Krankenversicherung. Entwicklung der Prämien und Zunahme der Gewinne aus den Reserven für die Versicherer im Tessin

ShortId
13.3944
Id
20133944
Updated
28.07.2023 07:29
Language
de
Title
Krankenversicherung. Entwicklung der Prämien und Zunahme der Gewinne aus den Reserven für die Versicherer im Tessin
AdditionalIndexing
2841;Bilanz;Krankenkassenprämie;Preissteigerung;Krankenkasse;Tessin;Betriebsrücklage
1
  • L05K0104010903, Krankenkassenprämie
  • L05K0703020104, Betriebsrücklage
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L05K0301010117, Tessin
  • L04K11050502, Preissteigerung
  • L06K070302010103, Bilanz
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Zwar steigen nur in einem Kanton die Krankenversicherungsprämien 2014 weniger an als im Tessin. Eine Untersuchung des Kantons hat aber gezeigt, dass die Prämien gegenüber 2013 um 0,5 Prozent sinken müssten. Die Prämien im Tessin sind und bleiben also zu hoch im Vergleich zu den Pflegeleistungen des Kantons. Eindeutiger Beweis dafür sind die hohen Gewinne, die die Krankenversicherer im Tessin systematisch erwirtschaften und die in den gesamtschweizerischen Reserventopf fliessen. Hinzu kommt, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen: Nicht alle Kantone tragen gleich viel zu den Gewinnen und damit zur Bildung der Reserven der einzelnen Kassen auf nationaler Ebene bei. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Tessin hat nach der Ankündigung der Prämien 2014 mitgeteilt, dass der Beitrag des Kantons Tessin - und einiger weniger weiterer Kantone - weit über dem liege, was der Kanton aufgrund seiner Bevölkerungsgrösse beitragen müsste. Sie bedauert, dass sich diese Tendenz 2013 und 2014 fortsetzt. Man fragt sich, wie lange dies noch so weitergehen wird; die im Parlament diskutierten Vorschläge sind nur Teillösungen und haben zudem noch einen langen Weg vor sich.</p><p>Mit dem geltenden Verfahren, mit dem die Prämien für jeden einzelnen Kanton festgelegt werden, und den damit verbundenen Mängeln bei den Finanzflüssen kommt es zu wiederholten und schwerwiegenden Ungleichbehandlungen der Kantone. Es ist daher unverständlich, warum weiterhin daran festgehalten werden soll, dass ein Teil der Prämien für die Bildung der Reserven verwendet wird.</p>
  • <p>Artikel 61 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt fest, dass die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen, und Artikel 92 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bestimmt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als das für die Prämiengenehmigung zuständige Amt. Das BAG prüft die Prämieneingaben der Krankenversicherer auf Kostendeckung (sowohl über die gesamte Schweiz als auch in den einzelnen Kantonen des Tätigkeitsgebiets), Solvenz des Versicherers und Einhaltung der Rabattierungsvorschriften.</p><p>Vermögen die zur Genehmigung unterbreiteten Prämien die Kosten nicht zu decken oder ist die Solvenz des Krankenversicherers ungenügend, verlangt das BAG zusätzliche Prämienerhöhungen. Stellt das BAG fest, dass die unterbreiteten Prämientarife zu hoch sind, hat das BAG aber nicht die rechtliche Grundlage, um von den Krankenversicherern eine Senkung der zur Genehmigung unterbreiteten Prämien zu verlangen. Weder das KVG noch seine Verordnungen sehen Bestimmungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer Reservesenkung vor. Auch fehlen Kriterien, die bestimmen, wann eine Prämie als zu hoch oder als missbräuchlich zu beurteilen ist.</p><p>Diese Lücke würde mit dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; BBl 2012 1999) geschlossen. Das KVAG, das sich zurzeit in parlamentarischer Beratung befindet, würde dem BAG die Kompetenz geben, auch bei Prämien, die im Vergleich zu den geschätzten Kosten zu hoch sind, die Genehmigung zu verweigern. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Prämien im Vergleich zu den Kosten in einem Kanton unangemessen hoch waren, so könnte das BAG aufgrund des KVAG auch eine Rückerstattung der zu hohen Prämien verlangen.</p><p>Um die seit Einführung des KVG im Vergleich zu den Kosten in den einzelnen Kantonen zu viel bezahlten Prämien auszugleichen, hat der Bundesrat gleichzeitig mit dem KVAG eine KVG-Revision (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) verabschiedet. Der Ständerat hat als Erstrat entschieden, dass der ganze Zeitraum bis zum Inkrafttreten des KVAG für die Korrektur berücksichtigt werden soll.</p><p>1. Wie bereits eingangs erwähnt, kann das BAG mit den aktuellen rechtlichen Grundlagen eine geringere Prämienerhöhung nicht durchsetzen. Das BAG kann nur eingreifen, wenn die Prämien die Kosten nicht decken oder wenn nicht ausreichend Reserven vorhanden sind. Die von den Versicherern dem BAG vorgelegten Prämien für den Kanton Tessin waren kostendeckend. Die eingegebenen Prämien erfüllten die aktuellen rechtlichen Vorgaben und wurden deshalb genehmigt.</p><p>2. Die Prämien der Versicherer haben die im Prämienjahr anfallenden Leistungen zu decken. Die Erhöhung der Durchschnittsprämie auf 2014 liegt im Kanton Tessin im Bereich der von den Versicherern budgetierten Steigerung der Nettoleistungen pro Versicherten.</p><p>3.-5. Das BAG prüft die Prämieneingaben der Krankenversicherer wie oben erwähnt auf Kostendeckung, Solvenz des Versicherers und Einhaltung der Rabattierungsvorschriften. Sind die Reserve- und Rabattierungsvorschriften eingehalten, plausibilisiert das BAG die einzelnen Bestandteile der Nettokostenquote, der zentralen Kennzahl, zur Prüfung der Kostendeckung über die gesamte Schweiz und in den einzelnen Kantonen des Tätigkeitsgebiets. Namentlich werden bei jedem Versicherer und für jeden Kanton die vom Versicherer budgetierten Leistungen, die Veränderung der Rückstellungen, die Entwicklung des Prämienvolumens sowie des Risikoausgleichs überprüft. Für die Berechnung der Nettokostenquote wird zudem die gesamtschweizerische Verwaltungskostenquote des Versicherers herangezogen. Die Verteilung dieser Kosten auf die Kantone ist daher nicht relevant bei der Prüfung der Prämieneingaben durch das BAG. Gleiches gilt für die Kapitalerträge.</p><p>Wie einleitend erwähnt, wurden seit Einführung des KVG in einigen Kantonen im Verhältnis zu den Kosten zu hohe Prämien bezahlt, währenddem in anderen Kantonen die Prämien zu tief waren. Auch auf die Ermittlung dieser zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien haben die kantonalen Verwaltungskosten und die Kapitalerträge keinen Einfluss.</p><p>Die Veränderungen der Reserven werden hingegen massgeblich durch diese Grössen beeinflusst. Kapitalien werden gesamtschweizerisch angelegt. Eine korrekte Aufteilung der Kapitalerträge auf die Kantone ist nicht möglich. Es gibt entsprechend auch keine Vorgaben für die Verteilung auf die Kantone; die Versicherer sind frei, wie sie diese den Kantonen zuordnen. Zudem liegen für die kantonalen Ergebnisse 2013 und 2014 zurzeit erst Hochrechnungen und Prognosen der Versicherer vor.</p><p>6. Das BAG hat die Daten zu den zu viel und den zu wenig bezahlten Prämien mit den Angaben aus dem Jahr 2012 aktualisiert und publiziert. Die Entwicklung der Position des Kantons Tessin in den nächsten Jahren hängt vom künftigen Verhältnis der Leistungen zu den Prämien im Kanton Tessin im Vergleich zur Schweiz ab und kann nicht geschätzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
  • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den Anstieg der Krankenversicherungsprämien im Tessin für das Jahr 2014 um 1,1 Prozent angesichts der bedeutenden Reserven auf gesamtschweizerischer Ebene, zu deren Wachstum auch der Kanton Tessin beiträgt?</p><p>2. Warum steigen die Prämien im Kanton Tessin trotz der positiven Prognosen für die Kostenentwicklung weiter an?</p><p>3. Wie hoch ist der erwartete Gewinn der im Kanton Tessin tätigen Krankenversicherer für 2013 bis 2014?</p><p>4. Wie hoch sind die Beiträge der 26 Kantone im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungsgrösse an der Bildung der nationalen Reserven 2013 bis 2014?</p><p>5. Wie erklärt der Bundesrat die Tatsache, dass der Kanton Tessin für 2013 bis 2014 den grössten Teil an die Bildung der nationalen Reserven beiträgt, obwohl er in der Vergangenheit zu viel Prämien bezahlt hat?</p><p>6. Welche Entwicklung ist in den nächsten fünf Jahren zu erwarten für die von der Tessiner Bevölkerung zu viel bezahlten Prämien?</p>
  • Krankenversicherung. Entwicklung der Prämien und Zunahme der Gewinne aus den Reserven für die Versicherer im Tessin
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Zwar steigen nur in einem Kanton die Krankenversicherungsprämien 2014 weniger an als im Tessin. Eine Untersuchung des Kantons hat aber gezeigt, dass die Prämien gegenüber 2013 um 0,5 Prozent sinken müssten. Die Prämien im Tessin sind und bleiben also zu hoch im Vergleich zu den Pflegeleistungen des Kantons. Eindeutiger Beweis dafür sind die hohen Gewinne, die die Krankenversicherer im Tessin systematisch erwirtschaften und die in den gesamtschweizerischen Reserventopf fliessen. Hinzu kommt, dass weiterhin Unterschiede zwischen den Kantonen bestehen: Nicht alle Kantone tragen gleich viel zu den Gewinnen und damit zur Bildung der Reserven der einzelnen Kassen auf nationaler Ebene bei. Die Gesundheitsdirektion des Kantons Tessin hat nach der Ankündigung der Prämien 2014 mitgeteilt, dass der Beitrag des Kantons Tessin - und einiger weniger weiterer Kantone - weit über dem liege, was der Kanton aufgrund seiner Bevölkerungsgrösse beitragen müsste. Sie bedauert, dass sich diese Tendenz 2013 und 2014 fortsetzt. Man fragt sich, wie lange dies noch so weitergehen wird; die im Parlament diskutierten Vorschläge sind nur Teillösungen und haben zudem noch einen langen Weg vor sich.</p><p>Mit dem geltenden Verfahren, mit dem die Prämien für jeden einzelnen Kanton festgelegt werden, und den damit verbundenen Mängeln bei den Finanzflüssen kommt es zu wiederholten und schwerwiegenden Ungleichbehandlungen der Kantone. Es ist daher unverständlich, warum weiterhin daran festgehalten werden soll, dass ein Teil der Prämien für die Bildung der Reserven verwendet wird.</p>
    • <p>Artikel 61 Absatz 5 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) legt fest, dass die Prämientarife der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) der Genehmigung durch den Bundesrat bedürfen, und Artikel 92 der Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) bestimmt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) als das für die Prämiengenehmigung zuständige Amt. Das BAG prüft die Prämieneingaben der Krankenversicherer auf Kostendeckung (sowohl über die gesamte Schweiz als auch in den einzelnen Kantonen des Tätigkeitsgebiets), Solvenz des Versicherers und Einhaltung der Rabattierungsvorschriften.</p><p>Vermögen die zur Genehmigung unterbreiteten Prämien die Kosten nicht zu decken oder ist die Solvenz des Krankenversicherers ungenügend, verlangt das BAG zusätzliche Prämienerhöhungen. Stellt das BAG fest, dass die unterbreiteten Prämientarife zu hoch sind, hat das BAG aber nicht die rechtliche Grundlage, um von den Krankenversicherern eine Senkung der zur Genehmigung unterbreiteten Prämien zu verlangen. Weder das KVG noch seine Verordnungen sehen Bestimmungen zur zwangsweisen Durchsetzung einer Reservesenkung vor. Auch fehlen Kriterien, die bestimmen, wann eine Prämie als zu hoch oder als missbräuchlich zu beurteilen ist.</p><p>Diese Lücke würde mit dem Bundesgesetz betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; BBl 2012 1999) geschlossen. Das KVAG, das sich zurzeit in parlamentarischer Beratung befindet, würde dem BAG die Kompetenz geben, auch bei Prämien, die im Vergleich zu den geschätzten Kosten zu hoch sind, die Genehmigung zu verweigern. Stellt sich erst im Nachhinein heraus, dass die Prämien im Vergleich zu den Kosten in einem Kanton unangemessen hoch waren, so könnte das BAG aufgrund des KVAG auch eine Rückerstattung der zu hohen Prämien verlangen.</p><p>Um die seit Einführung des KVG im Vergleich zu den Kosten in den einzelnen Kantonen zu viel bezahlten Prämien auszugleichen, hat der Bundesrat gleichzeitig mit dem KVAG eine KVG-Revision (Korrektur der zwischen 1996 und 2011 bezahlten Prämien; BBl 2012 1923) verabschiedet. Der Ständerat hat als Erstrat entschieden, dass der ganze Zeitraum bis zum Inkrafttreten des KVAG für die Korrektur berücksichtigt werden soll.</p><p>1. Wie bereits eingangs erwähnt, kann das BAG mit den aktuellen rechtlichen Grundlagen eine geringere Prämienerhöhung nicht durchsetzen. Das BAG kann nur eingreifen, wenn die Prämien die Kosten nicht decken oder wenn nicht ausreichend Reserven vorhanden sind. Die von den Versicherern dem BAG vorgelegten Prämien für den Kanton Tessin waren kostendeckend. Die eingegebenen Prämien erfüllten die aktuellen rechtlichen Vorgaben und wurden deshalb genehmigt.</p><p>2. Die Prämien der Versicherer haben die im Prämienjahr anfallenden Leistungen zu decken. Die Erhöhung der Durchschnittsprämie auf 2014 liegt im Kanton Tessin im Bereich der von den Versicherern budgetierten Steigerung der Nettoleistungen pro Versicherten.</p><p>3.-5. Das BAG prüft die Prämieneingaben der Krankenversicherer wie oben erwähnt auf Kostendeckung, Solvenz des Versicherers und Einhaltung der Rabattierungsvorschriften. Sind die Reserve- und Rabattierungsvorschriften eingehalten, plausibilisiert das BAG die einzelnen Bestandteile der Nettokostenquote, der zentralen Kennzahl, zur Prüfung der Kostendeckung über die gesamte Schweiz und in den einzelnen Kantonen des Tätigkeitsgebiets. Namentlich werden bei jedem Versicherer und für jeden Kanton die vom Versicherer budgetierten Leistungen, die Veränderung der Rückstellungen, die Entwicklung des Prämienvolumens sowie des Risikoausgleichs überprüft. Für die Berechnung der Nettokostenquote wird zudem die gesamtschweizerische Verwaltungskostenquote des Versicherers herangezogen. Die Verteilung dieser Kosten auf die Kantone ist daher nicht relevant bei der Prüfung der Prämieneingaben durch das BAG. Gleiches gilt für die Kapitalerträge.</p><p>Wie einleitend erwähnt, wurden seit Einführung des KVG in einigen Kantonen im Verhältnis zu den Kosten zu hohe Prämien bezahlt, währenddem in anderen Kantonen die Prämien zu tief waren. Auch auf die Ermittlung dieser zu viel bzw. zu wenig bezahlten Prämien haben die kantonalen Verwaltungskosten und die Kapitalerträge keinen Einfluss.</p><p>Die Veränderungen der Reserven werden hingegen massgeblich durch diese Grössen beeinflusst. Kapitalien werden gesamtschweizerisch angelegt. Eine korrekte Aufteilung der Kapitalerträge auf die Kantone ist nicht möglich. Es gibt entsprechend auch keine Vorgaben für die Verteilung auf die Kantone; die Versicherer sind frei, wie sie diese den Kantonen zuordnen. Zudem liegen für die kantonalen Ergebnisse 2013 und 2014 zurzeit erst Hochrechnungen und Prognosen der Versicherer vor.</p><p>6. Das BAG hat die Daten zu den zu viel und den zu wenig bezahlten Prämien mit den Angaben aus dem Jahr 2012 aktualisiert und publiziert. Die Entwicklung der Position des Kantons Tessin in den nächsten Jahren hängt vom künftigen Verhältnis der Leistungen zu den Prämien im Kanton Tessin im Vergleich zur Schweiz ab und kann nicht geschätzt werden.</p> Antwort des Bundesrates.
    • <p>Ich bitte den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:</p><p>1. Wie beurteilt er den Anstieg der Krankenversicherungsprämien im Tessin für das Jahr 2014 um 1,1 Prozent angesichts der bedeutenden Reserven auf gesamtschweizerischer Ebene, zu deren Wachstum auch der Kanton Tessin beiträgt?</p><p>2. Warum steigen die Prämien im Kanton Tessin trotz der positiven Prognosen für die Kostenentwicklung weiter an?</p><p>3. Wie hoch ist der erwartete Gewinn der im Kanton Tessin tätigen Krankenversicherer für 2013 bis 2014?</p><p>4. Wie hoch sind die Beiträge der 26 Kantone im Verhältnis zu ihrer Bevölkerungsgrösse an der Bildung der nationalen Reserven 2013 bis 2014?</p><p>5. Wie erklärt der Bundesrat die Tatsache, dass der Kanton Tessin für 2013 bis 2014 den grössten Teil an die Bildung der nationalen Reserven beiträgt, obwohl er in der Vergangenheit zu viel Prämien bezahlt hat?</p><p>6. Welche Entwicklung ist in den nächsten fünf Jahren zu erwarten für die von der Tessiner Bevölkerung zu viel bezahlten Prämien?</p>
    • Krankenversicherung. Entwicklung der Prämien und Zunahme der Gewinne aus den Reserven für die Versicherer im Tessin

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