Keine Geheimvereinbarungen über Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Diensten

ShortId
13.3943
Id
20133943
Updated
28.07.2023 07:31
Language
de
Title
Keine Geheimvereinbarungen über Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Diensten
AdditionalIndexing
09;Nachrichtendienst des Bundes;grenzüberschreitende Zusammenarbeit;rechtliche Vorschrift;militärische Zusammenarbeit;Transparenz;Nachrichtendienst;Informationsverbreitung;Informationsaustausch
1
  • L04K08040301, Nachrichtendienst des Bundes
  • L05K0402031401, Nachrichtendienst
  • L04K10010207, grenzüberschreitende Zusammenarbeit
  • L04K12010103, Informationsaustausch
  • L04K10010210, militärische Zusammenarbeit
  • L05K1201020203, Transparenz
  • L04K12010202, Informationsverbreitung
  • L04K05030101, rechtliche Vorschrift
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Auch Sprecher des NDB bestätigen in Einzelfällen immer wieder die Zusammenarbeit oder den Abbruch der Zusammenarbeit mit einzelnen Diensten. Eine transparente Berichterstattung darüber, mit welchen Diensten Zusammenarbeitsvereinbarungen bestehen, würde die Sicherheit dieser Operationen nicht gefährden. Sie würde aber unnötigen und falschen Gerüchten vorbeugen.</p>
  • <p>Der Bundesrat orientiert jährlich in der gebotenen Ausführlichkeit die eidgenössischen Räte, die Kantone und die Öffentlichkeit über seine Beurteilung der Bedrohungslage und über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes in seinem Geschäftsbericht.</p><p>Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes (NDB) mit ausländischen Dienststellen sowie des militärischen Nachrichtendienstes (MND). Die Aufnahme regelmässiger Kontakte und damit von Datenweitergaben an ausländische Nachrichtendienste und von Auskunftsersuchen bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das VBS unterbreitet jährlich einen Bericht über sämtliche regelmässige Kontakte des NDB dem Bundesrat zur Genehmigung. Anschliessend wird die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) darüber informiert.</p><p>Über die Operationen im In- und Ausland berichtet der NDB jährlich dem Chef VBS. Anschliessend wird die GPDel darüber in Kenntnis gesetzt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Geheimhaltungsbedürfnisse der eigenen Behörden gerechtfertigt sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Nachrichtendienst des Bundes zwingend jährlich die Öffentlichkeit informieren muss über:</p><p>1. bestehende Zusammenarbeitsvereinbarungen mit ausländischen Diensten.</p><p>2. Anzahl gemeinsamer Operationen mit ausländischen Diensten.</p>
  • Keine Geheimvereinbarungen über Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Diensten
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Auch Sprecher des NDB bestätigen in Einzelfällen immer wieder die Zusammenarbeit oder den Abbruch der Zusammenarbeit mit einzelnen Diensten. Eine transparente Berichterstattung darüber, mit welchen Diensten Zusammenarbeitsvereinbarungen bestehen, würde die Sicherheit dieser Operationen nicht gefährden. Sie würde aber unnötigen und falschen Gerüchten vorbeugen.</p>
    • <p>Der Bundesrat orientiert jährlich in der gebotenen Ausführlichkeit die eidgenössischen Räte, die Kantone und die Öffentlichkeit über seine Beurteilung der Bedrohungslage und über die Tätigkeiten der Sicherheitsorgane des Bundes in seinem Geschäftsbericht.</p><p>Der Bundesrat regelt die Zusammenarbeit der Dienststellen des zivilen Nachrichtendienstes (NDB) mit ausländischen Dienststellen sowie des militärischen Nachrichtendienstes (MND). Die Aufnahme regelmässiger Kontakte und damit von Datenweitergaben an ausländische Nachrichtendienste und von Auskunftsersuchen bedarf der Zustimmung des Bundesrates. Das VBS unterbreitet jährlich einen Bericht über sämtliche regelmässige Kontakte des NDB dem Bundesrat zur Genehmigung. Anschliessend wird die Geschäftsprüfungsdelegation der eidgenössischen Räte (GPDel) darüber informiert.</p><p>Über die Operationen im In- und Ausland berichtet der NDB jährlich dem Chef VBS. Anschliessend wird die GPDel darüber in Kenntnis gesetzt.</p><p>Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die Geheimhaltungsbedürfnisse der eigenen Behörden gerechtfertigt sind.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, die rechtlichen Grundlagen zu schaffen, damit der Nachrichtendienst des Bundes zwingend jährlich die Öffentlichkeit informieren muss über:</p><p>1. bestehende Zusammenarbeitsvereinbarungen mit ausländischen Diensten.</p><p>2. Anzahl gemeinsamer Operationen mit ausländischen Diensten.</p>
    • Keine Geheimvereinbarungen über Zusammenarbeit des NDB mit ausländischen Diensten

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