Synergien zwischen Armee, Grenzwachtkorps und Polizei
- ShortId
-
13.3937
- Id
-
20133937
- Updated
-
28.07.2023 07:30
- Language
-
de
- Title
-
Synergien zwischen Armee, Grenzwachtkorps und Polizei
- AdditionalIndexing
-
09;paramilitärische Einheit;Kompetenzregelung;Armee;Koordination;Grenzwachtkorps;Polizei
- 1
-
- L03K040203, Armee
- L04K04020314, paramilitärische Einheit
- L04K04030304, Polizei
- L06K070104040201, Grenzwachtkorps
- L04K08020314, Koordination
- L03K080704, Kompetenzregelung
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>1. Es ist ein Anliegen des Bundes, dass der Einsatz vorhandener Ressourcen aller beteiligten Akteure zur Gewährleistung der inneren Sicherheit optimiert werden kann, dies gerade auch in ausserordentlichen Lagen und angesichts der beschränkten polizeilichen Ressourcen der Kantone. Die Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist primär den Kantonen übertragen (siehe hierzu die Ausführungen im Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 vom 3. März 2010, "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen"; BBl 2012 4459). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist bei jeglichen gesetzlichen Neuregelungen bezüglich Unterstützungsleistungen von Armee und Grenzwachtkorps (GWK) zu beachten.</p><p>2. Im Sinne des obenerwähnten Berichtes in Erfüllung des Postulates Malama hat der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (Umsetzung des Armeeberichtes 2010) eine Neufassung von Artikel 1 wie auch von Artikel 67 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) vorgeschlagen. Ziel dieser Anpassung ist, unter klaren Voraussetzungen Einsätze im Rahmen des Assistenzdienstes künftig auch "bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen und bei fehlenden Fähigkeiten" (Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 Vorentwurf MG) zu ermöglichen. Eine Aufgabenerweiterung der Militärischen Sicherheit im Besonderen lehnt der Bundesrat hingegen grundsätzlich ab. Deren Aufgaben sollen auf den Armeebereich beschränkt bleiben (siehe hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Gschwind 13.3729, "Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglichen", vom 18. September 2013). Das Anliegen des Motionärs, die Militärpolizei bei klar definierten Aufgaben des GWK oder der Polizei einzusetzen, beispielsweise durch subsidiäre Spontanhilfe, die Polizeibefugnisse erfordert, kann aber im Kontext der laufenden Revision des MG geprüft werden. Die Übertragung von Polizeibefugnissen an die Militärpolizei würde eine sorgfältige Interessenabwägung und in jedem Fall eine Revision des MG voraussetzen.</p><p>3. Das GWK pflegt seinerseits eine langjährige und sehr enge Zusammenarbeit sowohl mit der Armee als auch mit den kantonalen Polizeikorps. Auch nach der Einstellung des Assistenzdiensteinsatzes Lithos zugunsten des GWK per Ende 2012 wird das GWK weiterhin durch die Armee erfolgreich im Bereich Luftraumüberwachung, Lufttransport und Logistik unterstützt. Die Zuständigkeiten und Schnittstellen zwischen dem GWK und den Kantonen sind im bereits erwähnten Bericht in Erfüllung des Postulates Malama konzeptionell geklärt worden. Die gesetzlichen Grundlagen für die Vereinbarungen der Zollverwaltung mit den Kantonen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben durch das GWK sollen im Rahmen der laufenden Teilrevision des Zollgesetzes präzisiert werden.</p><p>4. Auf einer allgemeineren Ebene ist schliesslich auf die laufenden Bemühungen zur Verbesserung der Koordination der Leistungen und Beiträge aller nationalen Sicherheitsakteure zu verweisen, die gegenwärtig im Rahmen des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) erfolgen. Der SVS umfasst verschiedene Führungsebenen. Die vom Motionär angesprochenen Partner Armee, GWK und kantonale Polizeikorps sind darin - abgestuft nach ihrer institutionellen Gewichtung - alle direkt vertreten.</p><p>5. Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen Armee, GWK und Polizei beurteilt der Bundesrat bereits heute als gut. Es soll der Abschluss der laufenden Gesetzgebungsarbeiten und Überprüfungsprozesse abgewartet werden, bevor gegebenenfalls neue oder zusätzliche gesetzliche Lösungen und Prozeduren ausgearbeitet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Angesichts der oft ungenutzten Synergien zwischen Militärpolizei, Grenzwachtkorps und Polizei wird der Bundesrat beauftragt, die Prozeduren zu vereinfachen oder ein Konzept vorzulegen und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, damit auf Anfrage der Kantone die Durchlässigkeit zwischen diesen drei Organismen verstärkt wird. So könnte die Militärpolizei bei gewissen, klar definierten Aufgaben des Grenzwachtkorps oder der Polizei mit einbezogen werden.</p>
- Synergien zwischen Armee, Grenzwachtkorps und Polizei
- State
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Erledigt
- Related Affairs
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- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
-
- <p>1. Es ist ein Anliegen des Bundes, dass der Einsatz vorhandener Ressourcen aller beteiligten Akteure zur Gewährleistung der inneren Sicherheit optimiert werden kann, dies gerade auch in ausserordentlichen Lagen und angesichts der beschränkten polizeilichen Ressourcen der Kantone. Die Zuständigkeit für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ist primär den Kantonen übertragen (siehe hierzu die Ausführungen im Bericht des Bundesrates vom 2. März 2012 in Erfüllung des Postulates Malama 10.3045 vom 3. März 2010, "Innere Sicherheit. Klärung der Kompetenzen"; BBl 2012 4459). Diese verfassungsrechtliche Vorgabe ist bei jeglichen gesetzlichen Neuregelungen bezüglich Unterstützungsleistungen von Armee und Grenzwachtkorps (GWK) zu beachten.</p><p>2. Im Sinne des obenerwähnten Berichtes in Erfüllung des Postulates Malama hat der Bundesrat im Rahmen der Vernehmlassungsvorlage zur Änderung der Rechtsgrundlagen für die Weiterentwicklung der Armee (Umsetzung des Armeeberichtes 2010) eine Neufassung von Artikel 1 wie auch von Artikel 67 des Militärgesetzes (MG; SR 510.10) vorgeschlagen. Ziel dieser Anpassung ist, unter klaren Voraussetzungen Einsätze im Rahmen des Assistenzdienstes künftig auch "bei der Bewältigung von Spitzenbelastungen und bei fehlenden Fähigkeiten" (Art. 1 Abs. 2 Bst. a Ziff. 4 Vorentwurf MG) zu ermöglichen. Eine Aufgabenerweiterung der Militärischen Sicherheit im Besonderen lehnt der Bundesrat hingegen grundsätzlich ab. Deren Aufgaben sollen auf den Armeebereich beschränkt bleiben (siehe hierzu die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion Gschwind 13.3729, "Zusammenarbeit zwischen Kantonspolizei und Militärpolizei ermöglichen", vom 18. September 2013). Das Anliegen des Motionärs, die Militärpolizei bei klar definierten Aufgaben des GWK oder der Polizei einzusetzen, beispielsweise durch subsidiäre Spontanhilfe, die Polizeibefugnisse erfordert, kann aber im Kontext der laufenden Revision des MG geprüft werden. Die Übertragung von Polizeibefugnissen an die Militärpolizei würde eine sorgfältige Interessenabwägung und in jedem Fall eine Revision des MG voraussetzen.</p><p>3. Das GWK pflegt seinerseits eine langjährige und sehr enge Zusammenarbeit sowohl mit der Armee als auch mit den kantonalen Polizeikorps. Auch nach der Einstellung des Assistenzdiensteinsatzes Lithos zugunsten des GWK per Ende 2012 wird das GWK weiterhin durch die Armee erfolgreich im Bereich Luftraumüberwachung, Lufttransport und Logistik unterstützt. Die Zuständigkeiten und Schnittstellen zwischen dem GWK und den Kantonen sind im bereits erwähnten Bericht in Erfüllung des Postulates Malama konzeptionell geklärt worden. Die gesetzlichen Grundlagen für die Vereinbarungen der Zollverwaltung mit den Kantonen über die Erfüllung polizeilicher Aufgaben durch das GWK sollen im Rahmen der laufenden Teilrevision des Zollgesetzes präzisiert werden.</p><p>4. Auf einer allgemeineren Ebene ist schliesslich auf die laufenden Bemühungen zur Verbesserung der Koordination der Leistungen und Beiträge aller nationalen Sicherheitsakteure zu verweisen, die gegenwärtig im Rahmen des Sicherheitsverbunds Schweiz (SVS) erfolgen. Der SVS umfasst verschiedene Führungsebenen. Die vom Motionär angesprochenen Partner Armee, GWK und kantonale Polizeikorps sind darin - abgestuft nach ihrer institutionellen Gewichtung - alle direkt vertreten.</p><p>5. Die Zusammenarbeit und die Koordination zwischen Armee, GWK und Polizei beurteilt der Bundesrat bereits heute als gut. Es soll der Abschluss der laufenden Gesetzgebungsarbeiten und Überprüfungsprozesse abgewartet werden, bevor gegebenenfalls neue oder zusätzliche gesetzliche Lösungen und Prozeduren ausgearbeitet werden.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Angesichts der oft ungenutzten Synergien zwischen Militärpolizei, Grenzwachtkorps und Polizei wird der Bundesrat beauftragt, die Prozeduren zu vereinfachen oder ein Konzept vorzulegen und gegebenenfalls die gesetzliche Grundlage dafür zu schaffen, damit auf Anfrage der Kantone die Durchlässigkeit zwischen diesen drei Organismen verstärkt wird. So könnte die Militärpolizei bei gewissen, klar definierten Aufgaben des Grenzwachtkorps oder der Polizei mit einbezogen werden.</p>
- Synergien zwischen Armee, Grenzwachtkorps und Polizei
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