Gesichtserkennung. Allfällige Regulierungsmassnahmen für die Nutzung des Service public und der Dienstleistungen öffentlicher Unternehmen

ShortId
13.3946
Id
20133946
Updated
28.07.2023 07:28
Language
de
Title
Gesichtserkennung. Allfällige Regulierungsmassnahmen für die Nutzung des Service public und der Dienstleistungen öffentlicher Unternehmen
AdditionalIndexing
12;2831;Behörde;öffentlicher Raum;Kleidung;Bericht;Kopftuch;Islam;öffentliches Unternehmen
1
  • L05K0106021201, Kopftuch
  • L05K0806011001, öffentliches Unternehmen
  • L06K070505010101, Kleidung
  • L05K0807010101, Behörde
  • L04K01020422, öffentlicher Raum
  • L04K01060202, Islam
  • L03K020206, Bericht
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Das Phänomen des Kopftuchtragens, insbesondere eines gesichtsbedeckenden Schleiers, nährt eine irrationale Angst vor einer zukünftigen Islamisierung der Gesellschaft und der Schweizer Rechtsordnung (vgl. die Interpellationen 06.3675, 09.4308 und 10.3173). Bislang hat der Bundesrat stets einen Regelungsbedarf verneint (vgl. den Bericht des Bundesrates über die Situation der Muslime in der Schweiz, Juni 2013, S. 73). Nach geltendem Recht dürfen Behörden und öffentliche Einrichtungen Personen, deren Gesicht verdeckt ist, abweisen und ihnen Dienstleistungen verweigern. Dies betrifft insbesondere Frauen, die einen Niqab, eine Burka oder andere verhüllende Kleidungsstücke tragen, die einen religiösen oder ideologischen Hintergrund haben und das Gesicht vollständig verbergen. Auch private Unternehmen können Regeln verfassen, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz gelten.</p><p>Die Existenz eines rechtlichen Handlungsspielraums, der oft nicht genutzt wird, reicht jedoch nicht aus, um die Bevölkerung zu beruhigen, auch wenn die Gesichtsverschleierung ein Randphänomen ist. Daher erscheint es angezeigt, einen Bericht darüber zu erstellen, wie ausgeprägt dieses Phänomen im öffentlichen Raum in der Schweiz tatsächlich ist, sowie über die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz und diejenigen, die in der EU erarbeitet werden, betreffend die Gesichtserkennung bei Identitätskontrollen von Nutzerinnen und Nutzern der Dienstleistungen des Service public und öffentlicher Unternehmen. Im Bericht sollen Empfehlungen für den Service public und öffentliche Unternehmen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene formuliert werden.</p>
  • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über das Phänomen der Gesichtsverschleierung in der Schweiz vorzulegen sowie über mögliche Regulierungsmassnahmen im Service public und in öffentlichen Unternehmen, die die Gesichtserkennung von Nutzerinnen und Nutzern öffentlicher Dienstleistungen gewährleisten. In dem Bericht werden die in den EU-Ländern dazu eingeführten Massnahmen vorgestellt und Empfehlungen zur Sicherstellung der Gesichtserkennung bei Nutzerinnen und Nutzern der Dienstleistungen des Service public und öffentlicher Unternehmen formuliert.</p>
  • Gesichtserkennung. Allfällige Regulierungsmassnahmen für die Nutzung des Service public und der Dienstleistungen öffentlicher Unternehmen
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Das Phänomen des Kopftuchtragens, insbesondere eines gesichtsbedeckenden Schleiers, nährt eine irrationale Angst vor einer zukünftigen Islamisierung der Gesellschaft und der Schweizer Rechtsordnung (vgl. die Interpellationen 06.3675, 09.4308 und 10.3173). Bislang hat der Bundesrat stets einen Regelungsbedarf verneint (vgl. den Bericht des Bundesrates über die Situation der Muslime in der Schweiz, Juni 2013, S. 73). Nach geltendem Recht dürfen Behörden und öffentliche Einrichtungen Personen, deren Gesicht verdeckt ist, abweisen und ihnen Dienstleistungen verweigern. Dies betrifft insbesondere Frauen, die einen Niqab, eine Burka oder andere verhüllende Kleidungsstücke tragen, die einen religiösen oder ideologischen Hintergrund haben und das Gesicht vollständig verbergen. Auch private Unternehmen können Regeln verfassen, die für ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz gelten.</p><p>Die Existenz eines rechtlichen Handlungsspielraums, der oft nicht genutzt wird, reicht jedoch nicht aus, um die Bevölkerung zu beruhigen, auch wenn die Gesichtsverschleierung ein Randphänomen ist. Daher erscheint es angezeigt, einen Bericht darüber zu erstellen, wie ausgeprägt dieses Phänomen im öffentlichen Raum in der Schweiz tatsächlich ist, sowie über die bestehenden gesetzlichen Bestimmungen in der Schweiz und diejenigen, die in der EU erarbeitet werden, betreffend die Gesichtserkennung bei Identitätskontrollen von Nutzerinnen und Nutzern der Dienstleistungen des Service public und öffentlicher Unternehmen. Im Bericht sollen Empfehlungen für den Service public und öffentliche Unternehmen auf Bundes-, Kantons- und Gemeindeebene formuliert werden.</p>
    • Der Bundesrat beantragt die Annahme des Postulates.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Bericht über das Phänomen der Gesichtsverschleierung in der Schweiz vorzulegen sowie über mögliche Regulierungsmassnahmen im Service public und in öffentlichen Unternehmen, die die Gesichtserkennung von Nutzerinnen und Nutzern öffentlicher Dienstleistungen gewährleisten. In dem Bericht werden die in den EU-Ländern dazu eingeführten Massnahmen vorgestellt und Empfehlungen zur Sicherstellung der Gesichtserkennung bei Nutzerinnen und Nutzern der Dienstleistungen des Service public und öffentlicher Unternehmen formuliert.</p>
    • Gesichtserkennung. Allfällige Regulierungsmassnahmen für die Nutzung des Service public und der Dienstleistungen öffentlicher Unternehmen

Back to List