Darlehen. Für einen angemessenen rechtlichen Schutz der Studierenden

ShortId
13.3964
Id
20133964
Updated
28.07.2023 07:03
Language
de
Title
Darlehen. Für einen angemessenen rechtlichen Schutz der Studierenden
AdditionalIndexing
24;32;Konsumkredit;Stipendium;Student/in;Kredit;Konsumentenschutz
1
  • L04K13010208, Stipendium
  • L03K110403, Kredit
  • L04K11040305, Konsumkredit
  • L05K0701060301, Konsumentenschutz
  • L05K1301020101, Student/in
PriorityCouncil1
Nationalrat
Texts
  • <p>In einem neueren Entscheid (BGE 139 III 201) urteilt das Bundesgericht über die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) auf Darlehen zur Studienfinanzierung. Das oberste Schweizer Gericht lehnt es ab, Studierende als Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Artikel 3 KKG zu qualifizieren. Im Wesentlichen liegt diesem Entscheid zugrunde, dass mit der Unterstellung solcher Studiendarlehen unter das KKG diese faktisch beinahe verunmöglicht würden und damit auch die vorteilhaften Zinskonditionen für Studierende (E. 2.5.4.). Tatsächlich ist in Artikel 28 Absatz 4 KKG vorgesehen, dass vor Vertragsabschluss eine Beurteilung der Kreditfähigkeit durchgeführt werden muss, bei der von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen wird, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Es ist indessen offenkundig, dass im Falle von Studierenden, da sie in der Regel keiner gutbezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen, die Amortisation ihres Darlehens in dem erforderlichen Zeitraum nicht möglich ist (E. 2.5.4.).</p><p>Nach diesem Urteil ist also klar, dass Studierende nicht von den im KKG vorgesehenen Schutzinstrumenten profitieren können. Studierende sind aber in vielerlei Hinsicht eine besonders schwache Gesellschaftsgruppe, die rechtlichen Schutzes bedarf. Wie der Sachverhalt des betreffenden Entscheids (ein Darlehen, das an die 40 000 Franken reicht) veranschaulicht, beladen junge Schweizerinnen und Schweizer ihre Zukunft in der Hoffnung auf einen Hochschulabschluss teils schwer mit Schulden.</p><p>Bei der Ausarbeitung der Schutzbestimmungen wird der Bundesrat den besonderen Eigenschaften der betreffenden Darlehen Rechnung zu tragen haben, wie der Tatsache, dass Studierende ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang auf lange Sicht planen. Denkbar wäre in dieser Hinsicht eine Verlängerung der Frist von 36 Monaten gemäss Artikel 28 Absatz 4 KKG, die laut Bundesgerichtsentscheid das Haupthindernis für die Anwendbarkeit des KKG darstellt.</p>
  • <p>Die Studiendarlehen stellen unter mehreren Gesichtspunkten eine besondere Form des Darlehens dar. Zunächst entzieht sich dieser Bereich zu einem grossen Teil dem privaten Kreditmarkt. Zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung der Ausbildung tragen nebst den Eltern und der Erwerbstätigkeit die öffentliche Hand, die Hochschulen oder private gemeinnützige Institutionen mit ihren Ausbildungsbeihilfen in Form von Stipendien und Darlehen bei. Von Kreditinstituten gewährte Darlehen nach den marktüblichen Konditionen spielen eine marginale Rolle. Im Jahr 2009 nahmen nur 1,6 Prozent der Studierenden an den Hochschulen ein privates Bankdarlehen zur Finanzierung ihres Studiums auf, 2005 waren es noch 2,3 Prozent (Quelle der Zahlen: BFS, Soziale Lage der Studierenden in der Schweiz 2005, Kap. 4 und 5, sowie Enquête sur la situation sociale et économique des étudiantes des hautes écoles suisses 2009, Kap. 5.4 und 6; nur auf Französisch). Demgegenüber kamen 2005 und 2009 16 Prozent in den Genuss einer Ausbildungsbeihilfe. Von den 13 Prozent der Studierenden, die sich als verschuldet betrachten, haben nur 10 Prozent ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen, gegenüber 51 Prozent bei der Familie und 26 Prozent bei der öffentlichen Hand. 34 Prozent von ihnen sind mit Rechnungen im Verzug.</p><p>Darüber hinaus unterliegen Studiendarlehen bei Kreditinstituten besonderen Bedingungen. In der Regel sind die Zinsen dieser Darlehen günstig. Die Struktur der Darlehen lässt sich auch kaum in das System des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) einreihen: Sie werden Personen gewährt, die per Definition kein oder fast kein Einkommen haben, und müssen grundsätzlich erst nach Abschluss des Studiums wieder zurückbezahlt werden. Solche Darlehen stützen sich also auf das zukünftige Einkommen der Studentin oder des Studenten. Die Prüfung der Kreditfähigkeit - das zentrale Instrument zur Vermeidung einer Überschuldung im KKG - bezieht sich hingegen auf das Einkommen der Konsumentin oder des Konsumenten und dient der Wahrung des Existenzminimums (Art. 28 Abs. 2 KKG). Ausschlaggebend für die Prüfung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Art. 28 Abs. 1 KKG). Die Schutzmassnahmen gemäss KKG sind demnach mit den Studiendarlehen nicht vereinbar. Die Anwendung des KKG auf die Studiendarlehen würde bedeuten, dass Personen ohne Einkommen kreditfähig sein müssten, was nur möglich ist, wenn der Schutz des KKG ausgehöhlt wird. Die geforderte Verlängerung der 36-monatigen Frist würde also zu einem geringeren Schutz führen, was nicht wünschenswert ist.</p><p>Im BGE 139 III 201 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass ein Student, der ein Studiendarlehen aufnimmt, nicht als Konsument im Sinne von Artikel 3 KKG gilt. Das Bundesgericht hat sich dabei auf mehrere Argumente gestützt. Es hält insbesondere fest, dass der Abschluss zur Finanzierung des Studiums kaum je überstürzt erfolgt und auch nicht zur unverzüglichen Abdeckung des Bedarfs an Konsumgütern, sondern vielmehr für eine über mehrere Jahre dauernde Ausbildung und die künftige berufliche Ausrichtung (E. 2.5.4). Das Bundesgericht betrachtet die Studienfinanzierung auch als Investition mit dem Zweck der Ermöglichung der beruflichen Tätigkeit (E. 2.5.5). Daraus folgert das Bundesgericht, dass der Zweck eines Studiendarlehens der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist und sich solche Darlehen somit von den unter das KKG fallenden Krediten unterscheiden.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass der Begriff der Konsumentin oder des Konsumenten und der damit zusammenhängende Schutz im Zusammenhang mit den Studiendarlehen Fragen aufwerfen, die beantwortet werden müssen. Das Bundesgericht hält mit seiner Auslegung des KKG kohärent und überzeugend fest, dass das Studiendarlehen nicht als Konsumkredit gilt. Diese Auslegung deckt sich mit den Besonderheiten des Studiendarlehens und dessen Unvereinbarkeit mit dem KKG. Eine spezifische Regelung der kommerziellen Studiendarlehen ist ausserdem angesichts ihrer sehr beschränkten Rolle in der Praxis nicht gerechtfertigt. Es besteht also kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es bleibt den Kantonen, die dies als erforderlich erachten, unbenommen, Massnahmen in dieser Richtung zu ergreifen, sind sie doch befugt, nicht unter das KKG fallende Verträge zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
  • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der einen angemessenen Schutz von Studierenden hinsichtlich sogenannter "Studien-" oder "Studierendendarlehen" vorsieht.</p>
  • Darlehen. Für einen angemessenen rechtlichen Schutz der Studierenden
State
Erledigt
Related Affairs
Drafts
  • Index
    0
    Texts
    • <p>In einem neueren Entscheid (BGE 139 III 201) urteilt das Bundesgericht über die Anwendbarkeit des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG; SR 221.214.1) auf Darlehen zur Studienfinanzierung. Das oberste Schweizer Gericht lehnt es ab, Studierende als Konsumentinnen und Konsumenten gemäss Artikel 3 KKG zu qualifizieren. Im Wesentlichen liegt diesem Entscheid zugrunde, dass mit der Unterstellung solcher Studiendarlehen unter das KKG diese faktisch beinahe verunmöglicht würden und damit auch die vorteilhaften Zinskonditionen für Studierende (E. 2.5.4.). Tatsächlich ist in Artikel 28 Absatz 4 KKG vorgesehen, dass vor Vertragsabschluss eine Beurteilung der Kreditfähigkeit durchgeführt werden muss, bei der von einer Amortisation des Konsumkredits innerhalb von 36 Monaten ausgegangen wird, selbst wenn vertraglich eine längere Laufzeit vereinbart worden ist. Es ist indessen offenkundig, dass im Falle von Studierenden, da sie in der Regel keiner gutbezahlten Erwerbstätigkeit nachgehen, die Amortisation ihres Darlehens in dem erforderlichen Zeitraum nicht möglich ist (E. 2.5.4.).</p><p>Nach diesem Urteil ist also klar, dass Studierende nicht von den im KKG vorgesehenen Schutzinstrumenten profitieren können. Studierende sind aber in vielerlei Hinsicht eine besonders schwache Gesellschaftsgruppe, die rechtlichen Schutzes bedarf. Wie der Sachverhalt des betreffenden Entscheids (ein Darlehen, das an die 40 000 Franken reicht) veranschaulicht, beladen junge Schweizerinnen und Schweizer ihre Zukunft in der Hoffnung auf einen Hochschulabschluss teils schwer mit Schulden.</p><p>Bei der Ausarbeitung der Schutzbestimmungen wird der Bundesrat den besonderen Eigenschaften der betreffenden Darlehen Rechnung zu tragen haben, wie der Tatsache, dass Studierende ihre Ausbildung und ihren beruflichen Werdegang auf lange Sicht planen. Denkbar wäre in dieser Hinsicht eine Verlängerung der Frist von 36 Monaten gemäss Artikel 28 Absatz 4 KKG, die laut Bundesgerichtsentscheid das Haupthindernis für die Anwendbarkeit des KKG darstellt.</p>
    • <p>Die Studiendarlehen stellen unter mehreren Gesichtspunkten eine besondere Form des Darlehens dar. Zunächst entzieht sich dieser Bereich zu einem grossen Teil dem privaten Kreditmarkt. Zu einem wesentlichen Teil der Finanzierung der Ausbildung tragen nebst den Eltern und der Erwerbstätigkeit die öffentliche Hand, die Hochschulen oder private gemeinnützige Institutionen mit ihren Ausbildungsbeihilfen in Form von Stipendien und Darlehen bei. Von Kreditinstituten gewährte Darlehen nach den marktüblichen Konditionen spielen eine marginale Rolle. Im Jahr 2009 nahmen nur 1,6 Prozent der Studierenden an den Hochschulen ein privates Bankdarlehen zur Finanzierung ihres Studiums auf, 2005 waren es noch 2,3 Prozent (Quelle der Zahlen: BFS, Soziale Lage der Studierenden in der Schweiz 2005, Kap. 4 und 5, sowie Enquête sur la situation sociale et économique des étudiantes des hautes écoles suisses 2009, Kap. 5.4 und 6; nur auf Französisch). Demgegenüber kamen 2005 und 2009 16 Prozent in den Genuss einer Ausbildungsbeihilfe. Von den 13 Prozent der Studierenden, die sich als verschuldet betrachten, haben nur 10 Prozent ein Darlehen bei einer Bank aufgenommen, gegenüber 51 Prozent bei der Familie und 26 Prozent bei der öffentlichen Hand. 34 Prozent von ihnen sind mit Rechnungen im Verzug.</p><p>Darüber hinaus unterliegen Studiendarlehen bei Kreditinstituten besonderen Bedingungen. In der Regel sind die Zinsen dieser Darlehen günstig. Die Struktur der Darlehen lässt sich auch kaum in das System des Bundesgesetzes über den Konsumkredit (KKG) einreihen: Sie werden Personen gewährt, die per Definition kein oder fast kein Einkommen haben, und müssen grundsätzlich erst nach Abschluss des Studiums wieder zurückbezahlt werden. Solche Darlehen stützen sich also auf das zukünftige Einkommen der Studentin oder des Studenten. Die Prüfung der Kreditfähigkeit - das zentrale Instrument zur Vermeidung einer Überschuldung im KKG - bezieht sich hingegen auf das Einkommen der Konsumentin oder des Konsumenten und dient der Wahrung des Existenzminimums (Art. 28 Abs. 2 KKG). Ausschlaggebend für die Prüfung ist der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Art. 28 Abs. 1 KKG). Die Schutzmassnahmen gemäss KKG sind demnach mit den Studiendarlehen nicht vereinbar. Die Anwendung des KKG auf die Studiendarlehen würde bedeuten, dass Personen ohne Einkommen kreditfähig sein müssten, was nur möglich ist, wenn der Schutz des KKG ausgehöhlt wird. Die geforderte Verlängerung der 36-monatigen Frist würde also zu einem geringeren Schutz führen, was nicht wünschenswert ist.</p><p>Im BGE 139 III 201 ist das Bundesgericht zum Schluss gekommen, dass ein Student, der ein Studiendarlehen aufnimmt, nicht als Konsument im Sinne von Artikel 3 KKG gilt. Das Bundesgericht hat sich dabei auf mehrere Argumente gestützt. Es hält insbesondere fest, dass der Abschluss zur Finanzierung des Studiums kaum je überstürzt erfolgt und auch nicht zur unverzüglichen Abdeckung des Bedarfs an Konsumgütern, sondern vielmehr für eine über mehrere Jahre dauernde Ausbildung und die künftige berufliche Ausrichtung (E. 2.5.4). Das Bundesgericht betrachtet die Studienfinanzierung auch als Investition mit dem Zweck der Ermöglichung der beruflichen Tätigkeit (E. 2.5.5). Daraus folgert das Bundesgericht, dass der Zweck eines Studiendarlehens der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen ist und sich solche Darlehen somit von den unter das KKG fallenden Krediten unterscheiden.</p><p>Der Bundesrat anerkennt, dass der Begriff der Konsumentin oder des Konsumenten und der damit zusammenhängende Schutz im Zusammenhang mit den Studiendarlehen Fragen aufwerfen, die beantwortet werden müssen. Das Bundesgericht hält mit seiner Auslegung des KKG kohärent und überzeugend fest, dass das Studiendarlehen nicht als Konsumkredit gilt. Diese Auslegung deckt sich mit den Besonderheiten des Studiendarlehens und dessen Unvereinbarkeit mit dem KKG. Eine spezifische Regelung der kommerziellen Studiendarlehen ist ausserdem angesichts ihrer sehr beschränkten Rolle in der Praxis nicht gerechtfertigt. Es besteht also kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf. Es bleibt den Kantonen, die dies als erforderlich erachten, unbenommen, Massnahmen in dieser Richtung zu ergreifen, sind sie doch befugt, nicht unter das KKG fallende Verträge zu regeln.</p> Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
    • <p>Der Bundesrat wird beauftragt, einen Gesetzentwurf vorzulegen, der einen angemessenen Schutz von Studierenden hinsichtlich sogenannter "Studien-" oder "Studierendendarlehen" vorsieht.</p>
    • Darlehen. Für einen angemessenen rechtlichen Schutz der Studierenden

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