Offene Fragen zur NSA-Affäre sowie zu den Aktivitäten und zur Zusammenarbeit des NDB mit anderen Diensten endlich klären

ShortId
13.3942
Id
20133942
Updated
28.07.2023 07:31
Language
de
Title
Offene Fragen zur NSA-Affäre sowie zu den Aktivitäten und zur Zusammenarbeit des NDB mit anderen Diensten endlich klären
AdditionalIndexing
09;Nachrichtendienst des Bundes;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;militärische Zusammenarbeit;Transparenz;Nachrichtendienst;Informationsaustausch
1
  • L04K08040301, Nachrichtendienst des Bundes
  • L05K0402031401, Nachrichtendienst
  • L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L05K1201020203, Transparenz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die zurückhaltende Auskunft des Bundesrates auf die bisher gestellten parlamentarischen Fragen zu den mutmasslichen Tätigkeiten der US-amerikanischen Nachrichtendienste und den Folgen der Enthüllungen von Edward Snowden ist im Wesentlichen dadurch bedingt, dass die Angelegenheit im Sinne der Informationsschutzverordnung als vertraulich oder geheim klassifiziert ist. Hingegen besitzt die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) ein umfassendes Einsichtsrecht betreffend die Tätigkeit des Nachrichtendienstes und seine Zusammenarbeit mit dem Ausland (Art. 53 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes).</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2013 eine Aussprache darüber geführt, wie im Zusammenhang mit den Enthüllungen zu allfälligen nachrichtendienstlichen Aktivitäten auf Schweizer Boden, die auf den von Edward Snowden veröffentlichten Dokumenten basieren, weiter vorgegangen werden soll. Er hat Kenntnis genommen von den bis zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Abklärungen der zuständigen Bundesstellen und eine Aussprache über mögliche Massnahmen geführt. Er hat die betroffenen Departemente beauftragt, diese Abklärungen und die Prüfung möglicher Massnahmen zu vertiefen, bevor er definitive Entscheide treffen wird.</p><p>1. Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes eine geheime Beratung beantragen. Die nachrichtendienstlichen Geschäfte betreffend Operationen mit ausländischen Diensten sind gemäss Artikel 5 der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes als "Geheim" klassifiziert.</p><p>2. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass nicht jeder Informationsaustausch innerhalb einer Operation erfolgt. Betreffend Weitergabe von Personendaten, auch an das Ausland, gilt die Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (Art. 10). Was konkret die Funkaufklärung betrifft, so sind Umfang und externe Kontrolle dieser Art von Datenbearbeitung durch die Artikel 4a und 4b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) geregelt.</p><p>3. Der Chef VBS hat über die nachrichtendienstliche Aufsicht ein umfassendes Einsichtsrecht betreffend den Datenaustausch respektive die gemeinsamen Operationen mit ausländischen Dienststellen. Dies gilt ebenso für die parlamentarischen Kontrollorgane GPDel und Finanzdelegation der eidgenössischen Räte sowie die Unabhängige Kontrollinstanz.</p><p>4./5. Der genaue Umfang und die Art der Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes des Bundes mit anderen Partnerdiensten zwecks Datenaustausch ist klassifiziert. Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen (Art. 3 ZNDG).</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Der Bundesrat hat sich bisher geweigert, wesentliche Auskünfte über Umfang und Form der Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) mit anderen Diensten zu geben. Verweigert wurde auch relevante Information über den Umgang mit den bahnbrechenden Enthüllungen über internationale Nachrichtendienstaktivitäten (Prism, Tempora, XKeyscore usw.).</p><p>1. Der Bundesrat verweigerte die Antwort auf die Frage 13.5389, wie oft in den Jahren 2012 und 2013 er respektive allenfalls sein Sicherheitsausschuss über gemeinsame Operationen des NDB mit anderen Diensten informiert wurde und diese bewilligte oder ablehnte. Eine Beantwortung dieser Frage stellt offensichtlich keinerlei Sicherheitsrisiko dar, weil weder die genauen Daten noch die Partnerdienste genannt werden. Ist der Bundesrat entsprechend bereit, die Frage nun zu beantworten? Wie lautet die Antwort? Wenn nein: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen verweigert er die Beantwortung gegenüber dem Parlament?</p><p>2. Gilt eine Überwachung des NDB aufgrund von Hinweisen oder von Schlüsselbegriffen eines ausländischen Dienstes, bei der die Resultate an diesen ausländischen Dienst zurückfliessen oder an einen dritten ausländischen Dienst weitergegeben werden, als gemeinsame Operation? Gilt eine Überwachung eines ausländischen Dienstes aufgrund von Hinweisen oder von Schlüsselbegriffen des NDB, bei der die Resultate direkt oder über einen dritten Dienst an den NDB zurückfliessen, als gemeinsame Operation? Diese Frage wurde nicht beantwortet.</p><p>3. Ist es dem Bundesrat und den parlamentarischen Kontrollgremien aufgrund der Unterlagen möglich, die Anzahl und Art solcher Vorgänge (gemäss Frage 2) zu kontrollieren?</p><p>4. Mit wie vielen unterschiedlichen ausländischen Diensten haben der NDB und seine Vorgängerorganisationen in den Jahren 2010, 2011, 2012 respektive 2013 eine in Frage 2 beschriebene Zusammenarbeit unterhalten? Solche Zusammenarbeit hat die NDB-Sprecherin ja gegenüber der "Basler Zeitung" bestätigt, entsprechend ist diese Information offensichtlich nicht klassifiziert.</p><p>5. Sprecher des Bundes werden in den Medien zitiert, dass eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem NSA gekündigt oder nicht erneuert worden sei. Ist dies wahr? Wann wurde diese Zusammenarbeitsvereinbarung aufgekündigt? Wie viele weitere Zusammenarbeitsvereinbarungen bestanden bzw. bestehen mit der NSA? Mit wie viel anderen Diensten bestehen solche Vereinbarungen?</p>
  • Offene Fragen zur NSA-Affäre sowie zu den Aktivitäten und zur Zusammenarbeit des NDB mit anderen Diensten endlich klären
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die zurückhaltende Auskunft des Bundesrates auf die bisher gestellten parlamentarischen Fragen zu den mutmasslichen Tätigkeiten der US-amerikanischen Nachrichtendienste und den Folgen der Enthüllungen von Edward Snowden ist im Wesentlichen dadurch bedingt, dass die Angelegenheit im Sinne der Informationsschutzverordnung als vertraulich oder geheim klassifiziert ist. Hingegen besitzt die Geschäftsprüfungsdelegation (GPDel) ein umfassendes Einsichtsrecht betreffend die Tätigkeit des Nachrichtendienstes und seine Zusammenarbeit mit dem Ausland (Art. 53 Abs. 2 des Parlamentsgesetzes).</p><p>Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 13. November 2013 eine Aussprache darüber geführt, wie im Zusammenhang mit den Enthüllungen zu allfälligen nachrichtendienstlichen Aktivitäten auf Schweizer Boden, die auf den von Edward Snowden veröffentlichten Dokumenten basieren, weiter vorgegangen werden soll. Er hat Kenntnis genommen von den bis zum jetzigen Zeitpunkt vorliegenden Abklärungen der zuständigen Bundesstellen und eine Aussprache über mögliche Massnahmen geführt. Er hat die betroffenen Departemente beauftragt, diese Abklärungen und die Prüfung möglicher Massnahmen zu vertiefen, bevor er definitive Entscheide treffen wird.</p><p>1. Zum Schutze wichtiger Sicherheitsinteressen oder aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes kann der Bundesrat gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Parlamentsgesetzes eine geheime Beratung beantragen. Die nachrichtendienstlichen Geschäfte betreffend Operationen mit ausländischen Diensten sind gemäss Artikel 5 der Verordnung über den Schutz von Informationen des Bundes als "Geheim" klassifiziert.</p><p>2. Der Bundesrat hat darauf hingewiesen, dass nicht jeder Informationsaustausch innerhalb einer Operation erfolgt. Betreffend Weitergabe von Personendaten, auch an das Ausland, gilt die Verordnung über die Informationssysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (Art. 10). Was konkret die Funkaufklärung betrifft, so sind Umfang und externe Kontrolle dieser Art von Datenbearbeitung durch die Artikel 4a und 4b des Bundesgesetzes über die Zuständigkeiten im Bereich des zivilen Nachrichtendienstes (ZNDG) geregelt.</p><p>3. Der Chef VBS hat über die nachrichtendienstliche Aufsicht ein umfassendes Einsichtsrecht betreffend den Datenaustausch respektive die gemeinsamen Operationen mit ausländischen Dienststellen. Dies gilt ebenso für die parlamentarischen Kontrollorgane GPDel und Finanzdelegation der eidgenössischen Räte sowie die Unabhängige Kontrollinstanz.</p><p>4./5. Der genaue Umfang und die Art der Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes des Bundes mit anderen Partnerdiensten zwecks Datenaustausch ist klassifiziert. Der Bundesrat regelt im Rahmen der jeweiligen gesetzlichen Vorgaben die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes mit ausländischen Dienststellen (Art. 3 ZNDG).</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Der Bundesrat hat sich bisher geweigert, wesentliche Auskünfte über Umfang und Form der Zusammenarbeit des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) mit anderen Diensten zu geben. Verweigert wurde auch relevante Information über den Umgang mit den bahnbrechenden Enthüllungen über internationale Nachrichtendienstaktivitäten (Prism, Tempora, XKeyscore usw.).</p><p>1. Der Bundesrat verweigerte die Antwort auf die Frage 13.5389, wie oft in den Jahren 2012 und 2013 er respektive allenfalls sein Sicherheitsausschuss über gemeinsame Operationen des NDB mit anderen Diensten informiert wurde und diese bewilligte oder ablehnte. Eine Beantwortung dieser Frage stellt offensichtlich keinerlei Sicherheitsrisiko dar, weil weder die genauen Daten noch die Partnerdienste genannt werden. Ist der Bundesrat entsprechend bereit, die Frage nun zu beantworten? Wie lautet die Antwort? Wenn nein: Aufgrund welcher rechtlichen Grundlagen verweigert er die Beantwortung gegenüber dem Parlament?</p><p>2. Gilt eine Überwachung des NDB aufgrund von Hinweisen oder von Schlüsselbegriffen eines ausländischen Dienstes, bei der die Resultate an diesen ausländischen Dienst zurückfliessen oder an einen dritten ausländischen Dienst weitergegeben werden, als gemeinsame Operation? Gilt eine Überwachung eines ausländischen Dienstes aufgrund von Hinweisen oder von Schlüsselbegriffen des NDB, bei der die Resultate direkt oder über einen dritten Dienst an den NDB zurückfliessen, als gemeinsame Operation? Diese Frage wurde nicht beantwortet.</p><p>3. Ist es dem Bundesrat und den parlamentarischen Kontrollgremien aufgrund der Unterlagen möglich, die Anzahl und Art solcher Vorgänge (gemäss Frage 2) zu kontrollieren?</p><p>4. Mit wie vielen unterschiedlichen ausländischen Diensten haben der NDB und seine Vorgängerorganisationen in den Jahren 2010, 2011, 2012 respektive 2013 eine in Frage 2 beschriebene Zusammenarbeit unterhalten? Solche Zusammenarbeit hat die NDB-Sprecherin ja gegenüber der "Basler Zeitung" bestätigt, entsprechend ist diese Information offensichtlich nicht klassifiziert.</p><p>5. Sprecher des Bundes werden in den Medien zitiert, dass eine Zusammenarbeitsvereinbarung mit dem NSA gekündigt oder nicht erneuert worden sei. Ist dies wahr? Wann wurde diese Zusammenarbeitsvereinbarung aufgekündigt? Wie viele weitere Zusammenarbeitsvereinbarungen bestanden bzw. bestehen mit der NSA? Mit wie viel anderen Diensten bestehen solche Vereinbarungen?</p>
    • Offene Fragen zur NSA-Affäre sowie zu den Aktivitäten und zur Zusammenarbeit des NDB mit anderen Diensten endlich klären

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