Sicht drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein. Erstens muss tatsächlich ein substanzielles wirtschafts-, sozial- oder gesellschaftspolitisches Problem bestehen (Handlungsbedarf). Zweitens muss der Einsatz des steuerpolitischen Instruments dieses Problem zumindest teilweise beseitigen können, d. h., die Steuererleichterung muss effektiv sein (Effektivität). Drittens muss das steuerpolitische Instrument einen günstigeren Wirkungsgrad aufweisen als andere wirtschaftspolitische Massnahmen (Effizienz).</p><p>Einbruchdiebstähle stellen ein gesellschaftspolitisches Problem dar, welchem sowohl mit Investitionen in den Einbruchschutz als auch mit gezielter Sicherheitsberatung begegnet werden kann.</p><p>Bezüglich der Effektivität und der Effizienz schneidet ein neuer Steuerabzug schlecht ab. Ein solcher Abzug generiert hohe Mitnahmeeffekte, welche noch verstärkt würden, wenn anstelle der effektiven Kosten ein Pauschalabzug gewährt würde. Zudem würden systembedingt mit einem neuen Abzug, wegen der Tarifprogression, insbesondere Steuerpflichtige mit hohen Einkommen stärker entlastet. Allenfalls wären direkte Subventionen an besonders betroffene Hauseigentümer bzw. Hauseigentümerinnen wohl das effizientere Mittel, um eine Reduktion der Einbruchdiebstähle zu erreichen. Letztlich ist es aber primär die Aufgabe der Kantone und nicht des Bundes, für Ordnung und Sicherheit der Bürger zu sorgen.</p><p>Mit der Schaffung von zusätzlichen Abzugsmöglichkeiten für einen verbesserten Einbruchschutz käme es zu einer Verkomplizierung des Steuerrechtssystems. Neue, den Vollzug erschwerende Abgrenzungsfragen wären unausweichlich.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, einen Bericht vorzulegen, der die präventiven Massnahmen gegen qualifizierte Einbrüche steuerlich begünstigt bzw. aufgrund der Attraktivität durch die Abzugsfähigkeit von Einbruchschutzmassnahmen zu verbessertem Einbruchschutz führt. Es könnte auch ein gezieltes Förderprogramm zur finanziellen Unterstützung von Hauseigentümerinnen und -eigentümern für Investitionen in den Einbruchschutz von Gebäuden gestaltet werden. Neben den Kantonen sollte auch der Bund ein Interesse daran haben, dass die Schweiz eine schlechte Adresse wird für Einbrüche aller Art, was der Schweiz als "sicheres Land" wiederum zu mehr Attraktivität verhilft.</p>
    • Einbruchdiebstahlprävention steuerlich attraktiver gestalten. Anpassung des Steuerharmonisierungsgesetzes und des Gesetzes über die direkte Bundessteuer

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