Die Pensionskasse des Bundes Publica soll in die lokale Wirtschaft investieren

ShortId
13.3950
Id
20133950
Updated
28.07.2023 07:29
Language
de
Title
Die Pensionskasse des Bundes Publica soll in die lokale Wirtschaft investieren
AdditionalIndexing
15;28;Unternehmensbeihilfe;regionale Investition;Klein- und mittleres Unternehmen;Investitionspolitik;Pensionskasse des Bundes;Unternehmensgründung;regionale Wirtschaftspolitik;regionale Wirtschaft;Kleinunternehmen;Kapitalanlage
1
  • L04K08040511, Pensionskasse des Bundes
  • L05K1106020101, Kapitalanlage
  • L05K0704060209, regionale Wirtschaft
  • L04K07040302, regionale Wirtschaftspolitik
  • L04K11090106, Investitionspolitik
  • L04K11090109, regionale Investition
  • L05K0703060302, Klein- und mittleres Unternehmen
  • L06K070306030201, Kleinunternehmen
  • L06K070304020402, Unternehmensgründung
  • L05K0704010111, Unternehmensbeihilfe
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die Schweizer Pensionskassen investieren nur sehr wenig in die KMU. Von den verwalteten 700 Milliarden Franken werden weniger als 0,5 Prozent in kleine, innovative Unternehmen investiert. Die grösste schweizerische Pensionskasse, Publica, widmet ihnen sogar nur 0 Prozent, während sie fast 5 Prozent in Rohstoffe investiert. Dies kann für eine Pensionskasse, der auch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen angeschlossen sind, überraschend sein. Indessen hat die grösste US-amerikanische Kasse Calpers kürzlich entschieden, 14 Prozent ihrer Anlagen in Risikokapital und ausserbörsliches Eigenkapital (Private Equity) zu investieren. Diese Entscheidung dürfte das bereits florierende Geschäft US-amerikanischer Start-up-Unternehmen weiter ankurbeln.</p><p>14 Prozent in den USA, 0 Prozent in der Schweiz: Vielleicht liesse sich ein guter Mittelwert finden. Gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (Publica-Gesetz) bestimmt die paritätisch zusammengesetzte Kassenkommission die Anlagepolitik. Diese Kommission bestimmt die Anlagestrategie und erlässt das Anlagereglement. Diese Anlagestrategie bestimmt die Aufteilung des Anlagevermögens auf die verschiedenen Anlagekategorien (Aktien, Obligationen usw.), regelt die organisatorischen Aspekte der Vermögensanlage und enthält die Anlagerichtlinien. Unter Wahrung der Autonomie dieser Kommission könnte der Bundesrat Rahmenbedingungen schaffen, die einen Mindestanteil der Investitionen in die lokale Wirtschaft sicherstellen.</p>
  • <p>Wie der Motionär richtig darlegt, liegt die Kompetenz für die Anlage der Vorsorgegelder von Publica bei ihrem obersten Organ, der Kassenkommission (Art. 15 des Publica-Gesetzes; SR 172.222.1). Der Grund dafür liegt in der Verselbstständigung von Publica und ihrer Konstituierung als Sammeleinrichtung mit der Einführung des Beitragsprimats 2008. Die Festlegung der Grundsätze der Vermögensverwaltung ist nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung. Die Kassenkommission ist denselben Vorschriften zur Vermögensanlage nach der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) verpflichtet wie jede andere Vorsorgeeinrichtung. Mit einer gesetzlichen Definition einer Anlageart bzw. Anlagelimite würde eine Sondervorschrift geschaffen und die Verantwortung der Kassenkommission eingeschränkt, was auch zu unklaren Verantwortlichkeiten bei der Finanzierung der beruflichen Vorsorge führen würde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, mit gesetzlichen Vorschriften die Anlagepolitik von Publica zu beeinflussen. Mit der Verselbstständigung von Publica wurden die Verantwortlichkeiten geklärt. Dies soll auch in Zukunft nicht infrage gestellt werden.</p><p>Investitionen in kleine, innovative Unternehmen weisen ausserdem sehr spezifische Risiken auf. Vorsorgeeinrichtungen, die in solche Anlagen investieren wollen, benötigen dazu eine entsprechende Risikofähigkeit, spezialisiertes Know-how und ausreichende Erfahrung. Aus diesen Gründen sollte keine Vorsorgeeinrichtung gegen ihren Willen zu solchen Investitionen gezwungen werden.</p><p>Das Anliegen des Motionärs würde zudem zu einem potenziellen Zielkonflikt in der Anlagepolitik führen. Publica investiert im Interesse der Versicherten und Rentenbeziehenden. Bei angemessener Begrenzung der Risiken wird eine Rendite angestrebt, welche es erlaubt, Versicherte und Rentenbeziehende nachhaltig vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu schützen. Zusätzliche Rahmenbedingungen zur Förderung der lokalen Wirtschaft könnten diesen Grundauftrag von Publica negativ beeinflussen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes vorzulegen, wonach im Rahmen der Anlagepolitik gewährleistet wird, dass ein Mindestanteil der Investitionen in die lokale Wirtschaft, in die KMU und in innovative Jungunternehmen geht.</p>
  • Die Pensionskasse des Bundes Publica soll in die lokale Wirtschaft investieren
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die Schweizer Pensionskassen investieren nur sehr wenig in die KMU. Von den verwalteten 700 Milliarden Franken werden weniger als 0,5 Prozent in kleine, innovative Unternehmen investiert. Die grösste schweizerische Pensionskasse, Publica, widmet ihnen sogar nur 0 Prozent, während sie fast 5 Prozent in Rohstoffe investiert. Dies kann für eine Pensionskasse, der auch die Eidgenössischen Technischen Hochschulen angeschlossen sind, überraschend sein. Indessen hat die grösste US-amerikanische Kasse Calpers kürzlich entschieden, 14 Prozent ihrer Anlagen in Risikokapital und ausserbörsliches Eigenkapital (Private Equity) zu investieren. Diese Entscheidung dürfte das bereits florierende Geschäft US-amerikanischer Start-up-Unternehmen weiter ankurbeln.</p><p>14 Prozent in den USA, 0 Prozent in der Schweiz: Vielleicht liesse sich ein guter Mittelwert finden. Gemäss Artikel 11 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes (Publica-Gesetz) bestimmt die paritätisch zusammengesetzte Kassenkommission die Anlagepolitik. Diese Kommission bestimmt die Anlagestrategie und erlässt das Anlagereglement. Diese Anlagestrategie bestimmt die Aufteilung des Anlagevermögens auf die verschiedenen Anlagekategorien (Aktien, Obligationen usw.), regelt die organisatorischen Aspekte der Vermögensanlage und enthält die Anlagerichtlinien. Unter Wahrung der Autonomie dieser Kommission könnte der Bundesrat Rahmenbedingungen schaffen, die einen Mindestanteil der Investitionen in die lokale Wirtschaft sicherstellen.</p>
    • <p>Wie der Motionär richtig darlegt, liegt die Kompetenz für die Anlage der Vorsorgegelder von Publica bei ihrem obersten Organ, der Kassenkommission (Art. 15 des Publica-Gesetzes; SR 172.222.1). Der Grund dafür liegt in der Verselbstständigung von Publica und ihrer Konstituierung als Sammeleinrichtung mit der Einführung des Beitragsprimats 2008. Die Festlegung der Grundsätze der Vermögensverwaltung ist nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.40) eine unübertragbare und unentziehbare Aufgabe des obersten Organs einer Vorsorgeeinrichtung. Die Kassenkommission ist denselben Vorschriften zur Vermögensanlage nach der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (SR 831.441.1) verpflichtet wie jede andere Vorsorgeeinrichtung. Mit einer gesetzlichen Definition einer Anlageart bzw. Anlagelimite würde eine Sondervorschrift geschaffen und die Verantwortung der Kassenkommission eingeschränkt, was auch zu unklaren Verantwortlichkeiten bei der Finanzierung der beruflichen Vorsorge führen würde. Vor diesem Hintergrund ist es nicht angebracht, mit gesetzlichen Vorschriften die Anlagepolitik von Publica zu beeinflussen. Mit der Verselbstständigung von Publica wurden die Verantwortlichkeiten geklärt. Dies soll auch in Zukunft nicht infrage gestellt werden.</p><p>Investitionen in kleine, innovative Unternehmen weisen ausserdem sehr spezifische Risiken auf. Vorsorgeeinrichtungen, die in solche Anlagen investieren wollen, benötigen dazu eine entsprechende Risikofähigkeit, spezialisiertes Know-how und ausreichende Erfahrung. Aus diesen Gründen sollte keine Vorsorgeeinrichtung gegen ihren Willen zu solchen Investitionen gezwungen werden.</p><p>Das Anliegen des Motionärs würde zudem zu einem potenziellen Zielkonflikt in der Anlagepolitik führen. Publica investiert im Interesse der Versicherten und Rentenbeziehenden. Bei angemessener Begrenzung der Risiken wird eine Rendite angestrebt, welche es erlaubt, Versicherte und Rentenbeziehende nachhaltig vor den wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod zu schützen. Zusätzliche Rahmenbedingungen zur Förderung der lokalen Wirtschaft könnten diesen Grundauftrag von Publica negativ beeinflussen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, dem Parlament einen Entwurf zur Revision des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 2006 über die Pensionskasse des Bundes vorzulegen, wonach im Rahmen der Anlagepolitik gewährleistet wird, dass ein Mindestanteil der Investitionen in die lokale Wirtschaft, in die KMU und in innovative Jungunternehmen geht.</p>
    • Die Pensionskasse des Bundes Publica soll in die lokale Wirtschaft investieren

Back to List