Arzneimittelpreise. Gleichbehandlung von Pharmaindustrie, Krankenversicherern und Konsumentenverbänden

ShortId
13.3956
Id
20133956
Updated
16.05.2024 13:10
Language
de
Title
Arzneimittelpreise. Gleichbehandlung von Pharmaindustrie, Krankenversicherern und Konsumentenverbänden
AdditionalIndexing
2841;Arzneimittelrecht;Rechtsschutz;pharmazeutische Industrie;Arzneikosten;Krankenkasse;Gleichbehandlung;Preisfestsetzung;Konsumentenorganisation;Gleichheit vor dem Gesetz;Verbandsbeschwerde;Medikament
1
  • L05K0105050101, Arzneikosten
  • L05K0105030102, Medikament
  • L04K01050502, Arzneimittelrecht
  • L04K11050302, Preisfestsetzung
  • L04K05020304, Gleichheit vor dem Gesetz
  • L03K050402, Rechtsschutz
  • L04K05040208, Verbandsbeschwerde
  • L06K070106030102, Konsumentenorganisation
  • L05K0104010902, Krankenkasse
  • L03K010503, pharmazeutische Industrie
  • L04K05020303, Gleichbehandlung
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>Die rechtliche Grundlage des Verfahrens zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (SL) sieht vor, dass ausschliesslich pharmazeutische Unternehmen ein Antrags- und Beschwerderecht haben. So können diese sowohl ein Gesuch um Aufnahme eines neuen Arzneimittels in die SL stellen als auch Beschwerde gegen Verfügungen des BAG führen, die ihre Produkte betreffen (die Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme in die SL; der Preis, zu dem das Produkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird; die Einteilung des Produkts in eine Kategorie der Liste; Preisänderungen). Die Versicherten hingegen, die die Arzneimittel über Versicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen finanzieren und von den Krankenversicherern und Konsumentenorganisationen vertreten werden, haben keinerlei Einfluss auf die Verfügungen des BAG. Wenn sie den Preis eines Arzneimittels als zu hoch einschätzen, haben sie kein Recht, diesen anzufechten. Wenn sie ein in preislicher und therapeutischer Hinsicht interessantes Arzneimittel in die SL bringen wollen, müssen sie warten, bis das BAG dies in besonderen Fällen von sich aus tut oder der Arzneimittelhersteller selbst ein Gesuch um Aufnahme in die SL stellt.</p><p>Seit Jahren fordern Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen, gleich wie die Arzneimittelhersteller behandelt zu werden. Die vorgebrachten Argumente, um diese Forderung zurückzuweisen (zu finden zum Beispiel in der Stellungnahme des Bundesrats auf die Motion 02.3602) sind heutzutage nicht mehr haltbar. Zudem ist jetzt ein guter Zeitpunkt für eine Veränderung, denn das ab 2015 geltende Verfahren zur Preisfestlegung von Arzneimitteln ist ohnehin gerade in der Diskussion. Das Recht auf Beschwerde gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen existiert zudem bereits in Artikel 53 des KVG und die Versicherer haben es zugunsten der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler angewandt. Der Bundesrat wird daher beauftragt, das KVG dahingehend zu ändern, dass alle Parteien - Pharmaindustrie, Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen - dieselben Rechte in Bezug auf Verfügungen des BAG haben.</p>
  • <p>Damit ein Arzneimittel in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet wird, muss es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckmässig sowie wirtschaftlich sein. Die SL wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt. Das BAG wird von der Eidg. Arzneimittelkommission (EAK) beraten. In der EAK sind u.a. auch die Krankenversicherer und Patientinnen und Patienten vertreten. Das BAG nimmt die entsprechenden Arzneimittel auf Gesuch der Zulassungsinhaberinnen in die SL auf, sofern diese die Aufnahmebedingungen erfüllen. Die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln können gestützt auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gegen Verfügungen des BAG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.</p><p>Der Bundesrat hat per 1. Juni 2013 konkrete Massnahmen beschlossen, um die SL-Aufnahme zu beschleunigen und damit den Patientinnen und Patienten einen schnellen und optimalen Zugang zu neuen und innovativen Arzneimitteln zu sichern sowie den Pharmastandort Schweiz zu erhalten. Das BAG wird neu innert 60 Tagen nach der Zulassung durch Swissmedic über die Aufnahme eines Arzneimittels entscheiden. Der Bundesrat hat weiter auch das Postulat Schenker 12.3614 angenommen und sich bereit erklärt zu prüfen, wie die Mechanismen der Preisfestsetzung von Arzneimitteln ab dem Jahr 2015 angepasst werden können. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Birrer-Heimo 13.3973 festgehalten hat, prüft das EDI auch, wie bei der Beurteilung von Gesuchen zur SL mehr Transparenz geschaffen werden kann.</p><p>Die Gerichtsverfahren, die aus Nichtaufnahmen oder Preisüberprüfungen hervorgehen, sind ressourcen- und zeitintensiv und bedeuten eine Unsicherheit für die Pharmaunternehmen, ob ihre Arzneimittel letztlich von der Krankenversicherung vergütet werden. Die Schweiz, die aufgrund ihrer Grösse und Einwohnerzahl ohnehin einen kleinen Markt darstellt, kann durch die Schaffung einer solchen Unsicherheit die Attraktivität für neue und innovative Arzneimittel verlieren. Diese Arzneimittel würden in der Schweiz nicht mehr oder verspätet eingeführt und ständen den Patientinnen und Patienten nicht zur Verfügung.</p><p>Der Wirkungsbereich der Krankenversicherer ist abgesehen von dem die Arzneimittel nicht erfassenden Tarifwesen (vgl. Art. 43 ff. KVG) und der Vertretung in den beratenden Kommissionen im Wesentlichen auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten von Leistungen im Einzelfall (u.a. medizinische Indikation, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit) eingeschränkt. Dies wurde vom eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt (Urteil vom 3. Mai 2001 (K 176/00)). Das Beschwerderecht nach Artikel 53 KVG bezieht sich denn auch auf das Tarifwesen nach Artikel 43ff. KVG, in dem die Krankenversicherer als Tarifpartner aktiv tätig sein müssen. Im Fall der Arzneimittel der SL haben die Krankenversicherer und Konsumentenschutzorganisationen hingegen beratende Funktion. Das Beschwerderecht nach Artikel 53 KVG kann deshalb nicht als Analogie herangezogen werden.</p><p>Aus den genannten Gründen lehnt der Bundesrat die Ausweitung des Beschwerderechts auf Krankenversicherer und Konsumentenschutzorganisationen weiterhin ab. Zu Lasten der Patientinnen und Patienten wäre mit Verzögerungen bei der Vergütung von Arzneimitteln zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz dahingehend zu ändern, dass Pharmaindustrie, Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen das gleiche Antrags- und Beschwerderecht in Bezug auf Verfügungen des BAG zur Aufnahme und Preisfestlegung von Medikamenten haben.</p>
  • Arzneimittelpreise. Gleichbehandlung von Pharmaindustrie, Krankenversicherern und Konsumentenverbänden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>Die rechtliche Grundlage des Verfahrens zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Spezialitätenliste (SL) sieht vor, dass ausschliesslich pharmazeutische Unternehmen ein Antrags- und Beschwerderecht haben. So können diese sowohl ein Gesuch um Aufnahme eines neuen Arzneimittels in die SL stellen als auch Beschwerde gegen Verfügungen des BAG führen, die ihre Produkte betreffen (die Aufnahme oder Ablehnung der Aufnahme in die SL; der Preis, zu dem das Produkt von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet wird; die Einteilung des Produkts in eine Kategorie der Liste; Preisänderungen). Die Versicherten hingegen, die die Arzneimittel über Versicherungsprämien, Selbstbehalte und Franchisen finanzieren und von den Krankenversicherern und Konsumentenorganisationen vertreten werden, haben keinerlei Einfluss auf die Verfügungen des BAG. Wenn sie den Preis eines Arzneimittels als zu hoch einschätzen, haben sie kein Recht, diesen anzufechten. Wenn sie ein in preislicher und therapeutischer Hinsicht interessantes Arzneimittel in die SL bringen wollen, müssen sie warten, bis das BAG dies in besonderen Fällen von sich aus tut oder der Arzneimittelhersteller selbst ein Gesuch um Aufnahme in die SL stellt.</p><p>Seit Jahren fordern Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen, gleich wie die Arzneimittelhersteller behandelt zu werden. Die vorgebrachten Argumente, um diese Forderung zurückzuweisen (zu finden zum Beispiel in der Stellungnahme des Bundesrats auf die Motion 02.3602) sind heutzutage nicht mehr haltbar. Zudem ist jetzt ein guter Zeitpunkt für eine Veränderung, denn das ab 2015 geltende Verfahren zur Preisfestlegung von Arzneimitteln ist ohnehin gerade in der Diskussion. Das Recht auf Beschwerde gegen Beschlüsse der Kantonsregierungen existiert zudem bereits in Artikel 53 des KVG und die Versicherer haben es zugunsten der Prämienzahlerinnen und Prämienzahler angewandt. Der Bundesrat wird daher beauftragt, das KVG dahingehend zu ändern, dass alle Parteien - Pharmaindustrie, Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen - dieselben Rechte in Bezug auf Verfügungen des BAG haben.</p>
    • <p>Damit ein Arzneimittel in die Spezialitätenliste (SL) aufgenommen und von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) vergütet wird, muss es von Swissmedic zugelassen und wirksam, zweckmässig sowie wirtschaftlich sein. Die SL wird vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) erstellt. Das BAG wird von der Eidg. Arzneimittelkommission (EAK) beraten. In der EAK sind u.a. auch die Krankenversicherer und Patientinnen und Patienten vertreten. Das BAG nimmt die entsprechenden Arzneimittel auf Gesuch der Zulassungsinhaberinnen in die SL auf, sofern diese die Aufnahmebedingungen erfüllen. Die Zulassungsinhaberinnen von Arzneimitteln können gestützt auf Artikel 48 in Verbindung mit Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) gegen Verfügungen des BAG beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben.</p><p>Der Bundesrat hat per 1. Juni 2013 konkrete Massnahmen beschlossen, um die SL-Aufnahme zu beschleunigen und damit den Patientinnen und Patienten einen schnellen und optimalen Zugang zu neuen und innovativen Arzneimitteln zu sichern sowie den Pharmastandort Schweiz zu erhalten. Das BAG wird neu innert 60 Tagen nach der Zulassung durch Swissmedic über die Aufnahme eines Arzneimittels entscheiden. Der Bundesrat hat weiter auch das Postulat Schenker 12.3614 angenommen und sich bereit erklärt zu prüfen, wie die Mechanismen der Preisfestsetzung von Arzneimitteln ab dem Jahr 2015 angepasst werden können. Wie der Bundesrat in seiner Antwort auf die Motion Birrer-Heimo 13.3973 festgehalten hat, prüft das EDI auch, wie bei der Beurteilung von Gesuchen zur SL mehr Transparenz geschaffen werden kann.</p><p>Die Gerichtsverfahren, die aus Nichtaufnahmen oder Preisüberprüfungen hervorgehen, sind ressourcen- und zeitintensiv und bedeuten eine Unsicherheit für die Pharmaunternehmen, ob ihre Arzneimittel letztlich von der Krankenversicherung vergütet werden. Die Schweiz, die aufgrund ihrer Grösse und Einwohnerzahl ohnehin einen kleinen Markt darstellt, kann durch die Schaffung einer solchen Unsicherheit die Attraktivität für neue und innovative Arzneimittel verlieren. Diese Arzneimittel würden in der Schweiz nicht mehr oder verspätet eingeführt und ständen den Patientinnen und Patienten nicht zur Verfügung.</p><p>Der Wirkungsbereich der Krankenversicherer ist abgesehen von dem die Arzneimittel nicht erfassenden Tarifwesen (vgl. Art. 43 ff. KVG) und der Vertretung in den beratenden Kommissionen im Wesentlichen auf die Prüfung der Voraussetzungen für die Vergütung der Kosten von Leistungen im Einzelfall (u.a. medizinische Indikation, Wirksamkeit und Zweckmässigkeit) eingeschränkt. Dies wurde vom eidgenössischen Versicherungsgericht bestätigt (Urteil vom 3. Mai 2001 (K 176/00)). Das Beschwerderecht nach Artikel 53 KVG bezieht sich denn auch auf das Tarifwesen nach Artikel 43ff. KVG, in dem die Krankenversicherer als Tarifpartner aktiv tätig sein müssen. Im Fall der Arzneimittel der SL haben die Krankenversicherer und Konsumentenschutzorganisationen hingegen beratende Funktion. Das Beschwerderecht nach Artikel 53 KVG kann deshalb nicht als Analogie herangezogen werden.</p><p>Aus den genannten Gründen lehnt der Bundesrat die Ausweitung des Beschwerderechts auf Krankenversicherer und Konsumentenschutzorganisationen weiterhin ab. Zu Lasten der Patientinnen und Patienten wäre mit Verzögerungen bei der Vergütung von Arzneimitteln zu rechnen.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, das Krankenversicherungsgesetz dahingehend zu ändern, dass Pharmaindustrie, Krankenversicherer und Konsumentenorganisationen das gleiche Antrags- und Beschwerderecht in Bezug auf Verfügungen des BAG zur Aufnahme und Preisfestlegung von Medikamenten haben.</p>
    • Arzneimittelpreise. Gleichbehandlung von Pharmaindustrie, Krankenversicherern und Konsumentenverbänden

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