Unternehmensgründungen durch Steueraufschub für Investoren fördern
- ShortId
-
13.3949
- Id
-
20133949
- Updated
-
28.07.2023 07:30
- Language
-
de
- Title
-
Unternehmensgründungen durch Steueraufschub für Investoren fördern
- AdditionalIndexing
-
15;24;Unternehmensbeihilfe;Unternehmenssteuer;Wirtschaftsförderung;Investitionsförderung;Unternehmensgründung;Unternehmensfinanzierung;Steueranreiz
- 1
-
- L05K0704010112, Wirtschaftsförderung
- L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
- L05K1109020105, Unternehmensfinanzierung
- L04K11070305, Steueranreiz
- L06K070304020402, Unternehmensgründung
- L05K1109010601, Investitionsförderung
- L04K11070407, Unternehmenssteuer
- PriorityCouncil1
-
Nationalrat
- Texts
-
- <p>Die KMU sind die treibende Kraft des Schweizer Wohlstandes. Günstige Rahmenbedingungen für die Gründung neuer Unternehmen sind ein wichtiger Trumpf für die Wirtschaft. Zu diesen Rahmenbedingungen zählt als zentrales Element die Förderung der Finanzierung neuer Unternehmen.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Entwurf zur Revision des StHG vorzulegen, in dem im Sinne dieser Förderung Folgendes ermöglicht wird:</p><p>1. der Abzug des investierten Betrags vom steuerbaren Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt der Investition;</p><p>2. die Besteuerung dieses Betrags bei der Rückzahlung dieser Investition.</p><p>Dieser Abzug könnte auf 100 000 Franken jährlich begrenzt werden für natürliche Personen, die in Gesellschaften in Form einer Beteiligung oder nachrangiger Darlehen investieren, wobei Unternehmen mit einem neuen Projekt ähnlich wie eine Unternehmensgründung behandelt werden. Die Besteuerung würde bei der Rückzahlung erfolgen, jedoch auf den Nominalbetrag der Investition begrenzt. Mit dieser Formel geniesst das Unternehmen eine unternehmensnahe Finanzierung, die mit dem Beginn der Wirtschaftstätigkeit oder eines innovativen Projekts anfängt. Und der Staat gewährt nur einen Aufschub der Besteuerung, denn diese wird am Ende der Investition fällig. Er beteiligt sich also ohne jegliche Kostenfolgen an der Unternehmensgründung.</p><p>Scheitert das finanzierte Unternehmen, so kann der Staat den Investor oder die Investorin nicht steuerlich belangen, hat aber das Risiko zugunsten der Wirtschaftsdynamik des Landes aufgeteilt. Läuft für das Unternehmen indessen alles gut, so wird die Investition zurückbezahlt, womit dann die Zahlung der Steuergutschriften fällig wird. Wer keine Steuern zahlen möchte, kann eine neue Investition tätigen, wodurch wieder eine Unternehmensgründung gefördert wird.</p>
- <p>Das Ziel des Motionärs ist die Förderung von Investitionen in Unternehmen. Die Motion will damit ein potenzielles Marktversagen bei der Unternehmensfinanzierung korrigieren. Dieses äussert sich darin, dass Kapitalgeber oftmals nicht über die notwendigen Informationen verfügen, um die Fähigkeiten des Unternehmers bzw. die Vorteilhaftigkeit potenzieller Investitionsprojekte bewerten zu können. Das eigentliche Problem bei der Unternehmensfinanzierung - Informationsasymmetrien zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer - wird durch die Motion jedoch nicht angegangen. Im Gegenteil: Da der Staat sich im Falle einer Insolvenz steuerlich an dem untergegangenen Kapital beteiligt, werden sogar Anreize gesetzt, bei der Unternehmensfinanzierung die Erfolgschancen der Investition weniger intensiv zu prüfen.</p><p>Mit dem Abzug des investierten Betrages von der kantonalen Einkommenssteuer und dessen Nachbesteuerung bei der Rückzahlung des Kapitals verlangt der Motionär faktisch eine zinslose Kreditvergabe der öffentlichen Hand bei der kantonalen Einkommenssteuer. Geht das investierte Kapital verloren, wird darüber hinaus auch die aufgeschobene Steuer hinfällig. Die direkte Bundessteuer wäre hingegen nicht betroffen. Bei der kantonalen Vermögenssteuer käme es dagegen zu einer echten Steuerreduktion, da für den Zeitraum der Kapitalvergabe auf das im Unternehmen gebundene Vermögen keine Vermögenssteuer entrichtet werden müsste. Eventuell würden die Ausfälle durch steigende Einnahmen bei der Kapitalsteuer gemildert.</p><p>Das Instrument führt zu Mindereinnahmen bei der Vermögenssteuer und der kantonalen Einkommenssteuer. Es ist ausserdem anfällig gegenüber Steuerplanung. In Perioden mit einer hohen Grenzsteuerbelastung würde es sich für eine Privatperson lohnen, Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen, während in Perioden mit einer niedrigen Grenzsteuerbelastung (z. B. im Pensionsalter) das Kapital abgezogen werden dürfte. Für den Investor ist dies vorteilhaft, da so die Progression der Einkommenssteuer gebrochen werden kann. Der Einschuss und Abzug von Kapital aus steuerplanerischen Gründen wäre aber nicht im Sinne einer stetigen Unternehmensentwicklung.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits ähnliche Instrumente erprobt worden sind. Mit dem Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften wurden Risikokapitalgesellschaften u. a. von der Emissionsabgabe befreit. Natürliche Personen, die nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewährten, konnten diese, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt waren, bis zu einem Betrag von maximal 500 000 Franken von ihrem steuerbaren Einkommen der direkten Bundessteuer abziehen. Im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens musste der Betrag versteuert werden. Der Bundesrat hat im 2012 erschienenen Bericht "Risikokapital in der Schweiz" die Rahmenbedingungen für Risikokapital einschliesslich des Gesetzes evaluiert. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass in den letzten Jahren weder ein Innovation Gap noch ein Information Gap oder ein Funding Gap in der Schweiz beobachtbar war. Lediglich die Finanzierung der Startphase eines Unternehmens gestaltete sich bisher schwierig.</p><p>Das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften hat die Erwartungen nicht erfüllt, da es von den Investoren kaum genutzt wurde. Es war auf zehn Jahre befristet und ist deshalb Ende April 2010 ohne Nachfolgegesetz ausgelaufen. Auch die Vorschläge des Motionärs sind aus den obenerwähnten Gründen nicht geeignet, die Informationsasymmetrien im Zuge der Gründungsfinanzierung wirkungsvoll abzubauen. Schliesslich sind Unternehmensbeteiligungen auch heute schon steuerlich attraktiv, da Kapitalgewinne nicht besteuert werden. Unterschiedliche Regelungen in den Kantonen würden ferner die Transparenz des Steuersystems beeinträchtigen und zu erhöhten Regulierungskosten bei den Steuerpflichtigen führen. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat für eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes keinen Anlass.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu unterbreiten, wonach die Gründung von Unternehmen steuerlich unterstützt wird.</p>
- Unternehmensgründungen durch Steueraufschub für Investoren fördern
- State
-
Erledigt
- Related Affairs
-
- Drafts
-
-
- Index
- 0
- Texts
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- <p>Die KMU sind die treibende Kraft des Schweizer Wohlstandes. Günstige Rahmenbedingungen für die Gründung neuer Unternehmen sind ein wichtiger Trumpf für die Wirtschaft. Zu diesen Rahmenbedingungen zählt als zentrales Element die Förderung der Finanzierung neuer Unternehmen.</p><p>Der Bundesrat wird aufgefordert, einen Entwurf zur Revision des StHG vorzulegen, in dem im Sinne dieser Förderung Folgendes ermöglicht wird:</p><p>1. der Abzug des investierten Betrags vom steuerbaren Einkommen und Vermögen im Zeitpunkt der Investition;</p><p>2. die Besteuerung dieses Betrags bei der Rückzahlung dieser Investition.</p><p>Dieser Abzug könnte auf 100 000 Franken jährlich begrenzt werden für natürliche Personen, die in Gesellschaften in Form einer Beteiligung oder nachrangiger Darlehen investieren, wobei Unternehmen mit einem neuen Projekt ähnlich wie eine Unternehmensgründung behandelt werden. Die Besteuerung würde bei der Rückzahlung erfolgen, jedoch auf den Nominalbetrag der Investition begrenzt. Mit dieser Formel geniesst das Unternehmen eine unternehmensnahe Finanzierung, die mit dem Beginn der Wirtschaftstätigkeit oder eines innovativen Projekts anfängt. Und der Staat gewährt nur einen Aufschub der Besteuerung, denn diese wird am Ende der Investition fällig. Er beteiligt sich also ohne jegliche Kostenfolgen an der Unternehmensgründung.</p><p>Scheitert das finanzierte Unternehmen, so kann der Staat den Investor oder die Investorin nicht steuerlich belangen, hat aber das Risiko zugunsten der Wirtschaftsdynamik des Landes aufgeteilt. Läuft für das Unternehmen indessen alles gut, so wird die Investition zurückbezahlt, womit dann die Zahlung der Steuergutschriften fällig wird. Wer keine Steuern zahlen möchte, kann eine neue Investition tätigen, wodurch wieder eine Unternehmensgründung gefördert wird.</p>
- <p>Das Ziel des Motionärs ist die Förderung von Investitionen in Unternehmen. Die Motion will damit ein potenzielles Marktversagen bei der Unternehmensfinanzierung korrigieren. Dieses äussert sich darin, dass Kapitalgeber oftmals nicht über die notwendigen Informationen verfügen, um die Fähigkeiten des Unternehmers bzw. die Vorteilhaftigkeit potenzieller Investitionsprojekte bewerten zu können. Das eigentliche Problem bei der Unternehmensfinanzierung - Informationsasymmetrien zwischen Kapitalgeber und Kapitalnehmer - wird durch die Motion jedoch nicht angegangen. Im Gegenteil: Da der Staat sich im Falle einer Insolvenz steuerlich an dem untergegangenen Kapital beteiligt, werden sogar Anreize gesetzt, bei der Unternehmensfinanzierung die Erfolgschancen der Investition weniger intensiv zu prüfen.</p><p>Mit dem Abzug des investierten Betrages von der kantonalen Einkommenssteuer und dessen Nachbesteuerung bei der Rückzahlung des Kapitals verlangt der Motionär faktisch eine zinslose Kreditvergabe der öffentlichen Hand bei der kantonalen Einkommenssteuer. Geht das investierte Kapital verloren, wird darüber hinaus auch die aufgeschobene Steuer hinfällig. Die direkte Bundessteuer wäre hingegen nicht betroffen. Bei der kantonalen Vermögenssteuer käme es dagegen zu einer echten Steuerreduktion, da für den Zeitraum der Kapitalvergabe auf das im Unternehmen gebundene Vermögen keine Vermögenssteuer entrichtet werden müsste. Eventuell würden die Ausfälle durch steigende Einnahmen bei der Kapitalsteuer gemildert.</p><p>Das Instrument führt zu Mindereinnahmen bei der Vermögenssteuer und der kantonalen Einkommenssteuer. Es ist ausserdem anfällig gegenüber Steuerplanung. In Perioden mit einer hohen Grenzsteuerbelastung würde es sich für eine Privatperson lohnen, Unternehmen Kapital zur Verfügung zu stellen, während in Perioden mit einer niedrigen Grenzsteuerbelastung (z. B. im Pensionsalter) das Kapital abgezogen werden dürfte. Für den Investor ist dies vorteilhaft, da so die Progression der Einkommenssteuer gebrochen werden kann. Der Einschuss und Abzug von Kapital aus steuerplanerischen Gründen wäre aber nicht im Sinne einer stetigen Unternehmensentwicklung.</p><p>Der Bundesrat weist darauf hin, dass in der Vergangenheit bereits ähnliche Instrumente erprobt worden sind. Mit dem Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften wurden Risikokapitalgesellschaften u. a. von der Emissionsabgabe befreit. Natürliche Personen, die nachrangige Darlehen aus ihrem Privatvermögen gewährten, konnten diese, sofern weitere Voraussetzungen erfüllt waren, bis zu einem Betrag von maximal 500 000 Franken von ihrem steuerbaren Einkommen der direkten Bundessteuer abziehen. Im Zeitpunkt der Rückzahlung des Darlehens musste der Betrag versteuert werden. Der Bundesrat hat im 2012 erschienenen Bericht "Risikokapital in der Schweiz" die Rahmenbedingungen für Risikokapital einschliesslich des Gesetzes evaluiert. In diesem Bericht wurde festgestellt, dass in den letzten Jahren weder ein Innovation Gap noch ein Information Gap oder ein Funding Gap in der Schweiz beobachtbar war. Lediglich die Finanzierung der Startphase eines Unternehmens gestaltete sich bisher schwierig.</p><p>Das Bundesgesetz über die Risikokapitalgesellschaften hat die Erwartungen nicht erfüllt, da es von den Investoren kaum genutzt wurde. Es war auf zehn Jahre befristet und ist deshalb Ende April 2010 ohne Nachfolgegesetz ausgelaufen. Auch die Vorschläge des Motionärs sind aus den obenerwähnten Gründen nicht geeignet, die Informationsasymmetrien im Zuge der Gründungsfinanzierung wirkungsvoll abzubauen. Schliesslich sind Unternehmensbeteiligungen auch heute schon steuerlich attraktiv, da Kapitalgewinne nicht besteuert werden. Unterschiedliche Regelungen in den Kantonen würden ferner die Transparenz des Steuersystems beeinträchtigen und zu erhöhten Regulierungskosten bei den Steuerpflichtigen führen. Aus diesen Gründen sieht der Bundesrat für eine Änderung des Steuerharmonisierungsgesetzes keinen Anlass.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
- <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden (StHG) zu unterbreiten, wonach die Gründung von Unternehmen steuerlich unterstützt wird.</p>
- Unternehmensgründungen durch Steueraufschub für Investoren fördern
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